Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 14. Juli 1999 | 34. Stück |
34. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (7. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz (2. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz), Unfallfürsorgegesetz 1967 (10. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (6. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (6. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (5. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995); Änderung |
34.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (7. Novelle
zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (11. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), das Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz
(2. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz), das
Unfallfürsorgegesetz 1967 (10. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz
1967), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (6. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (6. Novelle zur
Pensionsordnung 1995) und das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995
(5. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995)
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz
entfällt.
2. Die Überschrift vor § 9 lautet:
„Stellenbesetzung“
3. In § 9 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)“ und Abs. 2.
4. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Erreicht der Beamte den allgemein
erzielbaren Arbeitserfolg nicht, so ist er vom Dienststellenleiter aufzufordern,
die Dienstleistung zu verbessern.
(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß
Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht,
obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom
Dienststellenleiter ermahnt worden ist, so hat der Dienststellenleiter dies im
Dienstweg dem Dienstrechtssenat zu berichten, sofern nicht die Kündigung
des Beamten in Betracht kommt.
(3) Der Dienstrechtssenat hat mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte
während des in Abs. 2 genannten Jahres den allgemein erzielbaren
Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Dienstrechtssenat fest, daß der
Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres nicht
erreicht hat, so hat er gleichzeitig zu verfügen, daß das Gehalt des
Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(4) Hat der Dienstrechtssenat einen Bescheid gemäß Abs. 3
zweiter Satz erlassen, so hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem
Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2
genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat.
Stellt der Dienstrechtssenat mit Bescheid fest, daß der Beamte den
allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, so
hat er gleichzeitig die gemäß Abs. 3 getroffene Verfügung
aufzuheben. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, so hat er gleichzeitig
die gemäß Abs. 3 getroffene Verfügung dahingehend
abzuändern, daß das Gehalt des Beamten um den Betrag von zwei
Gehaltsvorrückungen zu kürzen ist. Die Aufhebung oder Abänderung
der Verfügung wirkt nicht zurück.
(5) Hat der Dienstrechtssenat einen Bescheid gemäß Abs. 4
dritter Satz erlassen, so hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem
Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 4
genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat.
Stellt der Dienstrechtssenat mit Bescheid fest, daß der Beamte den
allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, so
hat er gleichzeitig die gemäß Abs. 4 dritter Satz getroffene
Verfügung aufzuheben; diese Aufhebung wirkt nicht zurück. Stellt er
mit Bescheid das Gegenteil fest, so hat er gleichzeitig die Entlassung des
Beamten zu verfügen. Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet, so
kann der Dienstrechtssenat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in
den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn
dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges
Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1)
gerechtfertigt ist.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren
Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung aus
folgenden Gründen außer acht zu
lassen:
1. Berufskrankheit,
2. Folgen eines Dienstunfalles,
3. stationärer Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
4. Dienstabwesenheit wegen einer durch einen Amtsarzt bescheinigten Erkrankung mit einem Leidensgehalt, welcher dem einer Blindheit oder Geisteskrankheit gleichzuhalten ist; weiters Dienstabwesenheiten bzw. Leistungseinschränkungen infolge mit dieser Erkrankung zusammenhängender therapeutischer Maßnahmen bzw. sonstiger, mit dieser Erkrankung ursächlich zusammenhängender gesundheitlich bedingter Leistungseinschränkungen.“
1. Berufskrankheit,
2. Folgen eines Dienstunfalles,
3. stationärer Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
4. Dienstabwesenheit wegen einer durch einen Amtsarzt bescheinigten Erkrankung mit einem Leidensgehalt, welcher dem einer Blindheit oder Geisteskrankheit gleichzuhalten ist; weiters Dienstabwesenheiten bzw. Leistungseinschränkungen infolge mit dieser Erkrankung zusammenhängender therapeutischer Maßnahmen bzw. sonstiger, mit dieser Erkrankung ursächlich zusammenhängender gesundheitlich bedingter Leistungseinschränkungen.“
5. In der Überschrift vor § 14, im Einleitungssatz des
§ 14 Abs. 1 und in § 14 Abs. 2, 3 und Abs. 4
Z 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und
Zeitvorrückung“.
6. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. § 15 samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen über die Anrechnung
von Zeiten für die Vorrückung
§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14
hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird.
Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1
der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche
Stellung des Beamten um die angerechnete Zeit zu verbessern.
(2) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so
können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet
und seine besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert
werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, daß der
Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen
wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe
überreiht wird.
(3) Die Anrechnung gemäß § 14 und die Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 werden mit dem Tag
der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung gemäß Abs. 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung
oder Überreihung wirksam.
(4) Beim Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter
im Schema III, IV, IV K oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung
1995, LGBl. für Wien Nr. 50, war, ändert sich die
besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.“
8. In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „eines
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „eines Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen,
die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht
werden.“
10. Dem § 23, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Beamte hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses
einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung
durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen
Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen
vermag.“
10a. Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt:
„Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die
Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf
abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate
eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt
bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach
Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt
untersuchen zu lassen.“
11. In § 31 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck
„zum Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „zum
Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
12. In § 46 Abs. 1 treten an die Stelle der Z 1 bis
3 folgende Z 1 und 2:
„1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
(§ 13 Abs. 1),
2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
12a. Die bisherigen Z 4 und 5 des § 46 Abs. 1 werden zu
Z 3 und 4.
13. In § 52a Abs. 7 wird der Ausdruck „eines
Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
14. In § 68 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der
Z 4 durch einen Punkt ersetzt. § 68 Abs. 2 Z 5
entfällt.
15. § 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte ist mit Ablauf des Monatsletzten, der dem Eintritt
der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 5
letzter Satz oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden
Disziplinarerkenntnisses folgt, in den Ruhestand versetzt.“
16. In § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird der
Ausdruck „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck
„des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt.
17. In § 72 Abs. 5 wird der Ausdruck „des
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
18. § 74 Z 3 lautet:
„3. durch eine Verfügung gemäß § 10
Abs. 5 dritter Satz.“
19. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 7a
eingefügt:
„7a. Abschnitt
Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.
1. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.
(2) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine
Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten
Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Zusammensetzung
§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem
Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die
Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu
bestellen, der bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter des
Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Der rechtskundige Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte
der Gemeinde Wien sein.
(4) Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen
Beamte der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter
müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig
sein:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, L1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, L 2a, L 2b, LK
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, L 2a, L 2b, LK
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß
§ 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien
Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuß ein Vorschlagsrecht zu. Jeder
Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen
angehören, für die er zuständig ist.
(5) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in einem Dreiersenat,
der aus dem
1. Vorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem der weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat,
besteht.
1. Vorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem der weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat,
besteht.
Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
§ 74c. (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluß und während der Zeit einer
(vorläufigen) Suspendierung.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,
5. mit Beginn eines Urlaubes von mindestens einem Jahr,
6. mit der Außerdienststellung,
7. durch Verzicht,
8. durch Enthebung, welche der Stadtsenat zu verfügen hat, wenn das Mitglied
a) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,
5. mit Beginn eines Urlaubes von mindestens einem Jahr,
6. mit der Außerdienststellung,
7. durch Verzicht,
8. durch Enthebung, welche der Stadtsenat zu verfügen hat, wenn das Mitglied
a) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist ein
neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates haben Anspruch auf eine dem
Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch Verordnung der
Landesregierung festzusetzen ist.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Stellvertreter der
Mitglieder.
Geschäftsführung
§ 74d. (1) Die Sitzungen des Dienstrechtssenates
(§ 74b Abs. 5) sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Der
Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Den Sitzungen ist
ein Bediensteter der Gemeinde Wien als Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Dienstrechtssenat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt
abzugeben.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen
ist.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Dienstrechtssenates zu
unterfertigen sowie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem
Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, die zu
erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen und die
Vollmachten der den Dienstrechtssenat vertretenden Organe
auszustellen.
(5) Die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates hat der Magistrat
zu führen.“
20. Die Überschrift vor § 110 lautet:
„Verweisungen auf andere Gesetze und auf
EG-Richtlinien“
20a. § 110 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht
für die in § 41 Abs. 2 enthaltene
Zitierung.“
21. Dem § 110 wird folgender Abs. 3
angefügt:
40
„(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften verweist, ist darunter die
Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 1999 zu
verstehen.“
22. Nach § 115d wird folgender § 115e
eingefügt:
„§ 115e. (1) In den Fällen, in denen die
Dienstbehörde vor dem 1. Jänner 2000 einen Bescheid
gemäß § 10 Abs. 2 erlassen hat, sind § 9
Abs. 2 und § 10 in der am 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74a Abs. 1 Z 2 gilt nur, wenn der Bescheid des
Magistrats nach dem 31. Dezember 1999 erlassen worden ist.
(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den
§§ 74a bis 74d können bereits ab dem der Kundmachung dieses
Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 2000 wirksam werden. Gleiches gilt für die Verordnung
in Durchführung des § 74c Abs. 5.“
23. In der Anlage 2 zur Dienstordnung 1994 wird der Ausdruck
„C, D, E“ bei den Senaten 3, 9, 14, 17, 20 und 22
jeweils durch den Ausdruck „C, D1, D, E1, E“ und in der
Anlage 3 zur Dienstordnung 1994 der Ausdruck „C“ beim
Senat 3 durch den Ausdruck „C, D1“ und der Ausdruck
„D, E“ beim Senat 4 durch den Ausdruck „D, E1,
E“ ersetzt.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den
ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der
Teuerungszulage.“
2. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck
„Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz-
oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe C“ jeweils durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
3a. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Einkommensteuergesetz 1972“ durch den Ausdruck
„Einkommensteuergesetz 1988“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „des
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. § 6 Abs. 8 Z 1 lautet:
„1. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger
Dienst (Abs. 6),“
7a. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten,
der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den
§ 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75% der
Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.“
8. In § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige
Frist zu laufen beginnt.“
10. § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Zulagen sind ruhegenußfähig.“
11. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Im Schema II kommen in Betracht
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.“
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.“
12. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II K und II L mit der
Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen
Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der
Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2.
Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann
dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden.“
13. In § 14 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die
Wortfolge „aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen
ist,“.
14. In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „E, D oder
C“ durch den Ausdruck „E, E1, D, D1 oder C“
ersetzt.
15. § 14 Abs. 5 entfällt.
16. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge
„Zeitvorrückung (§ 16) und“.
17. § 16 samt Überschrift entfällt.
18. § 17 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des
Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die
für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht
kommt.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen
Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der
Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit
dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem
Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die
nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn
der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt
gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten
Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der
höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum
Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß § 11 Abs. 2
zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren
angerechnet.“
19. § 17 Abs. 4 entfällt.
20. § 18 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten
einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem Beamten die
besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er die für die
Vorrückung wirksame Zeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Dabei ist der Beamte bei einer Überstellung
in eine Verwendungsgruppe des Schemas II in die Dienstklasse III
einzureihen.
(3) Sind dem Beamten außerordentliche Vorrückungen in eine
höhere Gehaltsstufe zuerkannt worden, so ist seine besoldungsrechtliche
Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je außerordentlicher
Vorrückung zu verbessern. Zulagen, die dem Beamten gemäß
§ 11 Abs. 2 zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der
neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der
Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist die
besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je
Zulage zu verbessern.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ändert sich die
besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe B nicht,
der aus der Dienstklasse VII in die Verwendungsgruppe A
überstellt wird.“
21. § 18 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„§ 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter
Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.“
22. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Abs. 1 und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten
in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe
sinngemäß.“
23. In § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck
„§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch
den Ausdruck „§ 8 Abs. 2 zweiter Satz“
ersetzt.
24. In § 20 Abs. 4 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
25. In § 20 Abs. 7 wird der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1“ ersetzt.
26. § 24 Abs. 7 entfällt.
27. § 26 Abs. 3 entfällt.
28. Nach § 40b wird folgender § 40c samt
Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen bei einer Gehaltskürzung
durch den Dienstrechtssenat
§ 40c. (1) Verfügt der Dienstrechtssenat
gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstordnung 1994,
daß das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu
kürzen ist, so vermindert sich das Gehalt des Beamten um den
Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung
entspricht, und dem Gehalt der nächstniedrigeren – mangels einer
solchen der nächsthöheren – Gehaltsstufe seiner
Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner
Dienstklasse.
(2) Verfügt der Dienstrechtssenat gemäß § 10
Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994, daß das Gehalt des
Beamten um den Betrag von zwei Gehaltsvorrückungen zu kürzen ist, so
vermindert sich das Gehalt des Beamten um den doppelten Differenzbetrag, der
sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Die Gehaltsminderung tritt abweichend von § 6 Abs. 3
für die Zeit ein, während der die Verfügung des
Dienstrechtssenates wirksam ist.
(4) Die Zeit, während der die Verfügung des Dienstrechtssenates
gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz oder § 10
Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der
zwei- und vierjährigen Fristen gemäß § 11 Abs. 1
und § 14. Hebt der Dienstrechtssenat seine Verfügung
gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz oder § 10
Abs. 5 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 auf, so entfällt die
Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht.“
29. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden.“
29a. Im § 47 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)“ und Abs. 2.
30. An die Stelle des § 48 treten folgende
§§ 48 und 48a:
„§ 48. Die besoldungsrechtliche Stellung des
Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab
1. Jänner 1999 in die Dienstklasse V befördert wird, ist in
dieser Dienstklasse
1. um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
2. neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8 oder 9 eingereiht wäre.
1. um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
2. neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8 oder 9 eingereiht wäre.
§ 48a. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am
1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis
31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21
eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr
Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner
1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und
4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht.
Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner
1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und
6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht.
Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(4) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner
1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die
Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20
eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs
Jahre.
(5) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner
1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und
4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht.
Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner
1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die
Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20
eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier
Jahre.
(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999
dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden
Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der
Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt
übergeleitet:
Dienstklasse/
Gehaltsstufe alt |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe neu |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe alt |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe neu |
III/1
|
III/3
|
V/9
|
III/14
|
IV/5
|
III/4
|
VI/2
|
III/9
|
IV/6
|
III/5
|
VI/3
|
III/10
|
IV/7
|
III/6
|
VI/4
|
III/11
|
IV/8
|
III/7
|
VI/5
|
III/12
|
IV/9
|
III/8
|
VI/6
|
III/13
|
V/3, 1. Jahr
|
III/7
|
VI/7
|
III/14
|
V/3, 2. Jahr
|
III/8
|
VI/8
|
III/15
|
V/4
|
III/9
|
VI/9, 1. und 2. Jahr
|
III/16
|
V/5
|
III/10
|
VI/9, 3. und 4. Jahr
|
III/17
|
V/6
|
III/11
|
VI/9, 5. und 6. Jahr
|
III/18
|
V/7
|
III/12
|
VI/9, 7. und 8. Jahr
|
III/19
|
V/8
|
III/13
|
VI/9, über 8 Jahre
|
III/20
|
Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet
werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III,
Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert
sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst
ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999
dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden
Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V
der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:
Dienstklasse/
Gehaltsstufe alt |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe neu |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe alt |
Dienstklasse/
Gehaltsstufe neu |
IV/4, 1. Jahr
|
III/7
|
V/4
|
III/12
|
IV/4, 2. Jahr
|
III/8
|
V/5
|
III/13
|
IV/5, 1. Jahr
|
III/8
|
V/6
|
III/14
|
IV/5, 2. Jahr
|
III/9
|
V/7
|
III/15
|
IV/6
|
III/10
|
V/8
|
III/16
|
IV/7
|
III/11
|
V/9, 1. und 2. Jahr
|
III/17
|
IV/8
|
III/12
|
V/9, 3. und 4. Jahr
|
III/18
|
IV/9
|
III/13
|
V/9, 5. und 6. Jahr
|
III/19
|
V/2
|
III/10
|
V/9, über 6 Jahre
|
III/20
|
V/3
|
III/11
|
|
|
Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der
Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der
Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet
werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der
Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet
werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19
bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der
Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich
der Vorrückungsstichtag nicht.
(9) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999
dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die
Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere
Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich
nicht.
(10) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999
dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die
Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind,
werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der
Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(11) Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäß
§ 19 eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von
Abs. 1 bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Abs. 1
bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden.
(12) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 bis 10 erfaßten Beamten
gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Jänner 1999
zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste
Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder der Dienstklasse III eingereiht
wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag in der neuen
Einreihung um zwei Jahre, bei einer Überleitung aus der Gehaltsstufe 17, 4.
und 5. Jahr, der Verwendungsgruppe 3P oder der Dienstklasse III
der Verwendungsgruppe D um vier Jahre.
(13) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen
Antrag bei Anwendung der Abs. 7 und 8 so vorzugehen, als ob die
Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am
1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999
und dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag befindet, unterblieben
wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten
der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe
gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher
geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach
Abs. 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der
sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat,
auszugehen.
(14) Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der
Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen
in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn
günstiger ist, die Überleitung gemäß Abs. 7 oder 8
erst mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes nächstfolgenden
Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine
außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder
eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, so gelten
diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die
Überleitung nach Abs. 7 oder 8 ergeben hat.
(15) Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der
Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in
eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder,
wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten,
in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung
ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Monatsersten durchzuführen.“
31. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II
nach der Verwendungsgruppe C folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Verwendungsgruppe D1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter des technischen
Dienstes
Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder
nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamtin
E
Beamtengruppen der Wiener
Stadtwerke-Verkehrsbetriebe
Betriebsbeamte (Kontrollore), nach Ablegung der betriebseigenen
Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten
Posten“
32. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II
nach der Verwendungsgruppe D folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Verwendungsgruppe E1
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme der Wiener
Stadtwerke
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach
dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden
Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger
Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen“
33. In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 lauten die
Gehaltsansätze des Schemas I, der Dienstklasse III des
Schemas II und der Verwendungsgruppen L 2a 1, L 2a 2 und L 1 des
Schemas II L wie
folgt:
folgt:
„Schema I
|
|
Verwendungsgruppe
|
|
|
Gehalts-
stufe |
1
|
2
|
3P
|
3A
|
3
|
4
|
|
|
|
Schilling
|
|
|
1
|
14 793
|
14 469
|
14 147
|
13 182
|
13 066
|
12 755
|
|
|
2
|
15 114
|
14 726
|
14 373
|
13 434
|
13 286
|
12 928
|
|
|
3
|
15 434
|
14 983
|
14 598
|
13 689
|
13 502
|
13 100
|
|
|
4
|
15 755
|
15 241
|
14 824
|
13 941
|
13 720
|
13 270
|
|
|
5
|
16 076
|
15 498
|
15 049
|
14 194
|
13 938
|
13 439
|
|
|
6
|
16 397
|
15 755
|
15 275
|
14 447
|
14 155
|
13 611
|
|
|
7
|
16 718
|
16 013
|
15 500
|
14 701
|
14 374
|
13 783
|
|
|
8
|
17 039
|
16 270
|
15 726
|
14 954
|
14 593
|
13 954
|
|
|
9
|
17 359
|
16 527
|
15 951
|
15 209
|
14 809
|
14 125
|
|
|
10
|
17 680
|
16 784
|
16 177
|
15 464
|
15 028
|
14 298
|
|
|
11
|
18 001
|
17 042
|
16 402
|
15 717
|
15 247
|
14 469
|
|
|
12
|
18 322
|
17 299
|
16 628
|
15 971
|
15 464
|
14 640
|
|
|
13
|
19 193
|
17 556
|
16 853
|
16 224
|
15 683
|
14 809
|
|
|
14
|
20 062
|
17 813
|
17 079
|
16 476
|
15 899
|
14 982
|
|
|
15
|
20 928
|
18 070
|
17 727
|
16 729
|
16 119
|
15 153
|
|
|
16
|
21 795
|
18 748
|
18 376
|
16 984
|
16 335
|
15 326
|
|
|
17
|
22 663
|
19 402
|
19 025
|
17 269
|
16 582
|
15 519
|
|
|
18
|
23 535
|
20 060
|
19 674
|
17 554
|
16 828
|
15 712
|
|
|
19
|
24 399
|
20 723
|
20 323
|
17 839
|
17 075
|
15 905
|
|
|
20
|
25 263
|
21 387
|
20 972
|
18 126
|
17 321
|
16 098
|
|
Schema II
|
|
Dienstklasse III
|
|
|
Gehalts-
|
Verwendungsgruppe
|
|
||||||
|
stufe
|
E
|
E1
|
D
|
D1
|
C
|
B
|
A
|
|
|
|
Schilling
|
|
||||||
|
1
|
12 755
|
13 066
|
14 147
|
14 469
|
14 793
|
15 881
|
20 205
|
|
|
2
|
12 928
|
13 286
|
14 373
|
14 726
|
15 114
|
16 578
|
20 205
|
|
|
3
|
13 100
|
13 502
|
14 598
|
14 983
|
15 434
|
17 275
|
20 205
|
|
|
4
|
13 270
|
13 720
|
14 824
|
15 241
|
15 755
|
17 972
|
21 332
|
|
|
5
|
13 439
|
13 938
|
15 049
|
15 498
|
16 076
|
18 669
|
22 460
|
|
|
6
|
13 611
|
14 155
|
15 275
|
15 755
|
16 397
|
19 366
|
23 587
|
|
|
7
|
13 783
|
14 374
|
15 500
|
16 013
|
16 718
|
20 062
|
25 935
|
|
|
8
|
13 954
|
14 593
|
15 726
|
16 270
|
17 039
|
21 655
|
28 282
|
|
|
9
|
14 125
|
14 809
|
15 951
|
16 527
|
17 359
|
23 247
|
30 629
|
|
|
10
|
14 298
|
15 028
|
16 177
|
16 784
|
17 680
|
24 839
|
31 641
|
|
|
11
|
14 469
|
15 247
|
16 402
|
17 042
|
18 001
|
25 643
|
32 652
|
|
|
12
|
14 640
|
15 464
|
16 628
|
17 299
|
18 322
|
26 448
|
33 664
|
|
|
13
|
14 809
|
15 683
|
16 853
|
17 556
|
19 193
|
27 253
|
34 676
|
|
|
14
|
14 982
|
15 899
|
17 079
|
17 813
|
20 062
|
28 057
|
35 687
|
|
|
15
|
15 153
|
16 119
|
17 727
|
18 070
|
20 928
|
28 862
|
36 699
|
|
|
16
|
15 326
|
16 335
|
18 376
|
18 748
|
21 795
|
29 667
|
37 710
|
|
|
17
|
15 519
|
16 582
|
19 025
|
19 402
|
22 663
|
30 468
|
38 557
|
|
|
18
|
15 712
|
16 828
|
19 674
|
20 060
|
23 535
|
31 114
|
39 404
|
|
|
19
|
15 905
|
17 075
|
20 323
|
20 723
|
24 399
|
31 762
|
40 251
|
|
|
20
|
16 098
|
17 321
|
20 972
|
21 387
|
25 263
|
32 407
|
41 097
|
|
Schema II L
|
|
Verwendungsgruppe
|
|
||
|
Gehalts-
stufe |
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
|
|
|
Schilling
|
|
||
|
1
|
18 743
|
20 099
|
22 565
|
|
|
2
|
18 743
|
20 099
|
22 565
|
|
|
3
|
19 334
|
20 722
|
22 565
|
|
|
4
|
19 916
|
21 353
|
23 368
|
|
|
5
|
20 509
|
21 975
|
24 166
|
|
|
6
|
21 092
|
22 600
|
25 323
|
|
|
7
|
22 272
|
23 859
|
27 268
|
|
|
8
|
23 496
|
25 384
|
29 219
|
|
|
9
|
24 714
|
26 909
|
31 168
|
|
|
10
|
26 124
|
28 676
|
33 113
|
|
|
11
|
27 533
|
30 441
|
35 059
|
|
|
12
|
28 944
|
32 206
|
37 008
|
|
|
13
|
30 350
|
33 972
|
38 956
|
|
|
14
|
31 768
|
35 736
|
40 904
|
|
|
15
|
33 174
|
37 504
|
42 851
|
|
|
16
|
34 585
|
39 268
|
44 801
|
|
|
17
|
35 825
|
40 838
|
46 746
|
|
|
18
|
37 124
|
42 477
|
48 704
|
|
|
19
|
–
|
–
|
51 407“
|
|
34. Z 2 und 3 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994
lauten:
„2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 3 725 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 4 842 S.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 2 810 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 3 597 S.“
Die Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 3 725 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 4 842 S.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 2 810 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 3 597 S.“
35. Z 4 lit. a und b der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994
lautet:
„a) 3 075 S für Inspektionshauptbrandmeister, die in
Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V
bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben; 4 713 S
für die übrigen Inspektionshauptbrandmeister;
b) 2 050 S für Hauptbrandmeister, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben; 3 624 S für die übrigen Hauptbrandmeister;“
b) 2 050 S für Hauptbrandmeister, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben; 3 624 S für die übrigen Hauptbrandmeister;“
36. Der Z 4 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird folgender
Satz angefügt:
„Auf die sechs Monate gemäß lit. a und b ist die
unmittelbar ununterbrochen vorangegangene Zeit anzurechnen, während der der
Beamte die mit dem Dienstposten der Dienstklasse V verbundenen Aufgaben
bereits umfassend besorgt hat.“
37. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 werden in Z 9
lit. a die Gehaltsstufen „1 bis 8“ und „9 bis
12“ sowie der Ausdruck „ab der Gehaltsstufe 13“
durch die Gehaltsstufen „1 bis 10“ und „11 bis
14“ sowie durch den Ausdruck „ab der
Gehaltsstufe 15“ ersetzt.
38. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 werden in Z 9
lit. b und c die Gehaltsstufen „1 bis 8“ und
„9 bis 12“ sowie der Ausdruck „ab der
Gehaltsstufe 13“ durch die Gehaltsstufen „1 bis
9“ und „10 bis 13“ sowie durch den Ausdruck
„ab der Gehaltsstufe 14“ ersetzt.
39. Z 14 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994
lautet:
„14. Zu § 43:
Beamte des Schemas II:
|
|
Gehaltsstufe
|
|
|
|
Dienstklasse
|
10
|
9
|
|
|
|
Schilling
|
|
|
|
IV
|
26 131
|
–
|
|
|
V
|
31 604
|
–
|
|
|
VI
|
39 746
|
–
|
|
|
VII
|
55 951
|
–
|
|
|
VIII
|
–
|
74 740“
|
|
40. Die Anlage 4 zur Besoldungsordnung 1994 entfällt.
Artikel III
Das Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 24/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 19/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
2. In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)“ und Abs. 2.
Artikel IV
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/1998,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 10 lit. m wird die Wortfolge
„Schule nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, oder
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule von der Stadt Wien
erhalten wird;“ durch die Wortfolge „Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
BGBl. I Nr. 108/1997, oder einer medizinisch-technischen Akademie nach
dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule (Akademie) von der
Stadt Wien erhalten wird;“ ersetzt.
2. In § 4a Abs. 3 wird der Klammerausdruck
„(§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien
Nr. 19/1967)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1
Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67)“
ersetzt.
3. § 11 samt Überschrift entfällt.
4. In § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der
Ausdruck „§ 27 der Pensionsordnung 1966“ durch den
Ausdruck „§ 31 der Pensionsordnung 1995“
ersetzt.
5. In § 13 Abs. 4 werden der Ausdruck
„§§ 26 bis 33 des Wiener Pflegegeldgesetzes“ durch
den Ausdruck 㤤 26 bis 34 des Wiener
Pflegegeldgesetzes“ und jeweils die Wortfolge „in der bisher
geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „in der bis
30. Juni 1993 geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck
„Zuerkennung des Pflegegeldes“ durch den Ausdruck
„Entscheidung über das Pflegegeld“ ersetzt.
7. In § 18 Abs. 4 wird der Klammerausdruck
„(§ 21 Abs. 6 der Pensionsordnung 1966, LGBl. für
Wien Nr. 19/1967)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995)“
ersetzt.
8. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck
„(§ 41 der Pensionsordnung 1966)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 48 der Pensionsordnung 1995)“
ersetzt.
9. In § 22 Abs. 4 wird der Klammerausdruck
„(§ 43 der Pensionsordnung 1966)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 50 der Pensionsordnung 1995)“
ersetzt.
10. In § 25 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 des Ruhe- und
Versorgungsgenußzulagegesetzes 1966, LGBl. für Wien
Nr. 22/1968,“ durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl.
für Wien Nr. 72,“ ersetzt.
11. An die Stelle des § 25 Abs. 2 vierter Satz treten
folgende Bestimmungen:
„Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des
§ 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994, soweit sie
über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 der
Besoldungsordnung 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs-
oder Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3
und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, der Karenzurlaub
gemäß §§ 53 bis 55 oder § 56 Abs. 3 der
Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und die
Verkehrsbeschränkung im Sinn des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.
Nr. 153/1945, des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, oder des
Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, soweit diese
Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38
Abs. 9 der Besoldungsordnung 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum
verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer
Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.“
12. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich
aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember
1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994
ergeben, außer Betracht zu lassen.“
13. § 31 Abs. 4 und 5 entfällt. Die bisherigen
Abs. 6 bis 9 des § 31 werden zu Abs. 4 bis 7, wobei in
Abs. 4 (neu) der Ausdruck „§ 34 der Pensionsordnung
1966“ durch den Ausdruck „§ 40 der Pensionsordnung
1995“ ersetzt wird.
14. Abschnitt VI entfällt.
15. § 41 lautet:
„§ 41. Auf Verfahren nach diesem Gesetz, in denen
der Magistrat einen Bescheid vor dem 1. Jänner 2000 erlassen hat, ist
Abschnitt VI weiterhin anzuwenden.“
16. In § 41a Abs. 2 wird das Datum
„1. Jänner 1995“ durch das Datum
„1. Jänner 1999“ ersetzt.
Artikel V
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung
„(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Der Vertragsbedienstete hat sich im Rahmen seines
Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine
bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er
seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu
erfüllen vermag.“
2. In § 13 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck
„zum Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „zum
Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 1 Z 8 zweiter Halbsatz
entfällt.
4. Die Überschrift vor § 18 lautet:
„Anrechnung von Zeiten für die
Vorrückung“
5. In § 21 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 1 bis 3
folgende Z 1 und 2:
„1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
2. den dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
2. den dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
6a. Die bisherigen Z 4 und 5 des § 23 Abs. 2 werden zu
Z 3 und 4.
7. In § 30a Abs. 7 wird der Ausdruck „eines
Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
8. In § 42 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird der
Ausdruck „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck
„des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt.
9. In § 43 Abs. 4 wird der Ausdruck „des
Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
10. In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten die
Gehaltsansätze des Schemas III, der Dienstklasse III des
Schemas IV und der Verwendungsgruppen L 2a 1,
L 2a 2 und L 1 des Schemas IV L wie
folgt:
„Schema III
|
|
Verwendungsgruppe
|
|
|
Gehalts-
stufe |
1
|
2
|
3P
|
3A
|
3
|
4
|
|
|
|
Schilling
|
|
|
1
|
15 386
|
15 049
|
14 714
|
13 711
|
13 590
|
13 266
|
|
|
2
|
15 720
|
15 316
|
14 949
|
13 973
|
13 819
|
13 446
|
|
|
3
|
16 053
|
15 584
|
15 183
|
14 238
|
14 043
|
13 625
|
|
|
4
|
16 387
|
15 852
|
15 418
|
14 500
|
14 270
|
13 802
|
|
|
5
|
16 721
|
16 119
|
15 652
|
14 763
|
14 497
|
13 978
|
|
|
6
|
17 054
|
16 387
|
15 887
|
15 026
|
14 723
|
14 157
|
|
|
7
|
17 388
|
16 655
|
16 122
|
15 290
|
14 950
|
14 336
|
|
|
8
|
17 722
|
16 922
|
16 357
|
15 554
|
15 178
|
14 514
|
|
|
9
|
18 055
|
17 190
|
16 591
|
15 819
|
15 403
|
14 691
|
|
|
10
|
18 389
|
17 457
|
16 826
|
16 084
|
15 631
|
14 871
|
|
|
11
|
18 723
|
17 725
|
17 060
|
16 347
|
15 858
|
15 049
|
|
|
12
|
19 057
|
17 993
|
17 295
|
16 611
|
16 084
|
15 227
|
|
|
13
|
19 963
|
18 260
|
17 529
|
16 875
|
16 312
|
15 403
|
|
|
14
|
20 866
|
18 527
|
17 764
|
17 137
|
16 537
|
15 583
|
|
|
15
|
21 767
|
18 795
|
18 438
|
17 400
|
16 765
|
15 761
|
|
|
16
|
22 669
|
19 500
|
19 113
|
17 665
|
16 990
|
15 941
|
|
|
17
|
23 572
|
20 180
|
19 788
|
17 961
|
17 247
|
16 141
|
|
|
18
|
24 479
|
20 864
|
20 463
|
18 258
|
17 503
|
16 342
|
|
|
19
|
25 377
|
21 555
|
21 138
|
18 554
|
17 760
|
16 543
|
|
|
20
|
26 276
|
22 245
|
21 813
|
18 852
|
18 016
|
16 743
|
|
Schema IV
|
|
Dienstklasse III
|
|
||||||
|
Gehalts-
|
Verwendungsgruppe
|
|
||||||
|
stufe
|
E
|
E1
|
D
|
D1
|
C
|
B
|
A
|
|
|
|
Schilling
|
|
||||||
|
1
|
13 178
|
13 500
|
14 617
|
14 949
|
15 284
|
16 408
|
20 876
|
|
|
2
|
13 357
|
13 727
|
14 850
|
15 215
|
15 616
|
17 128
|
20 876
|
|
|
3
|
13 535
|
13 950
|
15 083
|
15 480
|
15 946
|
17 848
|
20 876
|
|
|
4
|
13 710
|
14 175
|
15 316
|
15 747
|
16 278
|
18 569
|
22 040
|
|
|
5
|
13 885
|
14 401
|
15 549
|
16 012
|
16 610
|
19 289
|
23 205
|
|
|
6
|
14 063
|
14 625
|
15 782
|
16 278
|
16 941
|
20 009
|
24 370
|
|
|
7
|
14 240
|
14 851
|
16 014
|
16 545
|
17 273
|
20 728
|
26 796
|
|
|
8
|
14 417
|
15 077
|
16 248
|
16 810
|
17 605
|
22 374
|
29 221
|
|
|
9
|
14 594
|
15 301
|
16 480
|
17 076
|
17 935
|
24 019
|
31 646
|
|
|
10
|
14 773
|
15 527
|
16 714
|
17 341
|
18 267
|
25 663
|
32 691
|
|
|
11
|
14 949
|
15 753
|
16 946
|
17 608
|
18 598
|
26 494
|
33 736
|
|
|
12
|
15 126
|
15 977
|
17 180
|
17 873
|
18 930
|
27 326
|
34 781
|
|
|
13
|
15 301
|
16 204
|
17 412
|
18 139
|
19 830
|
28 158
|
35 827
|
|
|
14
|
15 479
|
16 427
|
17 646
|
18 404
|
20 728
|
28 988
|
36 872
|
|
|
15
|
15 656
|
16 654
|
18 315
|
18 670
|
21 623
|
29 820
|
37 917
|
|
|
16
|
15 835
|
16 877
|
18 986
|
19 370
|
22 518
|
30 652
|
38 962
|
|
|
17
|
16 034
|
17 132
|
19 656
|
20 046
|
23 415
|
31 479
|
39 837
|
|
|
18
|
16 234
|
17 387
|
20 327
|
20 726
|
24 316
|
32 147
|
40 712
|
|
|
19
|
16 433
|
17 642
|
20 998
|
