Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Juni 199932. Stück
32. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

32.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Der Wiener Landtag hat am 28. April 1999 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art. 4 oder nach Art. 12 angeführt sind.
(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
Abschnitt II
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
Artikel 3
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 10 tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
Artikel 4
Baustoffliste ÖA
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (Art. 5 Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3, lit. b oder c,
e) Bestimmung, daß ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei ausgestellt werden darf.
Artikel 5
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Art. 6) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 7) nachzuweisen.
Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sinngemäß anzuwenden. Das Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.
(2) In jedem Fall muß durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt, befindet.
(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
Artikel 6
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.
Artikel 7
Übereinstimmungszeugnis
Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 8) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.
Artikel 8
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
a) Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien,
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.
(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, daß die jeweilige Stelle
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,
b) einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt,
d) ihren Sitz in Österreich hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muß alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesonders auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
Artikel 9
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (Art. 10).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, daß das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (Art. 7 lit. b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, daß kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Artikel 10
Einbauzeichen
(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art. 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art. 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.
Abschnitt III
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
Artikel 11
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Art. 12) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Artikel 12
Baustoffliste ÖE
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekanntgemacht, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien,
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.
Abschnitt IV
Umsetzung
Artikel 13
Durchsetzung
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
Artikel 14
Verfahrensvorschriften
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
Artikel 15
Österreichische technische Zulassung
Art. 19 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, daß eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Artikel 16
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.
Artikel 17
Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.
Artikel 18
Anpassung und gegenseitige Information
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Artikel 19
Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anhang
zu Artikel 10 Absatz 3
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus folgenden Angaben:
a) Den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar:
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei,
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
b) Die Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
c) Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.
d) Die vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. des Herstellers, der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen:
a) Bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
b) Bei vom OIB ermächtigten Stellen deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
c) Bei einer Herstellererklärung die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\1999\lgbl032\lg199903200.wmf

2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodaß das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muß.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\1999\lgbl032\lg199903201.wmf
Angabe nach Pkt. I.1
Angabe nach Pkt. I.2
III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 10 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach Pkt. I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, daß sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.

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