Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 28. September 1999 | 47. Stück |
47. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (8. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (7. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung |
47.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (8. Novelle
zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995
(7. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten
Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 1
festgesetzten Höchstausmaß;“
2. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der
Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die
regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder
wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen
ist.“
3. § 17a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner
Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Entrichtung eines anderen Rechtsträgers, oder
3. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden.“
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Entrichtung eines anderen Rechtsträgers, oder
3. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden.“
4. In § 17a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1
Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und
3“ ersetzt.
5. Dem § 17a wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
(Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach
Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende
Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in
der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten
einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50% derjenigen
Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß
§ 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2
Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu
entrichten hat, zu leisten.“
6. In § 28 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte
„unter Angabe des Beginnes und der Dauer bei sonstigem Verlust des
Anspruches“.
6a. § 28 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt,
kann Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
7. § 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung,
3. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Teilzeitbeschäftigung mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung,
3. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Teilzeitbeschäftigung mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
8. Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält die Bezeichnung
„(6)“.
9. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des
Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen
Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der
Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28
verfügen.“
10. In § 53 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte
„unter Angabe des Beginnes und der Dauer bei sonstigem Verlust des
Anspruches“.
10a. § 53 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt,
kann ein Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
11. § 53 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Antrag auf Karenzurlaub hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn der Abs. 1 bis 3, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während des Karenzurlaubes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn der Abs. 1 bis 3, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während des Karenzurlaubes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
12. Der bisherige Abs. 7 des § 53 erhält die Bezeichnung
„(8)“.
13. Der bisherige § 114 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“. Als neuer Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor
dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, ist § 14 Abs. 1
Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember
1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann
ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.“
14. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
„Anlage 1
A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der
Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5
beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeutinnen und Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach dem MTD-Gesetz erforderlich ist,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apothekerinnen, Sozialpädagoginnen, Werkmeister, Maschinenmeister und Betriebsbeamte,
6. sechs Monate für Beamte der nicht von Z 1 bis 5 erfaßten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
1. drei Jahre für Ärzte, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeutinnen und Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach dem MTD-Gesetz erforderlich ist,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apothekerinnen, Sozialpädagoginnen, Werkmeister, Maschinenmeister und Betriebsbeamte,
6. sechs Monate für Beamte der nicht von Z 1 bis 5 erfaßten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des
Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8
beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Beamten, der sich
1. wegen eines eigenen Kindes,
2. wegen eines Kindes, das er an Kindes Statt angenommen hat, oder
3. wegen eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat,
in einem Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) befindet, gebührt – wenn es sich um einen sonstigen Karenzurlaub im Sinn des § 56 Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – während des Karenzurlaubes ein Karenzurlaubsgeld, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind regelmäßig selbst pflegt.“
1. wegen eines eigenen Kindes,
2. wegen eines Kindes, das er an Kindes Statt angenommen hat, oder
3. wegen eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat,
in einem Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) befindet, gebührt – wenn es sich um einen sonstigen Karenzurlaub im Sinn des § 56 Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – während des Karenzurlaubes ein Karenzurlaubsgeld, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind regelmäßig selbst pflegt.“
2. § 20 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Beamte hat alle nach der Antragstellung auf Gewährung
des Karenzurlaubes eintretenden Tatsachen, die für den Anfall, die
Änderung oder die Einstellung des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind,
schriftlich zu melden.“
3. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Beamten, dessen Arbeitszeit zur Pflege eines in § 20
Abs. 1 genannten Kindes herabgesetzt wurde, gebührt – wenn es
sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 Dienstordnung
1994 handelt nur über Antrag – während der
Teilzeitbeschäftigung eine Ersatzleistung in der Höhe des sich aus
§ 20 Abs. 2 bis 4 und 6 ergebenden Karenzurlaubsgeldes,
vermindert um den an der Normalarbeitszeit gemessenen Prozentsatz der
Teilzeitbeschäftigung.“
4. § 49a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wurde der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Sinn des
§ 27 Dienstordnung 1994 oder auf einen sonstigen Karenzurlaub nach
§ 56 Dienstordnung 1994 vor dem Inkrafttreten des Art. II des
Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (8. Novelle zur Dienstordnung
1994), die Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur Besoldungsordnung 1994)
und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (7. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, gestellt, finden die
Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 in der bis
zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999,
wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) § 17a der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien
Nr. 56, gilt auch für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe,
daß der in Abs. 5 vorgesehene Zuschlag nicht zu leisten
ist.“
1a. In § 12 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte
„bei sonstigem Verlust des Anspruches“.
1b. § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt,
kann Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der
Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der
Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen
berücksichtigungwürdiger Gründe über Antrag des
Vertragsbediensteten abgeändert werden.“
3. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der
Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die
regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder
wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen
ist.“
3a. In § 31 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte
„bei sonstigem Verlust des Anspruches.“
3b. § 31 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt,
kann ein Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
4. Die §§ 60 und 61 samt Überschriften
entfallen.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 12 sowie die Art. II und III mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 1, 13 und 14 mit 1. Jänner 2000.
1. Art. I Z 2 bis 12 sowie die Art. II und III mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 1, 13 und 14 mit 1. Jänner 2000.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
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