21 411
|
25 209
|
32 816
|
41 587
|
|
|
20
|
16 632
|
17 896
|
21 668
|
22 097
|
26 102
|
33 483
|
42 461
|
|
Schema IV L
|
|
Verwendungsgruppe
|
|
||
|
Gehalts-
stufe |
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
|
|
|
Schilling
|
|
||
|
1
|
19 565
|
20 973
|
23 112
|
|
|
2
|
19 565
|
20 973
|
23 112
|
|
|
3
|
20 169
|
21 622
|
23 112
|
|
|
4
|
20 771
|
22 268
|
23 880
|
|
|
5
|
21 375
|
22 917
|
24 654
|
|
|
6
|
21 978
|
23 563
|
25 519
|
|
|
7
|
23 210
|
24 892
|
27 386
|
|
|
|
Verwendungsgruppe
|
|
||
|
Gehalts-
stufe |
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
|
|
|
Schilling
|
|
||
|
8
|
24 482
|
26 488
|
29 346
|
|
|
9
|
25 754
|
28 077
|
31 308
|
|
|
10
|
27 216
|
29 910
|
33 202
|
|
|
11
|
28 684
|
31 745
|
35 162
|
|
|
12
|
30 169
|
33 602
|
37 174
|
|
|
13
|
31 643
|
35 454
|
38 956
|
|
|
14
|
33 132
|
37 301
|
40 904
|
|
|
15
|
34 616
|
39 154
|
42 851
|
|
|
16
|
36 095
|
41 005
|
44 801
|
|
|
17
|
37 387
|
42 647
|
46 746
|
|
|
18
|
38 761
|
44 378
|
48 636
|
|
|
19
|
40 227
|
46 220
|
51 099
|
|
|
20
|
41 557
|
47 902
|
51 920“
|
|
Artikel VI
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 entfällt zweimal der Ausdruck
„oder Zeitvorrückung“.
2. In § 10a Abs. 3 entfällt der Ausdruck
„oder Zeitvorrückung“.
3. § 18 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
4. In § 21 Abs. 13 wird der Ausdruck
„Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen)“ durch den Ausdruck
„Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
5. In § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge
„sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen –
ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der
Pflegekostenbeitrag –“.
6. § 39 samt Überschrift entfällt.
6a. Nach § 46 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz
angefügt:
„Kommt ein Gutachten des Beirates für Renten- und
Pensionsanpassung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die
Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im
ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.“
7. In § 59 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck
„§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck
„§ 25 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
8. In § 60 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck
„des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. In § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Für den Beamten, der für den Anspruch auf
Ruhegenuß eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens
15 Jahren benötigt, gilt Abs. 2 Z 1 insoweit nicht, als für
die Ruhegenußvordienstzeiten ein Überweisungsbetrag nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird.“
10. In § 63 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
„eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
11. § 64 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn er gemäß § 9 Abs. 2
der Dienstordnung 1994 in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder
gemäß § 68 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 in den
Ruhestand versetzt worden ist.“
12. An die Stelle des § 73 Abs. 7 treten folgende
Bestimmungen:
„(7) Wurde ein Beamter nach dem 1. Jänner 1999 bis zu dem
der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in den Ruhestand versetzt, ist der
ruhegenußfähige Monatsbezug auf der Grundlage der Besoldungsordnung
1994 in der Fassung des Art. II zu berechnen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für den Hinterbliebenen und den
Angehörigen des in diesen Bestimmungen genannten Beamten.“
Artikel VII
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 7 samt Überschrift entfällt.
2. § 10 lautet:
„§ 10. Durch den Entfall der §§ 10
bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in
der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des
Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenußzulagen, die
bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung
ein.“
3. §§ 11 und 12 entfallen.
4. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai
1996“ durch das Datum „1. Jänner 1999“
ersetzt.
5. Die Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995
entfällt.
Artikel VIII
Die Pensionsordnung 1995 in der Fassung des Art. VI wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach
diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl.
für Wien Nr. 72, gebührenden Zulagen bilden zusammen den
Ruhebezug des Beamten.“
2. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten folgende
§§ 3a bis 5 samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der
Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und
der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie
folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 2) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorliegenden Beitragsmonate.
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 2) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorliegenden Beitragsmonate.
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 1999 sind in der Anlage 2
festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich
durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit
dem gemäß § 46 festgesetzten Anpassungsfaktor des
Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser
Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor
für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres
anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung
der Landesregierung festzustellen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage
bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem
Dienststand ausgeschieden, so ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
um zwei Prozentpunkte für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus dem
Dienststand und dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Tag
liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie
mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben
unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens
18 Prozentpunkte betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
1. der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
2. der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt oder
3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
1. der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
2. der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt oder
3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der
Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je
volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien
mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste
mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit
fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein
Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit
Schlaferlaubnis.
(5) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des
Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus,
so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 4 neu zu
bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem Magistrat
unverzüglich zu melden.“
3. An die Stelle des § 6 Abs. 2 treten folgende
Abs. 2 und 2a:
„(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt
die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand
zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen
und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei
Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen
eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes und, soweit in Abs. 2a nicht
anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.
