Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 28. September 1999 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung |
48.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992,
LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien
Nr. 18/1994 und 21/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge
„um höchstens acht Wochen.“
2. Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt:
„(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer
Rechtsvorschriften des Bundes oder der anderen Länder eingerichtet sind,
können durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt
werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge
verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder
ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 3 hat die Landesregierung
nähere Bestimmungen über
1. die als verwandt gestellten Lehrberufe,
2. das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander und mit solchen gewerblicher Art sowie
3. den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes
zu erlassen.“
1. die als verwandt gestellten Lehrberufe,
2. das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander und mit solchen gewerblicher Art sowie
3. den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes
zu erlassen.“
3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5
Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:“
4. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Ein Lehrling ist nach
ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der
Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den
nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen
Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling
kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten
Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule
(§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach
§ 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen
zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule (§ 7 Abs. 1)
erfolgreich abgeschlossen oder an den nach § 7 Abs. 2 und 3
vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen haben,
können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur
Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten,
wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der
Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich
gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet
hat.“
5. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber
(Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das
20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine
andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige
Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit in einem Zweig der
Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden
Fachkurses erworben hat. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch
die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die
Teilnahme an einem solchen Fachkurs erbracht.“
6. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Zulassung zu und Abhaltung von
Prüfungen;“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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