Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 24. September 1999 | 46. Stück |
46. Kundmachung: | Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im „Wiener Arzt“ 2b/1999 erlassenen Fassung durch den Verfassungsgerichtshof |
46.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Beitragsordnungen für 1996 und 1997
des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der Satzung des
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bis zum Inkrafttreten der
durch Kundmachung im „Wiener Arzt“ 2b/1999 erlassenen Fassung durch
den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 und § 61 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden
Fassung, wird kundgemacht:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999,
Zlen. V 15/99-14, V 16/99-11 und V 22/99-11, ausgesprochen,
daß die Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der
Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in
eine Loseblattsammlung, als gesetzwidrig aufgehoben werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999,
Zlen. V 15/99-14, V 16/99-11 und V 22/99-11, ausgesprochen,
daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien,
kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum
Inkrafttreten der durch Kundmachung im „Wiener Arzt“ 2b/1999
erlassenen Fassung gesetzwidrig war.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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