Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Juli 199938. Stück
38. Gesetz:Regelung öffentlicher Sammlungen; Änderung

38.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 15/1950 und Nr. 3/1970, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz)“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, sofern die Tätigkeit nicht unter eine bundesgesetzlich zu regelnde Angelegenheit, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999, fällt.“
3. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers (Zahlscheines und dergleichen) sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) gelten nicht als öffentliches Sammeln.“
4. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer
1. eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,
2. an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,
3. versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,
4. erhaltene Bewilligungen überschreitet,
5. von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,
6. die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.“
5. § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 4 (§ 8 Abs. 1) an die Stelle der Angabe „30 000 S“ die Angabe „2 100 Euro“.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular