Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Juli 1999 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 – WElWG) und mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert wird [CELEX-Nr.: 396L0092, 396L0061] |
37.
Gesetz über die Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999
– WElWG) und mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz
1969
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 28. April 1999 in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, und des Bundesgesetzes
über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert mit
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998,
beschlossen:
Artikel I
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 –
WElWG
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich,
Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
§ 5 Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber)
§ 26 Geregelter Netzzugang
§ 27 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 28 Verweigerung des Netzzuganges
§ 29 Allgemeine Netzbedingungen
§ 30 Pflichten der Betreiber von Netzen, Aufbringung
§ 31 Kosten des Netzzugangs (Netzzutritt, Netzbereitstellung)
§ 32 Technischer Betriebsleiter
§ 33 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 34 Versorgung über Direktleitungen
§ 27 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 28 Verweigerung des Netzzuganges
§ 29 Allgemeine Netzbedingungen
§ 30 Pflichten der Betreiber von Netzen, Aufbringung
§ 31 Kosten des Netzzugangs (Netzzutritt, Netzbereitstellung)
§ 32 Technischer Betriebsleiter
§ 33 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 34 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen, Besondere Rechte und
Pflichten)
§ 35 Recht zur Allgemeinversorgung
§ 36 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
§ 37 Reserveversorgung, Zusatzversorgung
§ 38 Aufbringung, Abnahmepflicht
§ 39 Allgemeine Versorgungsbedingungen, Hausanschluß
§ 40 Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse
§ 36 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
§ 37 Reserveversorgung, Zusatzversorgung
§ 38 Aufbringung, Abnahmepflicht
§ 39 Allgemeine Versorgungsbedingungen, Hausanschluß
§ 40 Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse
3. Abschnitt (Genehmigung der Bedingungen,
Veröffentlichung)
§ 41 Verfahren
§ 42 Veröffentlichung
§ 42 Veröffentlichung
IV. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für
Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 43 Anzeige, Feststellungsverfahren
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 44 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession,
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 45 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 46 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 47 Ausübung
§ 48 Geschäftsführer
§ 49 Pächter
§ 50 Fortbetriebsrechte
§ 51 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 45 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 46 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 47 Ausübung
§ 48 Geschäftsführer
§ 49 Pächter
§ 50 Fortbetriebsrechte
§ 51 Ausübung der Fortbetriebsrechte
V. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 52 Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 53 Endigung der Konzession
§ 54 Entziehung der Konzession
§ 55 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 54 Entziehung der Konzession
§ 55 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VI. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte,
Verbrauchsstätte)
§ 56 Zugelassene
Kunden
§ 57 Erzeuger
§ 58 Versorgung einer Verbrauchsstätte
§ 57 Erzeuger
§ 58 Versorgung einer Verbrauchsstätte
VII. Hauptstück (Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)
§ 59 Zuständigkeit
§ 60 Auskunftspflicht
§ 61 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 62 Strafbestimmungen
§ 60 Auskunftspflicht
§ 61 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 62 Strafbestimmungen
VIII. Hauptstück (Landeselektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht)
§ 63 Aufgaben des
Landeselektrizitätsbeirates
§ 64 Berichtspflicht
§ 64 Berichtspflicht
IX. Hauptstück (Übergangsbestimmungen,
Schlußbestimmungen)
§ 65 Umgesetzte
EU-Richtlinien
§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 Schlußbestimmungen
§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 Schlußbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der
Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach
Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft Elektrizität kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20, Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen im Allgemeininteresse auferlegt werden und sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen beziehen oder der Luftreinhaltung, der Reinhaltung der Gewässer und Flüsse, dem verstärkten Einsatz alternativer Energiequellen sowie der Nutzung der Wärme bei thermischen Erzeugungsanlagen durch Kraft-Wärme-Kopplung dienen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen und
6. die beim Betrieb einer Erzeugungsanlage eingesetzte Primärenergie bestmöglich zu nutzen.
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft Elektrizität kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20, Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen im Allgemeininteresse auferlegt werden und sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen beziehen oder der Luftreinhaltung, der Reinhaltung der Gewässer und Flüsse, dem verstärkten Einsatz alternativer Energiequellen sowie der Nutzung der Wärme bei thermischen Erzeugungsanlagen durch Kraft-Wärme-Kopplung dienen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen und
6. die beim Betrieb einer Erzeugungsanlage eingesetzte Primärenergie bestmöglich zu nutzen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Ausdruck
1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
2. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
3. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. „Unabhängiger Erzeuger“ einen Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
5. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
6. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zur Stromversorgung von Kunden;
7. „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;
8. „Zugelassene Kunden“ Kunden, denen nach Maßgabe des § 56 Abs. 2, 3 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 24) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von Elektrizität errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;
10. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Netzen dienen;
11. „Verbundnetz“ Übertragungs- und Verteilernetze, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
12. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;
13. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
14. „Wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
15. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
16. „Netzbetreiber“ einen Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;
17. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
18. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird oder die Hilfsdienste in Anspruch nimmt;
19. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Elektrizität betrieben wird;
21. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Bio-, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung von Elektrizität Verwendung finden;
22. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, ausgenommen Wohnhausanlagen;
23. „Betriebsgelände“ ist ein geschlossener geographischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;
24. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 23), für das oder für die ein Endverbraucher (Z 9) Elektrizität bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt; Wohnhausanlagen gelten nicht als Verbrauchsstätten;
25. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;
26. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
27. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, sind;
28. „Versorgungsgebiet“ ein örtlich umschriebenes bestimmtes Gebiet, das von einem Verteilernetz abgedeckt wird;
29. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden und Erzeuger, denen nach Maßgabe der §§ 56 Abs. 2, 3 oder 4 und 57 Abs. 2 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
30. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt, die von Elektrizitätsunternehmen, Eigenerzeugern oder unabhängigen Erzeugern betrieben wird. Anlagen und Anlagenteile, die funktionell mit einer Erzeugungsanlage unmittelbar verbunden sind, wie insbesondere Anlagen zur Verhinderung oder Einschränkung von Emissionen, Anlagen zur Nutzbarmachung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung, Anlagen zum Transport oder zur Umformung elektrischer Energie sowie sonstige Nebenanlagen, sind Bestandteile der Erzeugungsanlage, sofern sie sich im unmittelbaren Kraftwerksbereich befinden;
31. „Reserveversorgung“ die vorübergehende Deckung des Elektrizitätsbedarfs durch ein Elektrizitätsunternehmen bei Ausfall der Eigenerzeugung;
32. „Zusatzversorgung“ die regelmäßige teilweise Deckung des Elektrizitätsbedarfs eines Endverbrauchers durch ein Elektrizitätsunternehmen, soweit er nicht durch Eigenerzeugung gedeckt wird;
33. „Netzanschlußpunkt“ die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz, an der Elektrizität eingespeist oder entnommen wird.
