Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Juli 1999 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Regelung öffentlicher Sammlungen; Änderung |
38.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung
öffentlicher Sammlungen geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl.
für Wien Nr. 16/1946, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien
Nr. 15/1950 und Nr. 3/1970, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend öffentliche Sammlungen
(Wiener Sammlungsgesetz)“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch die Aufstellung von
Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen
oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person
gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis
darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen,
gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, sofern die
Tätigkeit nicht unter eine bundesgesetzlich zu regelnde Angelegenheit,
insbesondere die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999,
fällt.“
3. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch
Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers
(Zahlscheines und dergleichen) sowie die Veröffentlichung von
Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) gelten nicht als öffentliches
Sammeln.“
4. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer
1. eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,
2. an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,
3. versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,
4. erhaltene Bewilligungen überschreitet,
5. von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,
6. die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.“
1. eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,
2. an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,
3. versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,
4. erhaltene Bewilligungen überschreitet,
5. von Person zu Person eine Aufforderung richtet, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen, unter denen die Aufforderung ergeht, zu schließen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr bloß um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt,
6. die zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und die im einzelnen Fall getroffenen Anordnungen übertritt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. Neben der Geldstrafe kann der Verfall des Erlöses der unbefugten Sammlung ausgesprochen werden.“
5. § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf den Verfall des Sammlungserlöses kann auch
selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden kann.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt in Art. I Z 4
(§ 8 Abs. 1) an die Stelle der Angabe
„30 000 S“ die Angabe
„2 100 Euro“.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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