Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 6. Dezember 1999 | 52 . Stück |
52. Verordnung: | Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates; Festsetzung |
52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates
festgesetzt wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994,
LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 47/1999, wird verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter des
Vorsitzenden) des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an
Sitzungen des Senates zur Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes eine
Vergütung in der Höhe von 440 Schilling für jede Stunde,
mindestens jedoch 1 300 Schilling für jede Sitzung.
§ 2. Den übrigen Mitgliedern (den Stellvertretern der
übrigen Mitglieder) des Dienstrechtssenates gebührt für die
Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in
der Höhe des für Beamte der Gemeinde Wien entsprechend ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehenen Überstundensatzes
(Normalstundensatz zuzüglich 50% Überstundenzuschlag), höchstens
jedoch der für Beamte der Dienstklasse VII vorgesehene
Überstundensatz.
§ 3. (1) Von der die Bürogeschäfte des
Dienstrechtssenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte
Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden
Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im
Nachhinein. Die Vergütung für den Vorsitzenden (den Stellvertreter des
Vorsitzenden) ist auf das von ihm bekanntzugebende Konto zu
überweisen.
§ 4. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei
für die Berechnung der Höhe der Vergütung nur volle Stunden
herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen
sind.
§ 5. Die in § 1 genannte Vergütung
ändert sich erstmals ab 1. Jänner 2001 um denselben Prozentsatz,
um den sich bei einem Beamten des Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2000 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten im § 1 an
die Stelle der Betragsangaben von „440 Schilling“ bzw.
„1 300 Schilling“ die Betragsangaben
„31,98 Euro“ bzw. „94,47 Euro“.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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