Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 15. November 1999 | 50. Stück |
50. Verordnung: | Bestimmung von Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen zu betreiben |
50.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres
verordnet:
Bestimmung der Behörde
§ 1. Die Bundespolizeidirektion Wien wird als jene
Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1
Kraftfahrgesetz 1967), auf Antrag ermächtigt werden können,
Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Öffnungszeiten
§ 2. Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen
werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von
Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in
Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Svihalek
Amtsführender Stadtrat
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
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Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
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