Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 23. Dezember 1999 | 57. Stück |
57. Gesetz: | Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz; Änderung |
57.
Gesetz, mit dem das Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 11/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb
des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der
persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken
jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe
solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der
behördlichen Genehmigung.“
2. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche
Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes
ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn
nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das
Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines
anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von
geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche
Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder
sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der
Unabhängige Verwaltungssenat.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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