1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
2. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
3. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. „Unabhängiger Erzeuger“ einen Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
5. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
6. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zur Stromversorgung von Kunden;
7. „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;
8. „Zugelassene Kunden“ Kunden, denen nach Maßgabe des § 56 Abs. 2, 3 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 24) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von Elektrizität errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;
10. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Netzen dienen;
11. „Verbundnetz“ Übertragungs- und Verteilernetze, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
12. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;
13. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
14. „Wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
15. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
16. „Netzbetreiber“ einen Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;
17. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
18. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird oder die Hilfsdienste in Anspruch nimmt;
19. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Elektrizität betrieben wird;
21. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Bio-, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung von Elektrizität Verwendung finden;
22. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, ausgenommen Wohnhausanlagen;
23. „Betriebsgelände“ ist ein geschlossener geographischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;
24. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 23), für das oder für die ein Endverbraucher (Z 9) Elektrizität bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt; Wohnhausanlagen gelten nicht als Verbrauchsstätten;
25. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;
26. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
27. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, sind;
28. „Versorgungsgebiet“ ein örtlich umschriebenes bestimmtes Gebiet, das von einem Verteilernetz abgedeckt wird;
29. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden und Erzeuger, denen nach Maßgabe der §§ 56 Abs. 2, 3 oder 4 und 57 Abs. 2 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
30. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt, die von Elektrizitätsunternehmen, Eigenerzeugern oder unabhängigen Erzeugern betrieben wird. Anlagen und Anlagenteile, die funktionell mit einer Erzeugungsanlage unmittelbar verbunden sind, wie insbesondere Anlagen zur Verhinderung oder Einschränkung von Emissionen, Anlagen zur Nutzbarmachung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung, Anlagen zum Transport oder zur Umformung elektrischer Energie sowie sonstige Nebenanlagen, sind Bestandteile der Erzeugungsanlage, sofern sie sich im unmittelbaren Kraftwerksbereich befinden;
31. „Reserveversorgung“ die vorübergehende Deckung des Elektrizitätsbedarfs durch ein Elektrizitätsunternehmen bei Ausfall der Eigenerzeugung;
32. „Zusatzversorgung“ die regelmäßige teilweise Deckung des Elektrizitätsbedarfs eines Endverbrauchers durch ein Elektrizitätsunternehmen, soweit er nicht durch Eigenerzeugung gedeckt wird;
33. „Netzanschlußpunkt“ die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz, an der Elektrizität eingespeist oder entnommen wird.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Elektrizitätsunternehmen werden –
soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist –
entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;
2. die kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung von Endverbrauchern zu genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen und bestimmten Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
3. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;
5. der Bezug von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;
6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Elektrizitätsimporten aus Drittstaaten.
1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;
2. die kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung von Endverbrauchern zu genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen und bestimmten Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
3. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;
5. der Bezug von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;
6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Elektrizitätsimporten aus Drittstaaten.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche
Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und
Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den
Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den
Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den
Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und
wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen
einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten
Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines
wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu
agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu
verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der
Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage, sofern es sich nicht um
ein Notstromaggregat handelt, bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die die Interessen
gemäß § 11 Abs. 1 berühren und sich entweder
auf
1. den Zweck oder
2. die Betriebsweise oder
3. den Umfang der Erzeugungsanlage, insbesondere ihre Einrichtungen bzw. Ausstattungen, oder
4. den Umfang der verwendeten Primärenergien
beziehen.
1. den Zweck oder
2. die Betriebsweise oder
3. den Umfang der Erzeugungsanlage, insbesondere ihre Einrichtungen bzw. Ausstattungen, oder
4. den Umfang der verwendeten Primärenergien
beziehen.
(3) Änderungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht
erfüllen sowie die Aufstellung und der Betrieb von mobilen
Erzeugungsanlagen, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung der Versorgung oder
zur Reserveversorgung eingesetzt werden (Notstromaggregate), sind der
Behörde durch Anzeige zur Kenntnis zu bringen. Die Kenntnisnahme der
Anzeige hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen bei der Behörde mit
Bescheid zu erfolgen oder ist mit Bescheid zu verweigern, wenn die Änderung
genehmigungspflichtig ist. Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen
Erzeugungsanlagen gilt im angezeigten Umfang als genehmigt, wenn die
Behörde innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige die
Inbetriebnahme nicht untersagt hat.
(4) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen.
Die Ziffern 1, 2, 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die Anzeige nach Abs. 3. Die Behörde kann im Einzelfall von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Anzeige entbehrlich sind.
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen.
Die Ziffern 1, 2, 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die Anzeige nach Abs. 3. Die Behörde kann im Einzelfall von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Anzeige entbehrlich sind.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise dem
Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der
Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach
gewerberechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie
diese Eigenschaften aufweisen, weder der Genehmigungspflicht nach § 5
Abs. 1 noch der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 3.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter
einer eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schiffahrts- oder gewerberechtlichen
Betriebsanlage auf, oder dienen sie nicht mehr der Landesverteidigung oder
Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde
anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder
Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem
Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen
Unterlagen, daß die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpaßleistung maximal 100 kW beträgt oder
2. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 50 m2 beträgt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen dort innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes zur Einsichtnahme aufliegen und daß Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können, Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls geeignete Auflagen und Bedingungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpaßleistung maximal 100 kW beträgt oder
2. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 50 m2 beträgt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen dort innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes zur Einsichtnahme aufliegen und daß Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können, Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls geeignete Auflagen und Bedingungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Den Eigentümern der an die Anlage unmittelbar angrenzenden
Grundstücke ist der Inhalt des Anschlages nachweislich schriftlich zur
Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt
sinngemäß.
(3) Nachbarn verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht
fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 bei der
Behörde erheben.
(4) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer
Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten
Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung
entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den
Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der
Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der
Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung
anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die
gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen
für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag
beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt bekanntzumachen.
Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar
angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Personen sind persönlich zu laden; Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975 in der
Fassung BGBl. Nr. 800/1993, sind nur durch Anschlag an allgemein
zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist
von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, daß die
Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung
dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben
die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen.
Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die
Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den
Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit
Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges
Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die
Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift
über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit
solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 5
berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet
und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen
Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung,
Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind
allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen
gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen
mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer
landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die
Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet
oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte
gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich
vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im
Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch
die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in
Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig
Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen
und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der
Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten
Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8
haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9). Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird.
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9). Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein
Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 Z 3 zu
behalten, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des
§ 11 Abs. 1 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung
bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der
Einwendungen an neuerlich Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen
zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der
Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu
berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung
erhoben worden. Einwendungen können nur bis längstens drei Monate nach
Betriebsaufnahme erhoben werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung setzt voraus, daß durch die Errichtung und den Betrieb der
Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen
und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte
ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm,
Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein
zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist
die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des
Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar
sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage
verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen
gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem
Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11
erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand
der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten
ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls
vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen
des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und
Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach
dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch
Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der
Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch
solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche
Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik
zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab
einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen
entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von
Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken
vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen
Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch
Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen
Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur,
des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des
Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes,
des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes,
der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des
Dienstnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben,
wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung
auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage
wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt
insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom
Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende
Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind
für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen
vorzusehen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens
getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu
beurkunden.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen.
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, daß die
Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in
Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht
ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten
Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des
Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1
wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses
Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu
diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen
befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes
ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf
höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung
insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde hat eine
Fristverlängerung zu genehmigen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese
Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist
spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen
rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
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(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund
einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können
bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen
vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im
§ 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn
Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort
und Stelle zu überzeugen, daß die im Genehmigungsbescheid enthaltenen
Angaben und Auflagen erfüllt sind.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der
Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem
Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen,
wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den
Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der
Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10
Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn
Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der
Erzeugungsanlage, daß die gemäß § 11 Abs. 1 zu
wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen
Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach
dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht
kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen
oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche
Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind,
vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in
keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei
sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu
berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10
Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn
Parteistellung.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage
Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß
Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die
unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung
im Sinne des § 11 Abs. 1 sind, sofern sie nicht unter den ersten
Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese
Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig
sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von
Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn
einzuleiten. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 4
glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der
Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß
er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der
betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die
Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf
Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn
und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen
Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5
Abs. 1 und 3 bedürfen, und die in § 6 Abs. 2 genannten
Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 4 bis 6
sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage
hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu
lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem
II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht.
Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem
II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes
bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
fünf Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen
gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erzeugungsanlage Anstalten des
Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen
Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker
oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen
dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und
fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen
Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind
Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen
Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine
Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel
und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende
Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen
Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden
Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der
Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser
Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur
Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu
übermitteln. § 17 Abs. 2 und 3 gilt
sinngemäß.
(5) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner
Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des
Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher
Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung unterzogen und die Eintragung des geprüften
Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und
Standorteverzeichnisgesetzes, BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den
Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht
älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im
Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten
Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde.
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind
jederzeit zulässig.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom
konsensgemäßen Zustand, so hat die Behörde unter
Berücksichtigung des Interesses der Bevölkerung an der
Aufrechterhaltung der Versorgung mit Elektrizität anzuordnen, daß der
Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt wird, bis der
vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) Die Behörde hat eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb
der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden
muß.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer genehmigten
Erzeugungsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage,
so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in
Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung
begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder
Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen
anläßlich der Auflassung der Behörde vorher
anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten
Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1
umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber
der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung
begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses
Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen,
so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid
aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird
die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß
Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen,
daß er die gemäß Abs. 2 angezeigten und/oder die von der
Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen
hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im
§ 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und
sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne
des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde
dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses
Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung
erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 9) der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt werden,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 13 Abs. 1) um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung (§ 13) aufgenommen wird,
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, daß die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird (§ 18).
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 9) der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt werden,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 13 Abs. 1) um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung (§ 13) aufgenommen wird,
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, daß die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird (§ 18).
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Erzeugungsanlage für die
Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten
wird. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, dessen Betrieb
gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen
zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung
oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er
hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der
Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der
Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen
für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage
betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die
angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11
Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber
der Anlage anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung
dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig
getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid
aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die
Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht
berührt.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1,
2, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages
längstens um fünf Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des
Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des
Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der
Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(5) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist
mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(6) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der
Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige
Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage,
für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein
Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde
mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die
Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder
Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht
verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen
Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als
aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende
Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn
abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte
unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit
Bescheid die gänzliche oder teilweise Stillegung der Erzeugungsanlage, die
Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende
Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die
Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr
Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach
Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder
des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person
nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die
Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid
zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der Bescheid gemäß
§ 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung
BGBl. I Nr. 158/1998, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie
treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet
– außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid
festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von
Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile
oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht
berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in
Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen
nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die
Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser
Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer
Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die
Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat
die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder
Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten
anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem
Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten
berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden
Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die
Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden
insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des
Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von
Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden.
Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die
im § 12 Abs. 5 erwähnten Belange durch Vorschreibung von
Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im
§ 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den
Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung
zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit
möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu
nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen
Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf
die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen
der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die
Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Dem Magistratischen Bezirksamt, in dessen Sprengel die Vorarbeiten
durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der
Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den
Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen
werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten
der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte
mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes
beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu
beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die
bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein
Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den
Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der
Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und
die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen
Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit
hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf
Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das
Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die
Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen
Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten
einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene
Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als
Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung
geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder
wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im
Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage
zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem
Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht
zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen
Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen
dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt
der beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde
nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die
behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl.
Nr. 297/1995, ausgenommen jedoch § 7 Abs. 3,
sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3 sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides (Einlösebescheides) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugunganlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und 3.
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3 sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides (Einlösebescheides) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugunganlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und 3.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen
1. Abschnitt
Netzzugang
Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 26. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den
Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Systemen und die Durchleitung zu den
jeweils geltenden Allgemeinen Netzbedingungen und zu den jeweils geltenden
Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages
gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I
Nr. 143/1998, auf Grund privatrechtlicher Verträge zu
gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage
der jeweils geltenden Allgemeinen Netzbedingungen und den jeweils geltenden
bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages
gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I
Nr. 143/1998, die Nutzung der Netze zu verlangen.
(3) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter
über den Netzanschlußpunkt nicht einigen, so hat die Behörde
über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten die
technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im
Netz mit Bescheid festzustellen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 27. Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten nicht
aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der
Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach
Prioritäten) zu gewähren:
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Erzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, wobei im Rahmen dieser Erzeugungsanlagen Wasserkraftwerke Vorrang haben,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie (Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30),
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Erzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, wobei im Rahmen dieser Erzeugungsanlagen Wasserkraftwerke Vorrang haben,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie (Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30),
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 28. (1) Der Netzbetreiber kann den Netzzugang aus
nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern,
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der zugelassene Kunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als solcher genannt ist,
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der zugelassene Kunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als solcher genannt ist,
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten
unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
schriftlich zu begründen.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 29. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren
Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese
Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein
und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten
Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die
Dienstleistungsqualität gefährden. Die Allgemeinen Netzbedingungen
können vorsehen, daß ein Netzbetreiber eine Durchleitung über
sein Übertragungs- oder Verteilernetz unterbrechen kann, sofern ein
Netzzugangsberechtigter (§ 2 Z 29) seine vertraglichen Pflichten
(insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Systemnutzungsentgelte) oder seine
sonstigen, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Pflichten,
verletzt.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind insbesondere so zu gestalten,
daß
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlußpunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
6. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlußpunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
6. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und
Regelwerke der Technik für verbindlich erklärt werden.
Pflichten der Betreiber von Netzen
Aufbringung
§ 30. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,
2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
3. den Betreibern von Netzen, mit denen ihr Netz verbunden ist, die notwendigen Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,
4. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
5. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
6. Netzzugangsberechtigten (§ 2 Z 29) zu genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem jeweiligen System zu gewähren.
1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,
2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
3. den Betreibern von Netzen, mit denen ihr Netz verbunden ist, die notwendigen Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,
4. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
5. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
6. Netzzugangsberechtigten (§ 2 Z 29) zu genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem jeweiligen System zu gewähren.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zusätzlich
verpflichtet;
1. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen,
2. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
3. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 27 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Versorgungssicherheit erfolgt.
1. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen,
2. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
3. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 27 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Versorgungssicherheit erfolgt.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Betreiber des
Übertragungsnetzes die erforderliche Elektrizität aufzubringen
durch
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.
(4) Im Zweifelsfalle hat die Behörde auf Antrag eines Betreibers eines
Übertragungsnetzes oder eines Inhabers einer Erzeugungsanlage
festzustellen, ob im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges die Voraussetzungen
für eine vorrangige Inanspruchnahme einer Erzeugungsanlage gemäß
Abs. 2 Z 3 bestehen. Von Amts wegen kann sie diese Feststellungen
treffen.
Kosten des Netzzugangs (Netzzutritt,
Netzbereitstellung)
§ 31. (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei
Neuanschlüssen, bei Erhöhungen des Versorgungsumfanges und bei
Einspeisungen in ihr Netz angemessene Baukostenzuschüsse
(Anschlußpreise) zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die
Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2
Abs. 1 des Wiener Starkstromwegegesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 20/1970, die mittelbar oder unmittelbar Voraussetzung für die
Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung von Elektrizität sind,
zu begehren.
(2) Neuanschluß ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines
örtlich gebundenen Bezugsrechtes für eine Anlage vom jeweiligen
Netzbetreiber.
(3) Erhöhung des Versorgungsumfanges ist die Erhöhung des
Bezugsrechtes oder der tariflichen Bezugsgröße einer bereits
angeschlossenen Anlage.
(4) Einspeisung ist der Erwerb eines örtlich gebundenen Rechtes, die
in einer Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie, im vertraglich
festgelegten Umfang, in das Übertragungs- oder Verteilernetz eines
Netzbetreibers einzuspeisen.
(5) Die nähere Regelung der Baukostenzuschüsse kann in den
Allgemeinen Netzbedingungen (§ 29) oder in den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen (§ 39) erfolgen. Diese Regelung ist unbeschadet
besonderer bundesrechtlicher Vorschriften jedenfalls so zu gestalten,
daß
1. die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen für Netze, die für die Versorgung einer Anlage oder mehrerer Anlagen notwendig sind, nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verursachungsgerecht zugeordnet werden und
2. die Kosten für bestehende Netze entweder nach Pauschalsätzen oder nach tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der Z 1 verrechnet werden, wobei beide Verrechnungsarten nebeneinander angewendet werden dürfen.
1. die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen für Netze, die für die Versorgung einer Anlage oder mehrerer Anlagen notwendig sind, nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verursachungsgerecht zugeordnet werden und
2. die Kosten für bestehende Netze entweder nach Pauschalsätzen oder nach tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der Z 1 verrechnet werden, wobei beide Verrechnungsarten nebeneinander angewendet werden dürfen.
(6) Dem Kunden ist anläßlich der Vorschreibung des
Baukostenzuschusses auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über
die Ermittlung des Baukostenzuschusses Einsicht zu gewähren.
Technischer Betriebsleiter
§ 32. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme
des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter
für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu
bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen nach § 44
Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von
Netzen zu leiten und zu überwachen, und überwiegend in
inländischen Unternehmen tätig sein.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird insbesondere durch das
Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, für die Ausübung des Gewerbes
der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises
erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag
des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und
3. die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.
Die Wirtschaftskammer Wien ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und
3. die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.
Die Wirtschaftskammer Wien ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der
Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen
gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner
Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines
neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter
ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen
einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der
Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber
als Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 33. Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich
zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Kunde seine
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn
unerläßliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-,
Anschluß- und Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der
Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben.
Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Kunden rechtzeitig vorher
in ortsüblicher Wiese zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 34. Netzbetreiber sind berechtigt,
1. zugelassene Kunden,
2. ihre eigenen Betriebsstätten und
3. ihre eigenen Konzernunternehmen
über eine Direktleitung zu versorgen.
1. zugelassene Kunden,
2. ihre eigenen Betriebsstätten und
3. ihre eigenen Konzernunternehmen
über eine Direktleitung zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Besondere Rechte und Pflichten
Recht zur Allgemeinversorgung
§ 35. (1) Der Betreiber eines Verteilernetzes hat das
Recht, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz
abgedecktes Gebiet) alle Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind ausgenommen:
1. die Inhaber von Eigenerzeugeranlagen,
2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
5. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
1. die Inhaber von Eigenerzeugeranlagen,
2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
5. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
Allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht
§ 36. (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind
verpflichtet, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu
veröffentlichen und zu diesen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen
Tarifpreisen innerhalb ihrer Versorgungsgebiete mit jedermann zur Deckung seines
Eigenbedarfs privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die
ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität abzuschließen
(Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht
nicht:
1. soweit der Anschluß oder die Versorgung dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere auf die Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht zu nehmen ist; als wirtschaftlich nicht zumutbar gilt der Anschluß oder die (Weiter-)Versorgung insbesondere, wenn ein Endverbraucher offene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von elektrischer Energie nicht erfüllt oder sich ein Rechtsnachfolger weigert, offene Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers gegenüber dem Elektrizitätsunternehmen zu übernehmen, dies unbeschadet einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Elektrizitätsunternehmen;
2. gegenüber Eigenerzeugern, wenn ihnen die Deckung des Stromverbrauches aus der Eigenerzeugeranlage wirtschaftlich zumutbar ist;
3. für Widerstandsheizungen zur Beheizung von Wohnräumen;
4. für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, daß deren Installation aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
1. soweit der Anschluß oder die Versorgung dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere auf die Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht zu nehmen ist; als wirtschaftlich nicht zumutbar gilt der Anschluß oder die (Weiter-)Versorgung insbesondere, wenn ein Endverbraucher offene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von elektrischer Energie nicht erfüllt oder sich ein Rechtsnachfolger weigert, offene Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers gegenüber dem Elektrizitätsunternehmen zu übernehmen, dies unbeschadet einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Elektrizitätsunternehmen;
2. gegenüber Eigenerzeugern, wenn ihnen die Deckung des Stromverbrauches aus der Eigenerzeugeranlage wirtschaftlich zumutbar ist;
3. für Widerstandsheizungen zur Beheizung von Wohnräumen;
4. für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, daß deren Installation aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
(3) Die Allgemeine Versorgungspflicht besteht nicht:
1. für zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
2. für zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. für Endverbraucher, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. für Betriebsstätten und Tochterunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
1. für zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
2. für zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. für Endverbraucher, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. für Betriebsstätten und Tochterunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
(4) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag des Endverbrauchers
oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
Reserveversorgung
Zusatzversorgung
§ 37. (1) Reserveversorgung im Sinne des § 2
Z 31 ist in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 2
für die Betreiber des Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn
unabhängig von der jeweils verbrauchten Elektrizität ein angemessenes
Entgelt für die bereitzuhaltende Leistung entrichtet wird.
(2) Zusatzversorgung im Sinne des § 2 Z 32 ist in den
Fällen des § 36 Abs. 2 Z 2 für die Betreiber des
Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn der Endverbraucher Elektrizität
aus Erzeugungsanlagen bezieht, die ausschließlich mit erneuerbaren
Energieträgern oder mit Abfällen betrieben werden oder die nach dem
Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten. Für die Zusatzversorgung
ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Aufbringung
Abnahmepflicht
§ 38. (1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben die
Elektrizität unter Beachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die
Bevölkerung und die Wirtschaft kostengünstig, sicher und ausreichend
zu versorgen, aufzubringen durch
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.
(2) Betreiber von Verteilernetzen haben die für die Abgabe an
Endverbraucher erforderliche Elektrizität aus im jeweiligen
Versorgungsgebiet liegenden Kleinwasserkraftanlagen mit einer
Engpaßleistung von nicht mehr als 5 MW abzunehmen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben die für die Abgabe an
Endverbraucher erforderliche Elektrizität aus im Versorgungsgebiet
liegenden Erzeugungsanlagen in einem steigenden Ausmaß zu beziehen, die
auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden und die feste oder
flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas,
geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie, einsetzen.
(4) Im Jahre 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren
Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen
Elektrizitätsmenge zu erreichen, wobei
1. die Aufbringung von Erzeugungsanlagen des Betreibers des Verteilernetzes, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen,
2. Lieferungen gemäß § 57 Abs. 1 über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb seines Versorgungsgebietes erfolgt, und
3. Lieferungen von Erzeugern aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen, und über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen versorgen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb des Versorgungsgebietes des Betreibers des Verteilernetzes erfolgt,
einzurechnen sind.
1. die Aufbringung von Erzeugungsanlagen des Betreibers des Verteilernetzes, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen,
2. Lieferungen gemäß § 57 Abs. 1 über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb seines Versorgungsgebietes erfolgt, und
3. Lieferungen von Erzeugern aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen, und über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen versorgen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb des Versorgungsgebietes des Betreibers des Verteilernetzes erfolgt,
einzurechnen sind.
(5) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers
eines Verteilernetzes oder eines Inhabers einer Erzeugungsanlage festzustellen,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abnahmeverpflichtung gemäß
Abs. 2 oder 3 besteht.
Allgemeine Versorgungsbedingungen
Hausanschluß
§ 39. (1) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie
deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese
Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind insbesondere so zu
gestalten, daß
1. die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen des Endverbrauchers mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. auf die Interessen der Endverbraucher Bedacht genommen wird und die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie dem Betreiber des Verteilernetzes die Verpflichtung auferlegen,
a) die Endverbraucher in seinem Versorgungsgebiet über energiesparende Maßnahmen, insbesondere über die Möglichkeit einer Reduzierung des Verbrauches von Elektrizität zu beraten und
b) jeden Endverbraucher über die von ihm gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungsjahr erzielte Einsparung bzw. erzielten Mehrverbrauch an Elektrizität zu informieren,
5. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten,
7. sie Regelungen über die Reserve- und Zusatzversorgung enthalten.
1. die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen des Endverbrauchers mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. auf die Interessen der Endverbraucher Bedacht genommen wird und die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie dem Betreiber des Verteilernetzes die Verpflichtung auferlegen,
a) die Endverbraucher in seinem Versorgungsgebiet über energiesparende Maßnahmen, insbesondere über die Möglichkeit einer Reduzierung des Verbrauches von Elektrizität zu beraten und
b) jeden Endverbraucher über die von ihm gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungsjahr erzielte Einsparung bzw. erzielten Mehrverbrauch an Elektrizität zu informieren,
5. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten,
7. sie Regelungen über die Reserve- und Zusatzversorgung enthalten.
(3) Der Hausanschluß beginnt ab dem technisch geeigneten und
wirtschaftlich günstigsten Netzanschlußpunkt des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden
Verteilernetzes. Der Hausanschluß endet – sofern mit dem Betreiber
des Verteilernetzes nichts anderes vereinbart ist – mit den
Verbindungsklemmen zur Hausinstallation des Anschlußobjektes.
Bedingungen für besondere
Abnahmeverhältnisse
§ 40. Wenn ein Elektrizitätsunternehmen einer Gruppe
von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen
Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche
Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlichen
gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu
diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.
Dies gilt nicht gegenüber zugelassenen Kunden (§ 2
Z 8).
3. Abschnitt
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
Verfahren
§ 41. (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle zur
Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen
Netzbedingungen und/oder der Allgemeinen Versorgungsbedingungen erforderlichen
Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer für Wien, die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der
Österreichische Gewerkschaftsbund und der Verein für
Konsumenteninformation sind vor Erteilung der Genehmigung zu
hören.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen
Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die Systemnutzungstarife
sind von den Netzbetreibern den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu
erläutern.
(4) Die Behörde kann den Netzbetreibern die Vorlage geänderter
Allgemeiner Netzbedingungen oder Allgemeiner Versorgungsbedingungen innerhalb
angemessener Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der
Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den
§§ 29 und 39 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage
geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht
auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist –
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung
der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt
werden.
Veröffentlichung
§ 42. Die Netzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen
Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen
Tarifpreise und die bestimmten Systemnutzungstarife im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu veröffentlichen.
IV. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für
Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Anzeige
Feststellungsverfahren
§ 43. (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben
beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im
§ 45 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und
Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
eine Anlage eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 2
Z 12 vorliegt.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche
Konzession
Voraussetzungen für die
Konzessionserteilung
§ 44. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt
werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt
ferner voraus, daß der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staates ist,
c) seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um einen juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) bestellt hat.
§ 13 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, gilt sinngemäß.
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staates ist,
c) seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um einen juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) bestellt hat.
§ 13 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, gilt sinngemäß.
(4) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren,
so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Geschäftsführer (§ 48) weiter ausgeübt werden oder die
weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten
Pächter (§ 49) übertragen werden.
(5) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung
des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit
eines anderen EU- oder EWR-Staates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom
Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Staat
(Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb
des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung
mit elektrischer Energie im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(6) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-
oder EWR-Staat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein
Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49)
bestellt ist.
(7) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes
gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
§ 45. (1) Die Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde
schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß
§ 44 anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihrer Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25 000,
4. Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an elektrischer Energie, sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,
5. Angaben über die Versorgungsstruktur und die zu erwartenden Kosten der Verteilung der elektrischen Energie sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, sichere ausreichende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen.
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihrer Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25 000,
4. Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an elektrischer Energie, sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,
5. Angaben über die Versorgungsstruktur und die zu erwartenden Kosten der Verteilung der elektrischen Energie sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, sichere ausreichende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß
§ 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die
Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist
verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern von Verteilernetzen, deren Versorgungsgebiet durch die beantragte Konzession berührt wird,
Parteistellung zu.
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern von Verteilernetzen, deren Versorgungsgebiet durch die beantragte Konzession berührt wird,
Parteistellung zu.
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und
3. die Wiener Landwirtschaftskammer
zu hören.
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und
3. die Wiener Landwirtschaftskammer
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession
§ 46. (1) Über den Antrag um Erteilung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu
entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers
über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die
Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das
Einvernehmen herzustellen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich
ist.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige
Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das
Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei sind auf anhängige
Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen
allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf
Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt
fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne
Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf
Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde
einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist
der Behörde anzuzeigen.
Ausübung
§ 47. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf
Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein
persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Ausübung durch
Dritte ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines
Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der
Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis
zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,
längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.
Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren
Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter
eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des
Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger
als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt
wurde.
Geschäftsführer
§ 48. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann
für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber
für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der
Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als
er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder
es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(2) § 39 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 63/1997 und § 44 Abs. 5 gelten
sinngemäß.
Pächter
§ 49. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung
der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muß, wenn er eine
natürliche Person ist, die gemäß § 44 Abs. 3
Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 44
Abs. 5 und 6 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muß
er seinen Sitz im Inland, in einem EU- oder EWR-Staat haben und ist ein
Geschäftsführer (§ 48) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung
ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist
zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden
des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die
Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber
schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 50. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der
Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht
zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie
der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht,
oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen
Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 nicht
nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom
Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom
gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein
Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) zu
bestellen. § 44 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 51. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft
entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft
hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder,
Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit
dem Zeitpunkt, indem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß
Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der
Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem
gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst
der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das
Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit
dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der
Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr
vollenden.
(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber sowohl einen
fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder,
Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht
gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten
Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, können spätestens einen
Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung
verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht
entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann
für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts
rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung
ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist
unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde
ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des
Masseverwalter endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung
durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn
des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den
Zwangspächter der Behörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des
Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das
Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des
Pachtverhältnisses.
V. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 52. (1) Kommt der Betreiber eines
Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei
Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die
Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in
die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der
Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene
Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ausgenommen
jedoch § 7 Abs. 3, sinngemäß anzuwenden. Bei der
Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden
bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 53. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession.
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch
Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen,
Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die
ursprüngliche Berechtigung zur Ausübung der Konzession auf den
Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den
Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Das Nachfolgeunternehmen
(Rechtsnachfolger) tritt mit dem Übergang der Konzession in sämtliche
Rechte und Pflichten aus den Verträgen des ursprünglichen
Konzessionsinhabers ein.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des
Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im
Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die
Ausübung der Konzession erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der
Behörde den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszuges und
der zur Herbeiführung der Eintragung ins Firmenbuch eingereichten
Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach
Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer eine
Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 44
Abs. 3 Z 2 lit. b sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens endigt nach Ablauf von sechs
Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb
dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des
Abs. 3 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter
innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder
eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine andere Gesellschaftsform berührt
nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier
Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde
anzuzeigen.
(6) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt,
wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft,
sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft
fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb
von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem
die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde
einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für
einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres
Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die
Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige
Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des
Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 54. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession
für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde nur zu
entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 46 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist oder
2. über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, dieser jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 46 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist oder
2. über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, dieser jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, daß die
ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(3) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen
Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf
Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die
Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und
sichergestellt ist, daß der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist,
den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
§ 55. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen
Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihm die
Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten
Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des
Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten.
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in
die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens ein, das von
der Untersagung betroffen wird.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die
Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des
Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene
Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die
Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch
genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung
zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der
Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ausgenommen
jedoch § 7 Abs. 3, sinngemäß anzuwenden. Bei der
Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden
bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall,
daß bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen
Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht
gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
VI. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Verbrauchsstätte
Zugelassene Kunden
§ 56. (1) Zugelassene Kunden sind berechtigt, mit
Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von
Elektrizität zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Zugelassene Kunden sind
1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh
im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh
im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(3) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber
sind, sind ab 19. Februar 1999 zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von
Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an
Endverbraucher im vorausgegangenen Abrechnungsjahr
1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh und
2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat.
1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh und
2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat.
(4) Betreiber von Verteilernetzen können über die Strommenge, die
ihre zugelassenen Kunden innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zwecke
der Versorgung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des
Netzzuganges abschließen.
(5) Bestehen Zweifel über die Qualifikation, so hat die Behörde
auf Antrag eines Kunden oder eines Netzbetreibers festzustellen, ob die
Voraussetzungen gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorliegen. Von Amts wegen
kann sie diese Feststellung treffen.
Erzeuger
§ 57. (1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind
ausschließlich berechtigt,
1. in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern,
2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern oder
3. unbeschadet ihres Rechtes auf Netzzugang
a) nach Z 1 in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, alle Kunden
b) nach Z 2 zugelassene Kunden
auch über Direktleitungen zu versorgen.
1. in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern,
2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern oder
3. unbeschadet ihres Rechtes auf Netzzugang
a) nach Z 1 in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, alle Kunden
b) nach Z 2 zugelassene Kunden
auch über Direktleitungen zu versorgen.
(2) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist unter Beachtung des
Abs. 3 der Netzzugang zu gewähren, um die im Abs. 1 Z 1
genannten Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in
der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems mit
Elektrizität zu versorgen.
(3) Der Netzzugang für die Belieferung von Kunden gemäß
Abs. 1 Z 1 setzt eine vertragliche Vereinbarung über die Reserve-
und Zusatzversorgung zwischen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen
Gebiet die zu versorgende Anlage liegt, und dem Kunden voraus.
(4) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist der Netzzugang zu
gewähren, um zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und
Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des
Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(5) Erzeuger sind ausschließlich berechtigt, zugelassene Kunden, ihre
eigenen Betriebsstätten und ihre Konzernunternehmen über eine
Direktleitung zu versorgen.
(6) Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden, ihrer eigenen
Betriebsstätten und Konzernunternehmen die Errichtung und den Betrieb von
Direktleitungen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und
Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
(7) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind verpflichtet, der
Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung des
Netzbetriebes, der von ihnen maßgeblich beeinflußt wird,
erforderlich sind. Verweigert ein unabhängiger Erzeuger oder Eigenerzeuger
die Bekanntgabe von Daten, so hat die Behörde über die
Zulässigkeit der Verweigerung mit Bescheid zu entscheiden.
Versorgung einer Verbrauchsstätte
§ 58. (1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher
Elektrizität innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 2
Z 24) abgeben, dürfen von den Allgemeinen Netzbedingungen und den
Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Betreibers des Verteilernetzes, in dessen
Gebiet die Verbrauchsstätte liegt, nicht zum Nachteil der Endverbraucher
abweichen.
(2) Die Behörde hat über Antrag eines Endverbrauchers oder
Abnehmers festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte gemäß
§ 2 Z 24 vorliegt oder ob Abs. 1 eingehalten wird.
VII. Hauptstück
Behörde
Auskunftspflicht
Strafbestimmungen
Zuständigkeit
§ 59. (1) Sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes
ergibt, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne
dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen
(§ 5 Abs. 4) sind dem Magistrat anzuzeigen; über Berufungen
entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster
Instanz dem Magistrat; über Berufungen entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat.
Auskunftspflicht
§ 60. (1) Die Behörde kann von den
Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur
Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte
innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf
Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte
Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht
berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde
zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit
ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen
zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen
Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 61. (1) Personenbezogene Daten, die für die
Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die
Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder
die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen
automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von
Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesem Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
1. die Beteiligten an diesem Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Strafbestimmungen
§ 62. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Geldstrafe bis zu 200 000 S oder 14 000 Euro zu bestrafen ist,
begeht, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder entgegen einer solchen errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,
2. eine mobile Erzeugungsanlage entgegen § 5 Abs. 3 in Betrieb nimmt,
3. ohne Fertigstellungsanzeige eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt (§ 12 Abs. 9),
4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung oder entgegen einer solchen – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
5. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 zuwider handelt,
6. den Netzzugang nicht zu genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 26 Abs. 1) oder einem Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht,
7. den Kunden und Erzeugern auf deren Verlangen nicht in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung der Kosten für den Netzzugang Einsicht nehmen läßt (§ 31 Abs. 6),
8. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen läßt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 32),
9. Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nicht abnimmt, obwohl die Behörde die Abnahmepflicht festgestellt hat (§ 38 Abs. 5),
10. zu nicht genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abschließt (§ 39 Abs. 1),
11. den Kunden auf deren Verlangen die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder Systemnutzungstarife nicht ausfolgt oder erläutert (§ 41 Abs. 3),
12. einem Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 nicht nachkommt,
13. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht entsprechend veröffentlicht (§ 42),
14. ein Übertragungsnetz ohne Anzeige betreibt (§ 43 Abs. 1),
15. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 44 Abs. 1),
16. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben läßt (§ 47 Abs. 1),
17. trotz der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 49 Abs. 2) erhalten zu haben,
18. die Bestellung eines Pächters (§ 49 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) nicht genehmigen läßt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
19. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
20. entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Z1 Kunden mit Elektrizität beliefert,
21. entgegen den Bestimmungen des § 58 Endverbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte versorgt,
22. entgegen den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 7 und 60 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt,
23. seiner Berichtspflicht gemäß § 64 Abs. 2 nicht nachkommt oder
24. den Vorschriften gemäß § 66 Abs. 3, 4, 5 oder 8 nicht entspricht.
