Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 21. Juli 1999 | 36. Stück |
36. Verordnung: | Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung; Änderung |
36.
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 18. Juni
1999, mit der die Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
geändert wird
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 18, 20 und 42 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird
verordnet:
Die Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. für
Wien Nr. 40/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 29/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zentralwahlausschuß hat
1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
2. im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl an dem vom Zentralwahlausschuß beschlossenen Termin, ansonsten unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.“
1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
2. im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl an dem vom Zentralwahlausschuß beschlossenen Termin, ansonsten unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.“
2. Im § 5 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck
„drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier
Wochen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem
Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche
Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen
vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind
alle Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören
(§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar
auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind.
In das Verzeichnis sind weiters solche Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag
zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei
dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben
(§ 34 Abs. 5). Landeslehrer, die von einer anderen Dienststelle
dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser
Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.“
4. § 7 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;“
„a) am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;“
5. Abschnitt IV wird aufgehoben.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular