Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 2. August 1999 | 39. Stück |
39. Gesetz: | Unabhängiger Verwaltungssenat Wien; Änderung |
39.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, in der Fassung der
Gesetze LGBl. für Wien Nr. 10/1994 und Nr. 41/1994 sowie
Nr. 4/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wortfolge „ , im
folgenden Verwaltungssenat genannt,“.
2. In den §§ 2, 3 und 9 Abs. 1 erster Satz sowie im
§ 15 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort
„Verwaltungssenat“ das Wort
„Unabhängige“, in den §§ 5 Abs. 1
erster Satz, 9 Abs. 1 zweiter Satz, 13 und 14a sowie im § 15
Abs. 3 erster und dritter Satz wird jeweils vor dem Wort
„Verwaltungssenates“ das Wort
„Unabhängigen“ und im § 9 Abs. 5 zweiter
Satz wird vor dem Wort „Verwaltungssenat“ das Wort
„Unabhängigen“ eingefügt.
3. § 4 samt Überschrift lautet:
„Ernennung der Mitglieder
§ 4. (1) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates ernennt
die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die
Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist vom Amt der Wiener Landesregierung
vorzunehmen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt
Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger
geeigneter Weise kundgemacht werden.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einlangenden Bewerbungen zu
begutachten, nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren
Verwendbarkeit der Bewerber zu reihen und der Landesregierung vorzulegen. Die
Landesregierung ist bei ihrer Entscheidung an die Reihung nicht
gebunden.
(3) Zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates darf nur ernannt
werden, wer
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
3. durch mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluß dieses Studiums vorgeschrieben ist oder der jene Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt hat, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich sind.
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
3. durch mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluß dieses Studiums vorgeschrieben ist oder der jene Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt hat, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich sind.
(4) Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
(5) Die Ernennung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates
erfolgt unbefristet.
(6) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben vor
Antritt ihres Amtes die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung
ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident
haben das Gelöbnis dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder dem
Präsidenten zu leisten.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates
dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben,
die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen
könnte.“
5. § 5 Abs. 3 entfällt.
6. § 6 samt Überschrift lautet:
„Amtsenthebung
§ 6. (1) Die Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates dürfen nur aus den in den dienstrechtlichen und
organisationsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gründen und nur auf
Beschluß der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(2) Ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist von der
Vollversammlung seines Amtes zu entheben, wenn es eine Tätigkeit
gemäß § 5 Abs. 2 trotz Aufforderung durch die
Vollversammlung nicht aufgibt.“
7. § 7 samt Überschrift lautet:
„Leitung
§ 7. (1) Der Präsident leitet den Unabhängigen
Verwaltungssenat. Er wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten.
Ist auch dieser verhindert und hat der Präsident nicht ein anderes Mitglied
des Unabhängigen Verwaltungssenates mit seiner Vertretung betraut, vertritt
ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am
längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das
höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle des
Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften gehören insbesondere die Regelung
des Dienstbetriebes sowie die Dienstaufsicht über die übrigen
Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und über das sonstige
Personal.
(3) Der Präsident weist die Geschäftsstücke nach der
Geschäftsverteilung zu.
(4) Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf einen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Verhandlungstermine zu
koordinieren.
(5) Dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der
Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates auf
eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist
eine Evidenz- und Dokumentationsstelle einzurichten, mit deren Führung der
Präsident ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zu betrauen
hat, sofern er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.“
8. § 8 samt Überschrift lautet:
„Vollversammlung
§ 8. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und
die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bilden die
Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt
1. die Beschlußfassung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2),
2. die Beschlußfassung über die Amtsenthebung (§ 6),
3. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses (§§ 8a und 8b),
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 11),
5. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 12a),
6. die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 13) und
7. die Wahrnehmung der in den dienstrechtlichen Vorschriften der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.
1. die Beschlußfassung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2),
2. die Beschlußfassung über die Amtsenthebung (§ 6),
3. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses (§§ 8a und 8b),
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 11),
5. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 12a),
6. die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 13) und
7. die Wahrnehmung der in den dienstrechtlichen Vorschriften der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht.
Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Einberufung,
die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichtern aus
dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, daß
dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne
Stimmrecht aus dem Personalstand des Unabhängigen Verwaltungssenates
obliegen dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter.
Dem Präsidenten obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und
die Fertigung von Beschlußausfertigungen. Jedes Mitglied ist berechtigt,
in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu § 8
Abs. 2 Z 1 bis 7 zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es
frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu
stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist
abzustimmen.
(4) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat
die Vollversammlung jedenfalls auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt
enthaltenden Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, in dienstrechtlichen
Angelegenheiten auch auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden
Antrag des betroffenen Mitgliedes allein, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei
Wochen ab Einlangen des Antrages so einzuberufen, daß die Vollversammlung
spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages
zusammentreten kann.
(5) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Unabhängigen
Verwaltungssenates und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig und
zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in
der Minderheit geblieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die seines Vertreters, den
Ausschlag. Der Berichter stimmt als erster ab. Die weitere Reihenfolge der
Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, das sich nach der Dauer der
Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Unabhängigen Verwaltungssenat
bestimmt. Das dem Dienstalter nach älteste Mitglied gibt seine Stimme
zuerst ab. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren ältere vor
dem jüngeren Mitglied ab. Abweichend davon stimmt der Vizepräsident
als vorletzter und der Präsident als letzter ab.
(6) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist durch einen vom
Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, aus dem
Kreis der übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates zu
bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welches alle
Anträge, der Gang der Beratungen, alle Beschlüsse und Ergebnisse der
Abstimmungen aufzunehmen sind. Der Schriftführer kann sich bei der
Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das
Protokoll ist vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterfertigen
und jeweils ab dem achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von zwei
Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist
kann jedes Mitglied Zusätze und Einwendungen dem Präsidenten
übermitteln. Diese bilden einen Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll
ist gemeinsam mit den Zusätzen und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht
in das Protokoll samt Zusätzen und Einwendungen ist den einzelnen
Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Verlangen jederzeit
möglich.“
9. § 8a samt Überschrift lautet:
„Personalausschuß
§ 8a. (1) Zur Beurteilung des zu erwartenden
Arbeitserfolges der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und zur
Entscheidung über Einsprüche gegen die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu den
Ausschüssen ist ein Personalausschuß einzurichten.
(2) Der Personalausschuß besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und
gewählten Mitgliedern. Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und
der Vizepräsident. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt
drei. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
wählen. Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des
Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied
(Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle
des Präsidenten der Vizepräsident, an Stelle des Vizepräsidenten
das vom Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz
betraute Mitglied, wenn es dem Personalausschuß oder dem
Geschäftsverteilungsausschuß nicht auf Grund der Wahl angehört,
in weiterer Folge an Stelle des Vizepräsidenten jenes Mitglied, welches dem
Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört und dem
Personalausschuß oder dem Geschäftsverteilungsausschuß nicht
kraft Amtes oder auf Grund der Wahl angehört, einzutreten. Im Falle der
Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder nach der
Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten.
(4) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag
der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder
während der Funktionsdauer aus, so haben an ihre Stelle die
Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der
Ersatzmitglieder hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer
eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Den Vorsitz im Personalausschuß hat der Präsident, im Falle
seiner Verhinderung sein Vertreter, zu führen. Die Sitzungen des
Personalausschusses sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Vertreter, unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung
einzuberufen und zu leiten. Der Personalausschuß ist auch auf
schriftliches, einen Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen von mindestens
zwei gewählten Mitgliedern nach Maßgabe der Dringlichkeit,
spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so
einzuberufen, daß der Personalausschuß spätestens innerhalb von
vier Wochen ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Der
Personalausschuß hat einen oder mehrere Berichterstatter zu
bestellen.
(6) Der Personalausschuß hat seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht
öffentlichen Sitzungen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig,
und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage
in der Minderheit geblieben ist.
(7) Die Teilnahme an den Sitzungen des Personalausschusses ist
Dienstpflicht. Für das Verfahren im Personalausschuß gelten die
Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Verkündung von
Beschlüssen, die Fertigung von Beschlußausfertigungen, die
Wortmeldungen und das Antragsrecht der Mitglieder sowie des § 8
Abs. 5 über die Reihenfolge der Abstimmung
sinngemäß.
(8) Über jede Sitzung des Personalausschusses ist durch einen vom
Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, aus dem
Kreis der übrigen Mitglieder des Personalausschusses zu bestimmenden
Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge,
der Gang der Beratungen, alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
aufzunehmen sind. Der Schriftführer kann sich bei der Führung des
Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Präsidenten zu unterfertigen und jeweils ab dem
achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von einer Woche für
alle Mitglieder des Personalausschusses zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb
dieser Frist kann jedes Mitglied des Personalausschusses Zusätze und
Einwendungen dem Präsidenten übermitteln. Diese bilden einen
Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen
und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen
und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern des Personalausschusses auf
Verlangen jederzeit möglich.“
10. Nach § 8a wird folgender § 8b samt
Überschrift eingefügt:
„Wahl des Personalausschusses
§ 8b. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates. Wählbar sind alle Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates, die dem Personalausschuß nicht kraft
Amtes angehören. Mitglieder, welche bereits in ununterbrochener Reihenfolge
zwei Perioden als Mitglied dem Personalausschuß angehört haben, sind
von der Wählbarkeit für die darauffolgende Periode ausgeschlossen.
Außerdem sind von der Wählbarkeit Mitglieder ausgeschlossen,
über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,
solange diese nicht getilgt ist. Für die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (Abs. 5) der
maßgebende Stichtag.
(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der
Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung, die
Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres oder eines länger
als einen Monat dauernden Karenzurlaubes oder Präsenz- oder
Zivildienstes.
(3) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es
dem Personalausschuß nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied)
angehören. Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die
Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalausschuß.
(4) Der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des
letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten
Personalausschußmitglieder Tag und Stunde der Wahl des neuen
Personalausschusses und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das
nach Abs. 5 anzulegende Wählerverzeichnis festzulegen und die
wahlberechtigten Mitglieder hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die
Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage sein. Diese
Tage dürfen nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen.
(5) Der Präsident hat ein Wählerverzeichnis der wahlberechtigten
und der wählbaren Mitglieder anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen
zur Einsicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat aufzulegen. Ergeben sich
während der Einsichtsfrist Änderungen, die im Wählerverzeichnis
noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Präsident das
Wählerverzeichnis von Amts wegen zu ändern. Innerhalb der
Einsichtsfrist kann jedes Mitglied gegen die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses beim Präsidenten
schriftlich Einspruch erheben. Hierüber hat der Personalausschuß zu
entscheiden.
(6) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses hat der
Präsident beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine Liste aufzulegen, in
die sich jedes wählbare Mitglied innerhalb der im Abs. 5 erster Satz
genannten Frist als Wahlwerber für die Funktion als Mitglied
(Ersatzmitglied) des Personalausschusses eintragen kann. Nach Ablauf der
Eintragungsfrist hat der Präsident den Mitgliedern sofort eine
alphabetische Liste der Mitglieder, die sich in die Liste der Wahlwerber
eingetragen haben, zu übermitteln. In dieser Liste dürfen nur
Wahlwerber eingetragen sein, die in dem gemäß Abs. 5 zu
erstellenden und abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind. Diese
Liste gilt als Liste der Wahlwerber für den Personalausschuß und ist
auch am Wahltag in den Wahlzellen aufzulegen.
(7) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.
(8) Zur Durchführung der Wahl am Wahltag ist eine Wahlkommission zu
bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei – vom
Präsidenten abgesehen – an Dienstjahren ältesten Mitgliedern des
Unabhängigen Verwaltungssenates, die an der persönlichen Ausübung
des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht. Bei gleichem Dienstalter
entscheidet das Lebensalter. Die Wahlkommission hat über die
Durchführung der Wahl am Wahltag eine Niederschrift aufzunehmen, die von
den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist.