(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubes im Sinn der §§ 53 bis 55
der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, oder eines
Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als
ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines
Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt
worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur
Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand
ausgeschieden ist.“
4. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht übersteigen und 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht
unterschreiten.“
5. Dem § 9, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung
„(1)“ erhält, werden folgende Abs. 2 bis 4
angefügt:
„(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig
geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der
Erwerbstätigkeit die durch die Zurechnung nach Abs. 1 bewirkte
Erhöhung des Ruhegenusses.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem
Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem
Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt.
(4) Scheidet der Beamte, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung
in den Ruhestand eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden
ist, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn
günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn
seine Wiederverwendung nicht verfügt worden wäre.“
6. § 10 samt Überschrift lautet:
„Begünstigungen bei Versetzung in den
Ruhestand wegen OrganisationsÄnderung
§ 10. (1) Für den Beamten, der gemäß
§ 68 Abs. 2 Z 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand
versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55., aber noch
nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, gelten §§ 5 bis 7
mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum
von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des auf die Vollendung des
60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten oder, wenn der Beamte das
60. Lebensjahr an einem Monatsletzten vollendet, bis zum Ablauf dieses
Tages zur ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien
zuzurechnen.“
7. § 10a samt Überschrift entfällt.
8. § 12 samt Überschrift entfällt.
9. Dem 2. Hauptstück wird folgender § 13 samt
Überschrift angefügt:
„Ruhen des Ruhebezuges
§ 13. (1) Übt der Beamte, der nach dem
1. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt worden ist, in einem
Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine
Erwerbstätigkeit aus, aus der ihm ein Erwerbseinkommen gebührt, so
ruht der Ruhebezug in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden
Ausmaß.
(2) Als Erwerbseinkommen gelten
1. das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das für den betreffenden Kalendermonat gebührt,
2. das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, und
3. der Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem gleichartigen Landesgesetz und der Bezug im Sinn des § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wenn die Funktion, für die der Bezug gebührt, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten worden ist,
sofern das Erwerbseinkommen 30% des Anfangsgehaltes eines Beamten der Verwendungsgruppe E1 übersteigt.
1. das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das für den betreffenden Kalendermonat gebührt,
2. das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, und
3. der Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem gleichartigen Landesgesetz und der Bezug im Sinn des § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wenn die Funktion, für die der Bezug gebührt, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten worden ist,
sofern das Erwerbseinkommen 30% des Anfangsgehaltes eines Beamten der Verwendungsgruppe E1 übersteigt.
(3) Bezüge, die für einen längeren Zeitraum als den
Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen,
Belohnungen) zählen weder zum Entgelt gemäß Abs. 2 Z 1
noch zum Bezug gemäß Abs. 2 Z 3.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt
für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus
dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht
feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen
heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu
aufgenommen, so ist der Berechnung des Ruhensbetrages vorläufig ein
monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern
die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht
glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein
Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden
wird.
(5) Ausgehend von der Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen
ruhen,
1. wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 12 000 S 0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%;
2. wenn der Beamte mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 18 000 S 0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%.
1. wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 12 000 S 0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%;
2. wenn der Beamte mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 18 000 S 0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%.
(6) Der gesamte Ruhensbetrag darf weder das Erwerbseinkommen noch
1. im Jahr 2001 10%,
2. im Jahr 2002 20%,
3. im Jahr 2003 30%,
4. im Jahr 2004 40% und
5. ab dem Jahr 2005 50%
des Ruhebezuges übersteigen.
1. im Jahr 2001 10%,
2. im Jahr 2002 20%,
3. im Jahr 2003 30%,
4. im Jahr 2004 40% und
5. ab dem Jahr 2005 50%
des Ruhebezuges übersteigen.
(7) Die in Abs. 5 genannten Beträge sind mit 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2002, mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu
vervielfachen.“
10. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der
Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und
Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen
den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.“
11. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck
„§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
12. § 15 Abs. 1 Z 2 letzter Satz
entfällt.
13. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, der am
Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe
aus
1. der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem überlebenden Ehegatten für den Monat, in dem der Beamte verstorben ist, gebührt.
Ist der überlebende Ehegatte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der überlebende Ehegatte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den ersten Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend war.“
1. der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem überlebenden Ehegatten für den Monat, in dem der Beamte verstorben ist, gebührt.
Ist der überlebende Ehegatte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der überlebende Ehegatte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den ersten Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend war.“
14. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß
§ 4, die für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten
maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten in den Ruhestand
versetzt worden wäre, und“
15. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten, der am Sterbetag
Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe aus
1. der für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen Beamten zuletzt gebührt hat.
Ist der verstorbene Beamte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen Ruhegenuß für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der verstorbene Beamte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen ersten Ruhegenuß maßgebend war.“
1. der für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen Beamten zuletzt gebührt hat.
Ist der verstorbene Beamte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen Ruhegenuß für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der verstorbene Beamte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen ersten Ruhegenuß maßgebend war.“
16. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß
§ 4, die für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten
maßgebend gewesen wäre, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand
versetzt worden wäre, und“
17. § 21 Abs. 14 lautet:
„(14) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag
und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz
1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den
Waisenversorgungsbezug.“
18. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck
„§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
19. § 22 Abs. 1 Z 2 letzter Satz
entfällt.
20. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder
eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund dem
Hinterbliebenen eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz
1967 gebührt.“
21. § 24 Abs. 4 und 5 entfällt. Der bisherige
Abs. 6 des § 24 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)“.
22. § 26 samt Überschrift entfällt.
23. Nach § 29 wird folgender § 29a samt
Überschrift eingefügt:
„Kinderzurechnungsbetrag
§ 29a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß
für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend
erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese
Zeiten nicht auf die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
zählen.
(2) Als Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten
1. Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
1. Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur
Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von
höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die
Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und
überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet
dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des
weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des
Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden
Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme
an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege
gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag
gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß
Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind
tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5
bis 7 ASVG gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Bezüge
aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate des sich
gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2% und je Monat
der restlichen Monate 0,167% des Mindestsatzes, der auf Grund des § 30
Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für
einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der
Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen
Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht
übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt zum Versorgungsgenuß
ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus
§ 15 Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des
Kinderzurechnungsbetrages, der
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
(7) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß ein monatlicher
Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 22 Abs. 1
ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur, wenn der Beamte nach dem
30. November 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
24. § 47 Abs. 1 lautet:
„§ 47. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der
Hinterbliebene haben einen Pensionsbeitrag von 1,5% der Bemessungsgrundlage zu
entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder
Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der
Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem
Kinderzurechnungsbetrag entspricht.“
25. In § 73a Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck
„§ 5 Abs. 2 bis 5“ und in § 73a
Abs. 2 der Ausdruck „§ 4 Abs. 5“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 4“
ersetzt.
