Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 20. Dezember 1999 | 56. Stück |
56. Gesetz: | Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung); Änderung |
56.
Gesetz, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
(Wiener Stadtverfassung) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1999, wird wie folgt
geändert:
§ 73 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Kontrollamtsdirektor wird auf Vorschlag des
Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er muss ein
Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und über
ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen. Der
Posten ist öffentlich auszuschreiben. Der Kontrollamtsdirektor kann nur
durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des
Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamtsdirektors
zuzuteilen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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