(9) Die Wahl in den Personalausschuß hat mittels amtlichen
Stimmzettels zu erfolgen. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Wahlwerber mit
Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Die
wahlberechtigten Mitglieder haben in der hiefür vorgesehenen Spalte auf dem
amtlichen Stimmzettel bei sechs Wahlwerbern eine Reihung durchzuführen,
wobei der Erstgereihte mit sechs Punkten, der Sechstgereihte mit einem Punkt zu
bewerten ist. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn bei sechs Wahlwerbern eine
Reihung durchgeführt wurde.
(10) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im
Wählerverzeichnis festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die in
der Liste der Wahlwerber eingetragenen Mitglieder entfallenden Wahlpunkte zu
zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang
aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
(11) Gewählt als Mitglieder des Personalausschusses sind die
Mitglieder mit den drei höchsten Punktezahlen. Die drei Mitglieder mit den
nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder des
Personalausschusses gewählt. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr
Mitglieder, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder
des Personalausschusses in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden
der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als
Ersatzmitglied gewählt ist. Nach Abschluß der Wahlhandlung haben die
gewählten Wahlwerber zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein
gewählter Wahlwerber die Wahl nicht an, dann rücken die gewählten
Wahlwerber mit den nächstniedrigeren Punktezahlen, die die Wahl annehmen,
nach.
(12) Ergibt sich, daß nicht genügend Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Personalausschusses gewählt sind, so ist eine
neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser kann nur für so viele
Wahlwerber in der hiefür vorgesehenen Spalte auf dem amtlichen Stimmzettel
eine Reihung durchgeführt werden, als nicht bereits Wahlwerber gewählt
wurden und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(13) Nähere Bestimmungen für das Wahlverfahren für den
Personalausschuß können in der Geschäftsordnung geregelt
werden.“
11. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf
Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die
näheren Bestimmungen für die Führung der den Mitgliedern
übertragenen Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere
hinsichtlich
1. Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen, in den Kammern und bei Verhandlungen vor Einzelmitgliedern;
2. Verfahren zur Wahl in den Personalausschuß und in den Geschäftsverteilungsausschuß;
3. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes;
4. Verfahren in der Vollversammlung als Disziplinarkommission.“
1. Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen, in den Kammern und bei Verhandlungen vor Einzelmitgliedern;
2. Verfahren zur Wahl in den Personalausschuß und in den Geschäftsverteilungsausschuß;
3. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes;
4. Verfahren in der Vollversammlung als Disziplinarkommission.“
12. § 12 samt Überschrift lautet:
„Geschäftsverteilung
§ 12. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der
Geschäftsverteilungsausschuß für das folgende Kalenderjahr die
Geschäftsverteilung zu erlassen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
1. die Zahl der Kammern und die Verteilung der auf sie entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;
2. die Zusammensetzung der Kammern und die Verteilung der Funktionen des Kammervorsitzenden, des Berichters und des Beisitzers;
3. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder;
4. die Bestellung der Vertreter und die Reihenfolge ihres Eintrittes im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes;
5. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied zukamen.
1. die Zahl der Kammern und die Verteilung der auf sie entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;
2. die Zusammensetzung der Kammern und die Verteilung der Funktionen des Kammervorsitzenden, des Berichters und des Beisitzers;
3. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder;
4. die Bestellung der Vertreter und die Reihenfolge ihres Eintrittes im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes;
5. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied zukamen.
(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des
Unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle
einer Verhinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen
werden.
(4) Jedes Mitglied gehört wenigstens einer Kammer an.
(5) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines
Mitgliedes ergeben und die in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind,
kann der Präsident eine Änderung der Geschäftsverteilung bei
gleichzeitiger Einberufung des Geschäftsverteilungsausschusses
verfügen. Diese Änderung tritt mit Beschlußfassung des
Geschäftsverteilungsausschusses, spätestens aber nach drei Wochen ab
ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(6) Bei der jeweiligen Verteilung der Geschäfte ist auf eine
möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen. Soweit einem Mitglied
andere als in § 2 genannte Aufgaben vom Präsidenten
übertragen wurden, bedarf das Ausmaß der Zuteilung der Aufgaben nach
§ 2 der Zustimmung des Präsidenten.