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder entgegen einer solchen errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,
2. eine mobile Erzeugungsanlage entgegen § 5 Abs. 3 in Betrieb nimmt,
3. ohne Fertigstellungsanzeige eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt (§ 12 Abs. 9),
4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung oder entgegen einer solchen – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
5. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 zuwider handelt,
6. den Netzzugang nicht zu genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 26 Abs. 1) oder einem Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht,
7. den Kunden und Erzeugern auf deren Verlangen nicht in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung der Kosten für den Netzzugang Einsicht nehmen läßt (§ 31 Abs. 6),
8. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen läßt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 32),
9. Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nicht abnimmt, obwohl die Behörde die Abnahmepflicht festgestellt hat (§ 38 Abs. 5),
10. zu nicht genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abschließt (§ 39 Abs. 1),
11. den Kunden auf deren Verlangen die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder Systemnutzungstarife nicht ausfolgt oder erläutert (§ 41 Abs. 3),
12. einem Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 nicht nachkommt,
13. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht entsprechend veröffentlicht (§ 42),
14. ein Übertragungsnetz ohne Anzeige betreibt (§ 43 Abs. 1),
15. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 44 Abs. 1),
16. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben läßt (§ 47 Abs. 1),
17. trotz der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 49 Abs. 2) erhalten zu haben,
18. die Bestellung eines Pächters (§ 49 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) nicht genehmigen läßt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
19. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
20. entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Z1 Kunden mit Elektrizität beliefert,
21. entgegen den Bestimmungen des § 58 Endverbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte versorgt,
22. entgegen den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 7 und 60 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt,
23. seiner Berichtspflicht gemäß § 64 Abs. 2 nicht nachkommt oder
24. den Vorschriften gemäß § 66 Abs. 3, 4, 5 oder 8 nicht entspricht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der
elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt,
so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im
Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
VIII. Hauptstück
Landeselektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
Aufgaben des
Landeselektrizitätsbeirates
§ 63. (1) Zur Beratung der Landesregierung in
grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein
Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Mindesteinspeisetarifen für Erzeugungsanlagen gemäß § 38 Abs. 3,
2. im Falle der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, die Erörterung der Preise für die Lieferung von Elektrizität durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher und für die Lieferung von Erzeugern an Betreiber von Verteilernetzen,
3. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 38 Abs. 4 festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien,
4. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
5. die Anhörung in Angelegenheiten der Ausübung von Zwangsrechten.
1. die Erörterung von Mindesteinspeisetarifen für Erzeugungsanlagen gemäß § 38 Abs. 3,
2. im Falle der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, die Erörterung der Preise für die Lieferung von Elektrizität durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher und für die Lieferung von Erzeugern an Betreiber von Verteilernetzen,
3. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 38 Abs. 4 festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien,
4. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
5. die Anhörung in Angelegenheiten der Ausübung von Zwangsrechten.
(3) Dem Beirat haben neben dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten
Vertreter als Vorsitzende anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. der Landeslastverteiler,
4. drei Vertreter eines das Landesgebiet von Wien versorgenden Verteilerunternehmens.
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. der Landeslastverteiler,
4. drei Vertreter eines das Landesgebiet von Wien versorgenden Verteilerunternehmens.
(4) Die Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung und die Vertreter
der im Abs. 3 Z 2 und 4 genannten Stellen werden vom Landeshauptmann
ernannt. Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben für die aus
ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates
ist eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder
während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder
verwerten.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber
jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
Berichtspflicht
§ 64. (1) Die Landesregierung hat bis spätestens
30. Juni jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des
Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes
vorzulegen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die auch Betreiber eines Netzes sind,
haben bis spätestens 30. April jedes Jahres der Behörde einen
Bericht über die Anstrengungen zur bestmöglichen Erfüllung der
ihnen im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
insbesondere über die im § 3 Abs. 2 angesprochenen
Koordinierungen und Kooperationen, und über das Funktionieren des
Elektrizitätsbinnenmarktes vorzulegen.
IX. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlußbestimmungen
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 65. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), ausgenommen die Art. 13 bis 15 und Art. 20 Abs. 3;
2. Art. 3 lit. d der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26; IPPC-Richtlinie).
1. Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), ausgenommen die Art. 13 bis 15 und Art. 20 Abs. 3;
2. Art. 3 lit. d der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26; IPPC-Richtlinie).
Übergangsbestimmungen
§ 66. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind,
gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Betreiber von
Verteilernetzen konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die
Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit
eines Betreibers eines Verteilernetzes, so hat über seinen Antrag die
Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid
festzustellen.
(2) Übertragungsnetze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten im Sinne des
§ 43 als angezeigt. Die Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer
gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes
nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den
Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten
bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 48 Abs. 1)
verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44
Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf,
ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser
Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der
gemäß § 49 Abs. 1 eines Geschäftsführers
bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die
Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig bestellten Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz
genehmigt. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter,
so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes den gemäß § 32 erforderlichen
Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der
Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
§ 41 Abs. 4 ist auf diese Bedingungen anzuwenden.
(7) Auf bestehende Verträge über den Anschluß und die
Versorgung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen
Versorgungsbedingungen und die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten
Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der
Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten
den Netzzugang unter Beachtung des § 29 Abs. 2 zu
gewähren.
(9) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem
Gesetz genehmigt. Die §§ 13 bis 21 sind auf diese
Erzeugungsanlagen sinngemäß anzuwenden.
(10) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende
Versorgungsumfang von Eigenerzeugeranlagen wird durch § 2 Z 3
nicht berührt.
(11) Dieses Landesgesetz findet auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
anhängigen Verfahren keine Anwendung. Dies gilt auch für jene nach
bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen anhängigen Verfahren, in denen
das Gesetz vom 17. Dezember 1976, LGBl. Nr. 8/1977, mit dem
Bestimmungen über die Elektrizitätswirtschaft für den Bereich des
Bundeslandes Wien erlassen werden (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz
1976), in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1980, LGBl.
Nr. 22/1980 und LGBl. Nr. 2/1993, in einem konzentrierten Verfahren
anzuwenden ist.
(12) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, gelten als
Endverbraucher im Sinne des § 2 Z 9, ohne daß alle
übrigen Voraussetzungen des § 2 Z 24 vorliegen.
(13) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den
Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die
Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Schlußbestimmungen
§ 67. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von
§ 62 mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom
17. Dezember 1976, LGBl. Nr. 8/1977 mit dem Bestimmungen über die
Elektrizitätswirtschaft für den Bereich des Bundeslandes Wien erlassen
werden (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976), in der Fassung des
Gesetzes vom 5. März 1980, LGBl. Nr. 22/1980 und LGBl.
Nr. 2/1993, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 28
Abs. 1 Z 3 tritt mit 19. Februar 2006 außer
Kraft.
Artikel II
Gesetz, mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz 1969
geändert wird
Das Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische
Leitungsanlagen bis 1 000 V und unabhängig von der
Betriebsspannung,
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 38 Abs. 3 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 erzeugten Elektrizität dienen.“
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 38 Abs. 3 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 erzeugten Elektrizität dienen.“
2. Die Neufassung des § 3 Abs. 2 tritt mit
19. Februar 1999 in Kraft, findet jedoch auf Anlagen, die bereits vorher
bestanden haben, keine Anwendung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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