26. Nach § 73b werden folgende §§ 73c und 73d
samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmungen für die
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 73c. (1) Auf den Beamten und den Hinterbliebenen, die
für Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben,
sowie auf den Hinterbliebenen eines vor dem 1. Dezember 2002 in den
Ruhestand versetzten Beamten sind §§ 4 bis 6 und 10a und
§ 15 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach
einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4
Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
|
Jahr
|
Zahl
|
|
|
2003
|
12
|
|
|
2004
|
24
|
|
|
2005
|
36
|
|
|
2006
|
48
|
|
|
2007
|
60
|
|
|
2008
|
72
|
|
|
2009
|
84
|
|
|
2010
|
96
|
|
|
2011
|
108
|
|
|
2012
|
120
|
|
|
2013
|
132
|
|
|
2014
|
144
|
|
|
2015
|
156
|
|
|
2016
|
168
|
|
|
2017
|
180
|
|
|
2018
|
192
|
|
|
2019
|
204
|
|
(3) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach
einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden
Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4
Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu
ersetzen:
Jahr
|
lit. a
|
lit. b
|
lit. c
|
lit. d
|
lit. e
|
2003
|
11
|
11
|
10
|
10
|
10
|
2004
|
23
|
22
|
21
|
20
|
20
|
2005
|
35
|
33
|
32
|
31
|
30
|
2006
|
46
|
44
|
43
|
42
|
40
|
2007
|
58
|
55
|
54
|
52
|
50
|
2008
|
70
|
67
|
65
|
63
|
60
|
2009
|
81
|
78
|
75
|
73
|
70
|
2010
|
93
|
89
|
86
|
84
|
80
|
2011
|
105
|
101
|
97
|
94
|
90
|
2012
|
116
|
112
|
108
|
105
|
100
|
2013
|
128
|
124
|
119
|
115
|
110
|
2014
|
140
|
135
|
130
|
125
|
120
|
2015
|
152
|
146
|
140
|
136
|
130
|
2016
|
163
|
157
|
151
|
146
|
140
|
2017
|
174
|
169
|
162
|
157
|
150
|
2018
|
186
|
180
|
173
|
168
|
160
|
2019
|
197
|
191
|
184
|
178
|
170
|
(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1
beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach
im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.
(5) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand
verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017
gebühren, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 47 zu
entrichten. Die in Abs. 4 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze
gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß
§ 47 Abs. 1 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen
Ruhegenüssen.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 73d. (1) Anläßlich der Bemessung des
Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis
6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit ermittelt.
(3) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle
Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.
(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste
Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte
Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu
behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der
Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte
Dienstalterszulage gehabt hätte.
(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die
Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und
§ 5 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 40% des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß,
so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen.
Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um
diesen Betrag zu erhöhen.
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 28 000 S, so
ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 28 000 S liegt, zu multiplizieren.
3. Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7% von 28 000 S zu erhöhen.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
1. Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 28 000 S liegt, zu multiplizieren.
3. Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7% von 28 000 S zu erhöhen.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9) Übersteigt die Vergleichspension 28 000 S nicht, so ist
der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. Vom Vergleichsruhegenuß sind 25% von 28 000 S abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 300 000 S zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.
4. Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
1. Vom Vergleichsruhegenuß sind 25% von 28 000 S abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 300 000 S zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.
4. Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Härten bis spätestens
1. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor
für das folgende Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004
– festzusetzen, mit dem die Beträge von 28 000 S und
300 000 S in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe
des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß
§ 46 Abs. 3 zu orientieren.
(11) Abs. 1 bis 10 gelten nur, wenn der Beamte nach dem
30. November 2002 und vor dem 1. Dezember 2019 aus dem Dienststand
ausscheidet.“
27. Nach der Anlage zur Pensionsordnung 1995, welche die Bezeichnung
„Anlage 1“ erhält, wird folgende Anlage 2
angefügt:
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
(zu § 4 Abs. 2)
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 1999 betragen
für das Jahr
|
|
1980
|
1,692
|
1981
|
1,611
|
1982
|
1,557
|
1983
|
1,514
|
1984
|
1,463
|
1985
|
1,408
|
1986
|
1,379
|
1987
|
1,348
|
1988
|
1,323
|
1989
|
1,290
|
1990
|
1,237
|
1991
|
1,183
|
1992
|
1,136
|
1993
|
1,092
|
1994
|
1,066
|
1995
|
1,037
|
1996
|
1,013
|
1997
|
1,013“
|
Artikel IX
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 in der Fassung des
Art. VII wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3a wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 3 bis 5 der Pensionsordnung 1995“ durch
den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 bis 5 der Pensionsordnung
1995“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist im ruhegenußfähigen Monatsbezug (§ 5
der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
oder in der Ruhegenußberechnungsgrundlage (§ 4 der
Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines
Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (§ 45 Abs. 2
der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55) enthalten, so
gebührt dem Beamten keine Ruhegenußzulage.“
Artikel X
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 5 bis 8, 11 bis 13, 16, 17, 20 bis 21 und 23, Art. II Z 1 bis 7, 8 bis 22, 24 bis 27 und 29 bis 40, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 4 bis 11 und 16, Art. V Z 2 bis 10, Art. VI Z 1 bis 4, 6 bis 10 und 12 sowie Art. VII Z 2 bis 5 mit 1. Jänner 1999,
2. Art. I Z 1 und 9 bis 10a, Art. II Z 23, Art. IV Z 3 und 13, Art. V Z 1, Art. VI Z 5 sowie Art. VII Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
3. Art. I Z 2 bis 4, 14, 15, 18, 19 und 22, Art. II Z 7a und 28, Art. IV Z 12, 14 und 15 sowie Art. VI Z 11 mit 1. Jänner 2000,
4. Art. VIII Z 9 mit 1. Jänner 2001,
5. Art. VIII Z 1 bis 8 und 10 bis 27 sowie Art. IX mit 1. Jänner 2003.
1. Art. I Z 5 bis 8, 11 bis 13, 16, 17, 20 bis 21 und 23, Art. II Z 1 bis 7, 8 bis 22, 24 bis 27 und 29 bis 40, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 4 bis 11 und 16, Art. V Z 2 bis 10, Art. VI Z 1 bis 4, 6 bis 10 und 12 sowie Art. VII Z 2 bis 5 mit 1. Jänner 1999,
2. Art. I Z 1 und 9 bis 10a, Art. II Z 23, Art. IV Z 3 und 13, Art. V Z 1, Art. VI Z 5 sowie Art. VII Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
3. Art. I Z 2 bis 4, 14, 15, 18, 19 und 22, Art. II Z 7a und 28, Art. IV Z 12, 14 und 15 sowie Art. VI Z 11 mit 1. Jänner 2000,
4. Art. VIII Z 9 mit 1. Jänner 2001,
5. Art. VIII Z 1 bis 8 und 10 bis 27 sowie Art. IX mit 1. Jänner 2003.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich im Drucksortenverlag der
Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und
Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der
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