(7) Die Geschäftsverteilung kann vom
Geschäftsverteilungsausschuß während des Jahres geändert
werden, wenn dies wegen einer VerÄnderung im Personalstand, einer
wesentlichen Überlastung von Mitgliedern oder wegen einer Übertragung
neuer Materien in die Zuständigkeit des Unabhängigen
Verwaltungssenates erforderlich ist.
(8) Wenn der Geschäftsverteilungsausschuß
1. vor Ablauf eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr oder
2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Präsidenten
erlassen hat, dann hat der Präsident eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Bis zur Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung durch den Präsidenten gilt die bisherige Geschäftsverteilung weiter. Die vorläufige Geschäftsverteilung gilt so lange, bis sie durch eine vom Geschäftsverteilungsausschuß beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Präsident hat spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung des Geschäftsverteilungssausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung so einzuberufen, daß der Geschäftsverteilungsausschuß spätestens innerhalb von vier Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung zusammentreten kann.
1. vor Ablauf eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr oder
2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Präsidenten
erlassen hat, dann hat der Präsident eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Bis zur Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung durch den Präsidenten gilt die bisherige Geschäftsverteilung weiter. Die vorläufige Geschäftsverteilung gilt so lange, bis sie durch eine vom Geschäftsverteilungsausschuß beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Präsident hat spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung des Geschäftsverteilungssausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung so einzuberufen, daß der Geschäftsverteilungsausschuß spätestens innerhalb von vier Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung zusammentreten kann.
(9) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten in geeigneter
Weise kundzumachen.“
13. Nach § 12 wird folgender § 12a samt
Überschrift eingefügt:
„Geschäftsverteilungsausschuß
§ 12a. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuß
besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern. Mitglieder
kraft Amtes sind der Präsident und der Vizepräsident. Die Zahl der
gewählten Mitglieder beträgt drei. Für jedes gewählte
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Für das Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuß
gelten die Bestimmungen des § 8a Abs. 3 bis 8
sinngemäß.
(3) Für die Wahl des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die
Bestimmungen des § 8b sinngemäß.“
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1999 in
Kraft.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten
die befristet ernannten Mitglieder als unbefristet ernannt.
(3) Die erstmalige Wahl des Personalausschusses und des
Geschäftsverteilungsausschusses hat innerhalb von drei Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Die erste Funktionsdauer dieser
Ausschüsse beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Funktionsdauer des bisherigen
Geschäftsverteilungsausschusses endet mit dem Beginn der Funktionsdauer des
neuen Geschäftsverteilungsausschusses. Bei der erstmaligen Wahl des
Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses entscheidet
über Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Wählerverzeichnisses die Vollversammlung.
(4) Bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den nach
den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu gewählten
Geschäftsverteilungsausschuß gilt die nach den Bestimmungen des
Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für
Wien Nr. 53/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4/1996,
erlassene Geschäftsverteilung weiter. Änderungen dieser bisherigen
Geschäftsverteilung sind bis zum Beginn der Funktionsdauer des nach den
Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu gewählten
Geschäftsverteilungsausschusses von dem nach den Bestimmungen des Gesetzes
über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien
Nr. 53/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4/1996,
gewählten bisherigen Geschäftsverteilungsausschuß nach den
Bestimmungen des zuletzt genannten Gesetzes vorzunehmen.
(5) Die erstmalige Beurteilung des Arbeitserfolges ist für jene
Mitglieder, die zu dem Zeitpunkt, mit welchem sie gemäß Abs. 2
als unbefristet ernannt gelten, mindestens drei Jahre Mitglieder des
Unabhängigen Verwaltungssenates sind, nach einem Gesamtzeitraum von drei
Jahren, der mit dem Eintritt der unbefristeten Ernennung gemäß
Abs. 2 beginnt, vorzunehmen. Die übrigen im Abs. 2 genannten
Mitglieder sind bei der Beurteilung des Arbeitserfolges so zu behandeln, als ob
sie zu dem Zeitpunkt, mit welchem sie gemäß Abs. 2 als
unbefristet ernannt gelten, neu ernannt worden wären.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
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