Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 30. August 1999 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener Pflegegeldgesetz, Pensionsordnung 1995 und Unfallfürsorgegesetz 1967; Änderung |
44.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz, die
Pensionsordnung 1995 und das Unfallfürsorgegesetz 1967 geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflegegeldgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/1996, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, Abs. 2
Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 3 lauten:
„§ 3. (1) ...
3. a) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/1998, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte, oder
b) nicht ein Pflegegeld nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 in der Fassung des Art. II der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung des Art. III der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71/1995, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/1999, bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte.
3. a) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/1998, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte, oder
b) nicht ein Pflegegeld nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 in der Fassung des Art. II der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung des Art. III der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71/1995, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/1999, bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte.
(2) ...
1. die gemäß § 3 Abs. 3 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
2. die gemäß § 3 Abs. 4 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
...
1. die gemäß § 3 Abs. 3 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
2. die gemäß § 3 Abs. 4 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
...
(3) ...
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt wurde, oder
...“
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt wurde, oder
...“
2. § 4 wird neu gefaßt. § 4 Abs. 1 bis 4
lauten:
„§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen
der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige
Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs
Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der
Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
Stufe 7 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
Stufe 7 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist
nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das
erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern und
Jugendlichen hinausgeht.
(4) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes
sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat
insbesondere festzulegen:
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung und Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen der Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.“
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung und Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen der Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift
eingefügt:
„Mindesteinstufungen
§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen
Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder
einer Cerebralparese zu einer eigenständigen Lebensführung
überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder
eines technisch adaptieren Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder
Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens
ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall
von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer
am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der
Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler
Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend
der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten blinde Personen, deren
Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine
verbale und akkustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich
ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf
gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine
höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende
Pflegegeld.“
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4. § 6 lautet:
„§ 6. Geldleistungen, die einem
Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem
Bundespflegegeldgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach
ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind insoweit auf das
Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige
Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Vom Erhöhungsbetrag der
Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von
825 S monatlich anzurechnen.“
5. Im § 7 erhalten die Abs. 2 und 3 die
Absatzbezeichnungen 4 und 5. § 7 Abs. 1 wird durch folgende
Abs. 1 bis 3 ersetzt:
„§ 7. (1) Das Pflegegeld gebührt bei
Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß
§§ 4 und 4a mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden
Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des
Bundes entfällt, weil das Land Wien gemäß § 3 für
die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der
Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der
Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monates. Das Verfahren zur
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4
und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung
eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann. Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf
der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist
folgenden Monates zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes
innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wird.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des
Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der
verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat
einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“
6. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck
„§ 4 Abs. 2“ die Wortfolge „und
§ 4a“ eingefügt.
7. § 11 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung 9. Die Abs. 7 und
8 werden eingefügt. § 11 Abs. 2, 3, 7 und 8
lauten:
„(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines
stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer
stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der
Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- und Ausland ab dem Tag, der auf
die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der
Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I
Nr. 111/1997, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein
Sozialhilfeträger für die Kosten der Pflege der allgemeinen
Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder des
Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt.
Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Land Wien einen
stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt
oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen
der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der
Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten:
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
2. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, wenn der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
...
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
2. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, wenn der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
...
(7) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich
mit 30 Tagen anzunehmen.
(8) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu
erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
8. In § 14 wird der Abs. 1 neu gefaßt, die
Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 4 und 5; nachstehender Abs. 3
wird eingefügt.
„§ 14. (1) Das Pflegegeld wird am Monatsletzten
für den jeweiligen Monat fällig.
...
(3) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen,
für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet
ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts
wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung
gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die
pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei
Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen,
wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab
Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur
Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen
wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
9. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser
Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende
Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.“
10. § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist insbesondere bei der Durchführung des
Ermittlungsverfahrens sowie der Erledigung des Verfahrens mittels Bescheides
oder Mitteilung soweit wie möglich auf die persönlichen
Verhältnisse des Anspruchsberechtigen oder Anspruchswerbers Bedacht zu
nehmen.“
11. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift
eingefügt:
„Begutachtung
§ 20a. (1) Auf Wunsch des pflegebedürftigen Menschen,
seines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder seines
Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer
Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden
nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in
stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten
Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die
Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste
betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte
Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.“
12. § 21 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 4. Folgende
Abs. 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der
Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter
oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut
worden ist. § 10 Abs. 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung der
Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gilt sinngemäß.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang
gemäß § 11 Abs. 1 ist auch der Kostenträger
antragsberechtigt. Die Antragstellung begründet keine Parteistellung des
Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß
§ 11 Abs. 1 hinausgeht.“
13. § 35 erhält die Bezeichnung § 36. Nach
§ 34 wird folgender § 35 eingefügt:
„§ 35. (1) Beziehern eines Pflegegeldes des Landes
Wien, die dem Personenkreis des § 3 Abs. 3 des
Bundespflegegeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 111/1998 angehören, kann das rechtskräftig zuerkannte
Pflegegeld im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung über den
1. Jänner 1999 hinaus bis längstens 31. August 1999
weitergewährt werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die
persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des
Pflegegeldbeziehers zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich
ist.
(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig
abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998
die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden
Bestimmungen des § 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 47/1996, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch
für gerichtliche Verfahren.
(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe
der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit
Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der
Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt
sind.
(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 3 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen
und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt
ausreichend geklärt ist.
(5) Eine Minderung des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen
der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der
§§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig,
wenn auch eine wesentliche VerÄnderung im Ausmaß des Pflegebedarfes
eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in
denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem
1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in
gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist eine niedrigere
Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen
der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der
§§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung nur dann zulässig, wenn
auch eine wesentliche VerÄnderung im Ausmaß des Pflegebedarfes
eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in
denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem
1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in
gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(7) Die Umstellung des Fälligkeits- und Auszahlungszeitpunktes
gemäß § 14 Abs. 1 auf im Nachhinein für den
jeweiligen Monat erfolgt derart, daß für die Zeit von Juli bis
Dezember 2000 die Auszahlung jedes Monat um fünf Tage später als im
vorangegangenen Monat durchgeführt wird.“
Artikel II
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 31 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
2. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl.
Nr. 110/1993“ der Ausdruck „in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 111/1998“ eingefügt.
3. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 2 bis 4, § 4a“ ersetzt und
nach dem Ausdruck „15 bis 18,“ der Ausdruck
„20a,“ eingefügt.
4. Dem § 67 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 35 Abs. 2 bis 6 des Wiener Pflegegeldgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung, ist
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel III
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 23/1998, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem
Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ die Wortfolge
„in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998“
eingefügt.
Im § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck
„§ 27 der Pensionsordnung 1966“ durch den Ausdruck
„§ 31 der Pensionsordnung 1995“
ersetzt.
2. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 2 bis 4, § 4a“ ersetzt und
nach dem Ausdruck „15 bis 18,“ der Ausdruck
„20a,“ eingefügt.
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 35 Abs. 2 bis 6 des Wiener Pflegegeldgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung, ist
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. I Z 8 –
§ 14 Abs. 1 und 3 – und Art. I Z 13 –
§ 35 Abs. 7 – rückwirkend mit 1. Jänner 1999
in Kraft.
Die Bestimmung des Art. I Z 8 – § 14 Abs. 3
– tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in
Kraft.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 – § 14
Abs. 1 – und Art. I Z 13 – § 35 Abs. 7
– treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Artikel V
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im Art. I Z 4
(betreffend § 6) an die Stelle der Betragsangabe
„825 S“ die Betragsangabe
„59,96 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
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