Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 14. September 1999 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Wiener Schulgesetz (14. Novelle zum Wiener Schulgesetz); Änderung |
45.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert wird
(14. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1997, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der
Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I
umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und
2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und
4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse;
dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der
Grundstufe I.“
2. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Volksschulen haben in der
Grundstufe I entweder
1. ein getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
verpflichtend zu führen.
1. ein getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
verpflichtend zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den
örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der
Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für
Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters
einzuholen.“
3. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen
von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden
– durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife
Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I),
für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für
Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht
ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer
zusätzlich eingesetzt werden.“
4. § 15 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung
der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun
Schulstufen.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der
Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der
nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu
ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler
besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerzahl können
mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen
sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere –
in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der
Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die
§§ 7, 11 und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der
Sonderschule zuläßt.“
5. Im § 16 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule
geführt werden, findet § 8 Anwendung.“
6. Im § 26 erhält der Abs. 5 die Absatzbezeichnung
„(6)“, folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit
von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu
nehmen.“
7. Im § 42a Abs. 1 entfällt die Wendung
„in der jeweils geltenden Fassung“.
8. § 43 samt Überschrift lautet:
„Bewilligungspflichten
§ 43. (1) Der Bauplan der Herstellung sowie jeder
baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer
Pflichtschule bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder
Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer
Bewilligung des Magistrates verwendet werden. Diese Bewilligung gilt als
erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1 erwirkt und das Bauvorhaben
fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der
Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die
Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische
Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung ist jeweils der
Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Bestimmungen der Bauordnung
für Wien bleiben unberührt. Eine gemeinsame Bewilligung ist
zulässig.“
9. Im § 44 Abs. 3 werden die Wendungen „der
Landesregierung“ und „die Landesregierung“ durch die
Wendungen „des Magistrates“ und „der
Magistrat“ ersetzt.
10. Im § 56 Abs. 2 wird folgende Z 3
angefügt:
„3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat
für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu
verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im
Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung
BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt.
Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den
Semesterferien vorangeht.“
11. Im § 60 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat
für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu
verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im
Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung
BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt.
Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den
Semesterferien vorangeht.“
12. Dem § 60 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die
Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
angeboten werden.“
13. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr
dauern. An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr,
Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden.“
14. Im § 65 Abs. 2 wird die Wendung
„§ 87 Abs. 3 bis 7 der Wiener Gemeindewahlordnung,
LGBl. für Wien Nr. 17/1964“ durch die Wendung
„§ 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
– GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996“
ersetzt.
15. Im § 69 entfällt die Überschrift.
16. § 69 zweiter Satz lautet:
„Wenn eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) stirbt, seiner
Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft
verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu
entsenden.“
17. § 78 samt Überschrift entfällt.
18. Im § 80a Abs. 3 wird die Wendung
„10 vH“ durch die Wendung „15 vH“
ersetzt.
19. Im § 80b Abs. 1 wird die Wendung
„1997/98“ durch die Wendung „1998/99“
ersetzt.
20. Im § 82 entfällt der Abs. 2. Der bisherige
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
Artikel II
(1) Art. I Z 1 bis 3 und 5 treten mit 1. September 1999 in
Kraft.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. September 2001 in
Kraft.
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