Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 9. Dezember 1999 | 53. Stück |
53. Verordnung: | Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996); Anerkennung |
53.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Technische
Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von
Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996) anerkannt
werden
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 17/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/1996, wird
verordnet:
Artikel I
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 17/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/1996,
werden die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und
Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen Technischen Richtlinien
für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von
Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996) nach Maßgabe
folgender Vorbehalte anerkannt:
1. Es werden nur die Technischen Richtlinien Teil 1 bis Teil 4 anerkannt;
2. die Anerkennung gilt nicht für Flüssiggas in vermischtem oder unvermischtem Zustand;
3. in jedem Gebäude mit mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten muss jede Wohn- oder Betriebseinheit, die mit Gas versorgt wird, über eine Absperreinrichtung in der Verteilungsleitung, welche in einem allgemein zugänglichen Bauteil angeordnet sein muss, absperrbar sein;
4. die Dichtheit der Abschlüsse (Türen und Fenster) von Räumen, die zu einem Verbrennungsluftraum gemäß ÖVGW-G 1/Teil 3 Punkt 3.2.3 gehören, darf nur so groß sein, dass der nötige Luftwechsel gewährleistet bleibt.
1. Es werden nur die Technischen Richtlinien Teil 1 bis Teil 4 anerkannt;
2. die Anerkennung gilt nicht für Flüssiggas in vermischtem oder unvermischtem Zustand;
3. in jedem Gebäude mit mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten muss jede Wohn- oder Betriebseinheit, die mit Gas versorgt wird, über eine Absperreinrichtung in der Verteilungsleitung, welche in einem allgemein zugänglichen Bauteil angeordnet sein muss, absperrbar sein;
4. die Dichtheit der Abschlüsse (Türen und Fenster) von Räumen, die zu einem Verbrennungsluftraum gemäß ÖVGW-G 1/Teil 3 Punkt 3.2.3 gehören, darf nur so groß sein, dass der nötige Luftwechsel gewährleistet bleibt.
Artikel II
Den in dieser Verordnung zitierten ÖVGW – Vorschriften und
ÖNORMEN sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die den Schutz der Interessen nach § 5 Wiener Gasgesetz sicherstellen,
gleichzuhalten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 23. Dezember
1986, LGBl. Nr. 2/1987, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung
vom 7. März 1989, LGBl. Nr. 15, außer Kraft.
Artikel IV
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der
Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 98/266/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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