Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 16. August 1999 | 41. Stück |
41. Kundmachung: | Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
41.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend
ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluß
gefaßt:
1. Abschnitt
Artikel I
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird
die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten
Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt
festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 430 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 878 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 430 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 878 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, unter Beachtung der
Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte
Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 7 923,65 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 512,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 833,64 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, mit 3 161,91 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 348,55 S
festgestellt.
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 7 923,65 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 512,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 833,64 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, mit 3 161,91 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 348,55 S
festgestellt.
Artikel II
Die Rechtsträger der unter Art. I erfaßten
öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern
der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend
große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen,
für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine
gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren
und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese
Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 930 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 230 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 110 S
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 930 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 230 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 110 S
Artikel III
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird
für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht
werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr
gemäß Artikel I bzw. ein Zuschlag zur Gebühr
gemäß Artikel II in Höhe von 700 S festgesetzt.
2. Abschnitt
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird
die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten
Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt
festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 250 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 968 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 250 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 968 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, unter Beachtung der
Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte
Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 082,53 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 582,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 750 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 225,23 S
festgestellt.
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 082,53 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 582,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 750 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 225,23 S
festgestellt.
Artikel V
Die Rechtsträger der unter Art. IV erfaßten
öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern
der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend
große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen,
für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine
gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren
und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese
Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 900 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 370 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe und das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 150 S
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 900 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 370 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe und das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 150 S
Artikel VI
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird
für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen
Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht
werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr
gemäß Art. IV bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß
Art. V in Höhe von 715 S festgesetzt.
3. Abschnitt
Artikel VII
(1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus
Lainz.
(2) Der 1. Abschnitt tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 verlieren die Artikel II, III
und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend
ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener
öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 58/1998, ihre
Wirksamkeit.
Artikel VIII
(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus
Lainz.
(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verliert der 1. Abschnitt dieser
Kundmachung seine Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals
Österreichische Staatsdruckerei AG)
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular