Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 9. Juni 1999 | 30. Stück |
30. Gesetz: | Wiener Landesvergabegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 393L0036, 393L0037, 393L0038, 397L0052 und 398L0004] |
30.
Gesetz, mit dem das Wiener Landesvergabegesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landesvergabegesetz – WLVergG, LGBl. für Wien
Nr. 36/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge
„§ 47 Ausscheiden von Angeboten“ die Wortfolge
„§ 47a Zuschlagsentscheidung“ eingefügt. Die
Bezeichnung „§§ 74, 75“ wird durch die
Bezeichnung „§ 75“ ersetzt. Ferner werden die
Wortfolge „§ 104 Schlichtungsverfahren der
EFTA-Überwachungsbehörde“ durch die Wortfolge
„§ 104 Außerstaatliche Schlichtung“ und die
Wortfolge „§ 105 Kontrolle durch die
EFTA-Überwachungsbehörde“ durch die Wortfolge
„§ 105 Außerstaatliche Kontrolle“ ersetzt.
Die Wortfolge „§ 107 Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers, von Mitbewerbern oder von Mitbietern“ entfällt.
Nach „§ 114 Übergangsbestimmung“ wird die
Wortfolge „§ 115 Bezugnahme auf Richtlinien“
eingefügt.
2. In den §§ 2 Abs. 2 und 3, 29 Abs. 4, 49
Abs. 1 und 3, 56 Abs. 4 Z 2, 60 Abs. 4 Z 2, 72
Abs. 4 Z 2, 82 Abs. 2 (im einleitenden Satzteil und in Z 4),
92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 2 und 3, 104 Abs. 1 und 2 und 105
Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge
„EFTA-Überwachungsbehörde“ jeweils durch die
Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 wird der
„31. Oktober“ durch den
„31. August“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3
erhält die Bezeichnung „(2)“.
5. § 9 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Verträge über finanzielle Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren
oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner
Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und
öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;“
6. Im § 9 Abs. 2 werden der Punkt nach Z 8 durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 11
angefügt:
„9. Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen
durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von
Sendungen;
10. Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen (Verträge anderer Art als Baukonzessionsaufträge im Sinne des § 8, die zwischen einem Auftraggeber und einer anderen Stelle geschlossen werden, und auf Grund derer der Auftraggeber die Ausführung einer Tätigkeit zugunsten der Öffentlichkeit, die seiner Verantwortung untersteht, einer anderen Stelle seiner Wahl überträgt, die die Tätigkeit gegen ein Nutzungsrecht, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung einer Vergütung, ausführt);
11. Dienstleistungsaufträge, die an einen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von veröffentlichten, mit dem EG-Vertrag übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.“
10. Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen (Verträge anderer Art als Baukonzessionsaufträge im Sinne des § 8, die zwischen einem Auftraggeber und einer anderen Stelle geschlossen werden, und auf Grund derer der Auftraggeber die Ausführung einer Tätigkeit zugunsten der Öffentlichkeit, die seiner Verantwortung untersteht, einer anderen Stelle seiner Wahl überträgt, die die Tätigkeit gegen ein Nutzungsrecht, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung einer Vergütung, ausführt);
11. Dienstleistungsaufträge, die an einen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von veröffentlichten, mit dem EG-Vertrag übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.“
7. § 15 Abs. 8 lautet:
„(8) Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung,
Zuschlagsfrist:
1. Als Zuschlagsentscheidung gilt die vorläufige Feststellung (Wissenserklärung) der vergebenden Stelle, an welchen Bieter die Zuschlagserteilung vorgesehen ist.
2. Als Zuschlagserteilung gilt die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, daß ihm der Zuschlag zivilrechtlich verbindlich erteilt wird.
3. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist.“
1. Als Zuschlagsentscheidung gilt die vorläufige Feststellung (Wissenserklärung) der vergebenden Stelle, an welchen Bieter die Zuschlagserteilung vorgesehen ist.
2. Als Zuschlagserteilung gilt die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, daß ihm der Zuschlag zivilrechtlich verbindlich erteilt wird.
3. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist.“
8. § 16 Abs. 3 und ein neu eingefügter Abs. 3a
lauten:
„(3) Zur Überprüfung der beruflichen Zuverlässigkeit
der für die Einladung zur Angebotsabgabe oder für die
Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerber, Bieter und deren
Subunternehmer haben
1. der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren vor der Einladung der ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe, im offenen Verfahren anläßlich der Prüfung der Angebote, eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, einzuholen; diese Auskunft darf im Zeitpunkt des Ablaufs der in der Ausschreibung bzw. anläßlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzten Zuschlagsfrist nicht älter als sechs Monate sein;
2. die Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Erklärung darüber beizubringen, ob gegen sie sowie ihre verantwortlichen Organe im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs innerhalb der letzten zwei Jahre auf Grund von Anzeigen einer für die Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs gesetzlich berufenen Stelle eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden oder mit einer Bestrafung rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und rechtskräftige Bestrafungen sind bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren anläßlich der Anträge auf Teilnahme oder der Bestätigung des Interesses durch die Unternehmer (§ 91 Abs. 2 Z 3), bei offenen Verfahren anläßlich der Angebotsabgabe, bekannt zu geben.
1. der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren vor der Einladung der ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe, im offenen Verfahren anläßlich der Prüfung der Angebote, eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, einzuholen; diese Auskunft darf im Zeitpunkt des Ablaufs der in der Ausschreibung bzw. anläßlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzten Zuschlagsfrist nicht älter als sechs Monate sein;
2. die Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Erklärung darüber beizubringen, ob gegen sie sowie ihre verantwortlichen Organe im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs innerhalb der letzten zwei Jahre auf Grund von Anzeigen einer für die Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs gesetzlich berufenen Stelle eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden oder mit einer Bestrafung rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und rechtskräftige Bestrafungen sind bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren anläßlich der Anträge auf Teilnahme oder der Bestätigung des Interesses durch die Unternehmer (§ 91 Abs. 2 Z 3), bei offenen Verfahren anläßlich der Angebotsabgabe, bekannt zu geben.
(3a) Um die Erklärung gemäß Abs. 3 Z 2
überprüfen zu können, ist von Bewerbern, Bietern, Subunternehmern
sowie ihren verantwortlichen Organen im Sinne des § 9 VStG, BGBl.
Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/1998, eine Zustimmungserklärung beizubringen, daß vom
Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten hinsichtlich nach Abs. 3
Z 2 bekannt gegebener Verwaltungsstrafverfahren sowie rechtskräftiger
Bestrafungen wegen einer Verletzung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, und vergleichbarer Vorschriften
außerhalb Österreichs von Behörden eingeholt werden dürfen;
darin ist auch zuzustimmen, daß diese Daten dem Vergabekontrollsenat zur
Vollziehung dieses Landesgesetzes, der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie einer allfälligen
sonstigen gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) des Bewerbers, Bieters,
Subunternehmers sowie deren verantwortlicher Organe im Sinne des § 9
VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/1998, zur Abgabe von Stellungnahmen übermittelt werden
dürfen.“
9. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Zu der Frage, ob die gemäß § 16 Abs. 3
Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen schwerwiegend sind, sind
Stellungnahmen der in § 16 Abs. 3a angeführten Kammern
einzuholen.“
10. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen
Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage,
im Falle des § 52 drei Tage, nach Abschluß der Auswahl
schriftlich zu verständigen. Auf schriftlichen Antrag sind ihnen innerhalb
von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung mitzuteilen.
Die Übertragung der Verständigung, des Antrags und der Mitteilung kann
nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bewerbern jeweils zur
Verfügung stehenden Mittel auch im Wege der Telekopie, telegraphisch,
fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.“
11. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die
Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des
gesamten Auftrages ist unzulässig; der Auftragnehmer hat wesentliche Teile
jener Arbeiten des Auftrages, die in seine Befugnis fallen, selbst
auszuführen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur
insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung
seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“
12. § 27 Abs. 7 lautet:
„(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die
Vergabe der Leistung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgt. Ferner
ist auf die Anforderungen an Gebäude zur besseren Benützbarkeit der
Gebäude durch körperbehinderte oder auf Grund ihres Alters
gebrechliche Menschen gemäß § 106a der Bauordnung für
Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, zu
verweisen.“
13. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
14. § 29 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung
a) der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder
b) des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S 31, oder
c) anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde, oder“
a) der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder
b) des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S 31, oder
c) anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde, oder“
15. § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Mangels europäischer Spezifikationen (innerstaatlicher
Normen, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird, europäischer
technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer
Spezifikationen)
1. sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;
2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
b) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
c) alle weiteren Normen.“
1. sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;
2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
b) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
c) alle weiteren Normen.“
16. Dem § 30 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt:
„(3) Auftraggeber, die Alternativangebote zugelassen haben,
dürfen ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden,
weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf
europäische Spezifikationen (innerstaatliche Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen oder gemeinsame technische Spezifikationen) oder auf innerstaatliche
technische Spezifikationen im Sinne des § 29 Abs. 5 Z 1 und
2 festgelegt wurden.
(4) Auftraggeber, die Alternativangebote zugelassen haben, dürfen ein
vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil es, wenn es
den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem
Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem
Lieferauftrag im Sinne dieses Gesetzes führen würde.“
17. § 37 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres
Herkunftslandes im entsprechenden Berufsregister – siehe Anhang III
– eingetragen sind und über die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998,
erforderliche Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei
(§ 373c) oder Gleichhaltung mit einer inländischen
Befähigung (§ 373d) verfügen,“
18. § 38 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 kann der
Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes
des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche
Erklärung sowie die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, erforderliche
Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden
Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei oder die
Gleichhaltung mit einer inländischen Befähigung
verlangen,“
19. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Während des offenen und des nicht offenen Verfahrens darf
mit den Bietern über eine AngebotsÄnderung nicht verhandelt werden.
Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von
Auskünften über die wirtschaftliche und technische
Leistungsfähigkeit sowie Erörterungen, die zur Prüfung der
Preisangemessenheit von Angeboten und der Gleichwertigkeit von
Alternativangeboten erforderlich sind. Weiters sind Erörterungen, die
unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus
ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung
der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der unparteiischen
Behandlung der Bieter zulässig. Gründe und Ergebnisse sind im
Vergabeakt festzuhalten.“
20. § 47 Z 1 lautet:
„1. Angebote von Bietern, welche die geforderten Nachweise über
Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit
sowie über die allgemeine Zuverlässigkeit nicht erbracht haben; die
allgemeine Zuverlässigkeit gilt insbesondere als nicht erbracht, wenn aus
der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 eingeholten Auskunft
hervorgeht, daß dem Bieter eine wesentliche Verletzung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, zuzurechnen ist, oder wenn die
gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen
Übertretungen, insbesondere wegen deren Umfang, Dauer oder Wiederholung
schwerwiegend sind. Zu der Frage, ob die gemäß § 16
Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen schwerwiegend sind,
sind Stellungnahmen der im § 16 Abs. 3a letzter Satz
angeführten Kammern einzuholen;“
21. Nach § 47 wird folgender § 47a samt
Überschrift eingefügt:
„Zuschlagsentscheidung
§ 47a. (1) Die vergebende Stelle teilt den Bietern die
Zuschlagsentscheidung (§ 15 Abs. 8 Z 1) nachweislich
schriftlich mit. Die Übertragung der Mitteilung kann nach Maßgabe der
der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden
Mittel auch im Wege der Telekopie, telegrafisch, fernschriftlich, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise erfolgen.
(2) Innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang eines entsprechenden
schriftlichen Antrags sind den ausgeschiedenen Bietern überdies die
Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes und den Bietern, die ein
ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen
Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen. Hiebei gilt Abs. 1 letzter
Satz. Die vergebende Stelle kann jedoch bestimmte der in diesem Absatz genannten
Informationen über die Zuschlagsentscheidung zurückhalten, wenn die
Weitergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen von
öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des
Unternehmens, an das der Zuschlag erteilt werden soll, beeinträchtigen
würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern
beeinträchtigen könnte.“
22. Dem § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Im Falle eines Vorverfahrens (§ 96) ist der in
§ 96 Abs. 3 festgelegte Zeitraum, in dem der Zuschlag nicht
erteilt werden darf, im Falle einer einstweiligen Verfügung
(§ 100), mit der dem Auftraggeber vorläufig untersagt wird, den
Zuschlag zu erteilen, die Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen
Verfügung, in die Zuschlagsfrist nicht einzurechnen. Im Falle eines
Antrages auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung (§ 99
Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) verlängert
sich die Zuschlagsfrist um die gesamte Dauer des Verfahrens vor dem
Vergabekontrollsenat.“
23. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben.
24. In § 54 Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl.
Nr. 866/1992“ durch die Fundstelle „BGBl. I
Nr. 158/1998“ ersetzt.
25. § 56 Abs. 7 wird aufgehoben.
26. § 74 wird aufgehoben.
27. In § 82 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge
„der in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben“ durch die
Wortfolge „der in § 80 Abs. 2 beschriebenen
Aufgaben“ ersetzt.
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28. § 82 Abs. 1 Z 6 lit. b
lautet:
„b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur
Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 2
gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt,
das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist, sofern mindestens 80% des von
diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, erzielten
durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser
Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden
die gleichen Dienstleistungen oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als
einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der
Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus
der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.“
29. In § 88 Abs. 3 werden die Wortfolge „des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses“ durch die Wortfolge „des Rates
der Europäischen Union“ und die Wortfolge „nach
§ 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des
Gesetzes BGBl. Nr. 16/1993“ durch die Wortfolge „nach
den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nr. L 302 vom 19. Oktober
1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97,
Amtsblatt Nr. L 17 vom 21. Jänner 1997, S 1,“
ersetzt.
30. § 94 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Zur Entscheidung über einen gemäß § 97
gestellten Antrag ist der Vergabekontrollsenat in erster und letzter Instanz
zuständig. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das
Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/1998, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG,
BGBl. Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 158/1998“.
31. § 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese
sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu
bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei Mitglieder, die auch
fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein können, sind
nach Anhörung des Gemeinderates, je ein Mitglied nach Anhörung der
Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, zu bestellen. Der Vorsitzende hat dem
Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung des Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien zu bestellen. Für jedes Mitglied sind in
gleicher Weise ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung
die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden
bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein
Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung
stattzufinden.“
32. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere
Kenntnisse des Vergabewesens – die nach Anhörung des Gemeinderates zu
bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder insbesondere in wirtschaftlicher
oder technischer Hinsicht – besitzen.“
33. § 95 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes,
2. bei Verzicht,
3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim Vorsitzenden und dessen Ersatzmitgliedern im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.“
1. bei Tod des Mitgliedes,
2. bei Verzicht,
3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim Vorsitzenden und dessen Ersatzmitgliedern im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.“
34. Nach § 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines
Amtes zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird
oder grobe Pflichtverletzungen begangen hat. Der Bescheid ist nach Anhörung
des betroffenen Mitgliedes zu beschließen. Dem betroffenen Mitglied steht
kein Stimmrecht zu.“
35. § 95 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden
einberufen. Ist ein Mitglied befangen oder vorübergehend verhindert, so ist
das Ersatzmitglied einzuberufen. Von einer Entscheidungstätigkeit sind
Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Vergabeverfahren
ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution
(im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien jener Dienststelle,
jener Teilunternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie angehören.
Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so
hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung
zu veranlassen. Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter
Angabe von Befangenheitsgründen ablehnen. Über die allfällige
Befangenheit eines Mitgliedes und über Ablehnungsanträge entscheidet
der Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht
zusteht. Die Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates
und der Institution (im Falle von Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle,
der Teilunternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, im Amtsblatt
der Stadt Wien ist vom Vorsitzenden zu Beginn jedes Kalenderjahres zu
veranlassen.“
36. § 95 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit
von sieben Mitgliedern mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein
Beschlußprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.
Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der
Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom
Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung
können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied
getroffen werden.“
37. Dem § 95 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem Vergabekontrollsenat
auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die
Geschäftsführung und nach Anhörung des Vorsitzenden des
Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung
ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und des jeweiligen
Berichterstatters gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach
Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.“
38. Dem § 96 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Sobald die vergebende Stelle eine Mitteilung gemäß
Abs. 1 erhalten hat, darf sie den Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit
frühestens zwei Wochen, im Falle des § 52 frühestens drei
Tage, nach Erhalt dieser Mitteilung erteilen. Dieses Zuschlagsverbot gilt nicht,
sobald sie die Rechtswidrigkeit behoben und den beschwerdeführenden
Unternehmer davon schriftlich benachrichtigt hat oder ihm schriftlich mitgeteilt
hat, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Übertragung
der Benachrichtigung und der Mitteilung kann nach Maßgabe der der
vergebenden Stelle und dem beschwerdeführenden Unternehmer zur
Verfügung stehenden Mittel auch im Wege der Telekopie, telegraphisch,
fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.“
39. § 97 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens
vor Zuschlagserteilung ist nur zulässig, wenn der Unternehmer den
Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten
Antragstellung schriftlich nachweislich unterrichtet hat (§ 96
Abs. 1), und der Auftraggeber ihn nicht innerhalb von zwei Wochen, im Falle
des § 52 innerhalb von drei Tagen, von der Behebung der
Rechtswidrigkeit benachrichtigt hat. Dies gilt nicht für einen Antrag auf
Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1
Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4). Der Antrag ist ferner
zulässig, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer bereits vor Ablauf dieser
Frist mitgeteilt hat, die behauptete Rechtswidrigkeit liege nicht vor;
schließlich ist der Antrag zulässig, wenn der Unternehmer glaubhaft
macht, daß der Auftraggeber die angenommene Rechtswidrigkeit entgegen
einer Benachrichtigung nach § 96 Abs. 2 nicht behoben hat.“
40. § 97 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. von einem Bieter, der behauptet, daß der Zuschlag ihm als
Bestbieter erteilt hätte werden müssen; bei unter das
4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden
Auftragsvergaben auch von einem Bieter, der behauptet, daß er eine echte
Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten; eine echte Chance ist
jedenfalls anzunehmen, wenn der Bieter die Eignungskriterien erfüllt hat,
sein Angebot nicht auszuscheiden war und die Wahrscheinlichkeit, daß der
Bieter ohne den Rechtsverstoß den Zuschlag gemäß § 48
Abs. 2 erhalten hätte, höher ist als die Wahrscheinlichkeit,
daß er den Zuschlag auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht
erhalten hätte.“
41. § 98 lautet:
„§ 98. Anträge an den Vergabekontrollsenat auf
Nachprüfung wegen folgender behaupteter Rechtsverstöße sind beim
Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen
einzubringen:
1. hinsichtlich abgelehnter Bewerbungen (§ 101 Z 2) spätestens vier Wochen, im Falle des § 52 spätestens sechs Tage, nach Zustellung der Verständigung über die Gründe der Ablehnung;
2. hinsichtlich diskriminierender Anforderungen (§ 101 Z 1), sowie, wenn rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, spätestens zwei Wochen, im Falle des § 52 spätestens drei Tage, vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist, bei Wettbewerben spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
3. hinsichtlich einer Verkürzung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote spätestens drei Tage vor Ablauf der von der vergebenden Stelle festgesetzten Bewerbungs- oder Angebotsfrist;
4. hinsichtlich der Unterlassung einer vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung sowie, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß der Auftraggeber die behauptete Rechtswidrigkeit entgegen einer Benachrichtigung nach § 96 Abs. 2 nicht behoben hat, bis zur Zuschlagserteilung;
5. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) spätestens vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über diese Entscheidung an den Antragsteller;
6. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagserteilung (§ 99 Abs. 1 Z 2) spätestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Zuschlags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Falle des Unterbleibens der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach erfolgter Zuschlagserteilung.“
1. hinsichtlich abgelehnter Bewerbungen (§ 101 Z 2) spätestens vier Wochen, im Falle des § 52 spätestens sechs Tage, nach Zustellung der Verständigung über die Gründe der Ablehnung;
2. hinsichtlich diskriminierender Anforderungen (§ 101 Z 1), sowie, wenn rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, spätestens zwei Wochen, im Falle des § 52 spätestens drei Tage, vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist, bei Wettbewerben spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
3. hinsichtlich einer Verkürzung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote spätestens drei Tage vor Ablauf der von der vergebenden Stelle festgesetzten Bewerbungs- oder Angebotsfrist;
4. hinsichtlich der Unterlassung einer vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung sowie, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß der Auftraggeber die behauptete Rechtswidrigkeit entgegen einer Benachrichtigung nach § 96 Abs. 2 nicht behoben hat, bis zur Zuschlagserteilung;
5. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) spätestens vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über diese Entscheidung an den Antragsteller;
6. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagserteilung (§ 99 Abs. 1 Z 2) spätestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Zuschlags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Falle des Unterbleibens der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach erfolgter Zuschlagserteilung.“
42. § 99 lautet:
„§ 99. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag
zuständig:
1. bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zwecks Beseitigung von Rechtsverstößen im Sinne des § 101, sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen (einschließlich der Zuschlagsentscheidung) der vergebenden Stelle des Auftraggebers im Sinne des § 101;
2. nach erfolgter Zuschlagserteilung:
a) sofern die Zuschlagsentscheidung dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, oder
b) wenn der Zuschlag einem anderen Bieter bereits während der dem Antragsteller zustehenden Frist zur Anrufung des Vergabekontrollsenates gegen die Zuschlagsentscheidung (§ 98 Z 5) oder während eines Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde, oder
c) wenn der Auftraggeber den Zuschlag entgegen der dem Antragsteller bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung schließlich einem anderen Bieter erteilt hat, ohne hiezu durch eine Entscheidung des Vergabekontrollsenates verpflichtet gewesen zu sein:
zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 der Zuschlag nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt wurde; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Vergabeverfahren auch zur Feststellung, ob der antragstellende Bieter eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z 2) gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten und ob diese echte Chance durch einen Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 beeinträchtigt wurde. In Verfahren gemäß lit. a, b oder c ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung der Zuschlag nicht erteilt worden wäre; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben überdies auch zur Feststellung, ob der übergangene Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
1. bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zwecks Beseitigung von Rechtsverstößen im Sinne des § 101, sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen (einschließlich der Zuschlagsentscheidung) der vergebenden Stelle des Auftraggebers im Sinne des § 101;
2. nach erfolgter Zuschlagserteilung:
a) sofern die Zuschlagsentscheidung dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, oder
b) wenn der Zuschlag einem anderen Bieter bereits während der dem Antragsteller zustehenden Frist zur Anrufung des Vergabekontrollsenates gegen die Zuschlagsentscheidung (§ 98 Z 5) oder während eines Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde, oder
c) wenn der Auftraggeber den Zuschlag entgegen der dem Antragsteller bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung schließlich einem anderen Bieter erteilt hat, ohne hiezu durch eine Entscheidung des Vergabekontrollsenates verpflichtet gewesen zu sein:
zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 der Zuschlag nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt wurde; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Vergabeverfahren auch zur Feststellung, ob der antragstellende Bieter eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z 2) gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten und ob diese echte Chance durch einen Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 beeinträchtigt wurde. In Verfahren gemäß lit. a, b oder c ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung der Zuschlag nicht erteilt worden wäre; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben überdies auch zur Feststellung, ob der übergangene Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn die
Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, keinen wesentlichen
Einfluß auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben kann bzw.
konnte.“
43. § 100 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Abs. 1
können bis zur Zuschlagserteilung das gesamte Vergabeverfahren oder
einzelne Maßnahmen des Auftraggebers bis zu einer Entscheidung über
eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt werden.
Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige
Maßnahme zu verfügen.“
44. § 100 Abs. 5 lautet:
„(5) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
dürfen frühestens zugleich mit einem Antrag auf Nichtigerklärung
eingebracht werden. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
hat der Antragsteller die von ihm begehrte Verfügung, die Zeit, für
welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und den behaupteten
drohenden Schaden genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden
Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Der Antrag ist beim
Vergabekontrollsenat einzubringen.“
45. § 101 lautet:
„§ 101. Der Vergabekontrollsenat hat im Zuge eines
Vergabeverfahrens ergangene Entscheidungen eines Auftraggebers für nichtig
zu erklären, wenn
1. in der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Bekanntmachung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes, im Aufruf zum Wettbewerb, in der öffentlichen Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren zu bewerben, in der öffentlichen Bekanntmachung eines offenen Verfahrens oder in den Ausschreibungsunterlagen diskriminierende Anforderungen enthalten waren;
2. ein Bewerber entgegen den Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen oder in der öffentlichen Bekanntmachung, in der Unternehmer aufgefordert wurden, an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren oder an einem Wettbewerb teilzunehmen, abgelehnt wurde und der Auftraggeber bei Beachtung dieser Kriterien zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte;
3. rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote verkürzt wurden oder vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen unterlassen wurden;
4. der Zuschlag nach der den Bietern mitgeteilten Zuschlagsentscheidung entgegen den §§ 47 und 48 Abs. 2 nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt würde.“
1. in der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Bekanntmachung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes, im Aufruf zum Wettbewerb, in der öffentlichen Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren zu bewerben, in der öffentlichen Bekanntmachung eines offenen Verfahrens oder in den Ausschreibungsunterlagen diskriminierende Anforderungen enthalten waren;
2. ein Bewerber entgegen den Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen oder in der öffentlichen Bekanntmachung, in der Unternehmer aufgefordert wurden, an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren oder an einem Wettbewerb teilzunehmen, abgelehnt wurde und der Auftraggeber bei Beachtung dieser Kriterien zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte;
3. rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote verkürzt wurden oder vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen unterlassen wurden;
4. der Zuschlag nach der den Bietern mitgeteilten Zuschlagsentscheidung entgegen den §§ 47 und 48 Abs. 2 nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt würde.“
46. In § 103 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit den
Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den
diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften“
durch die Wortfolge „mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes
über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen
österreichischen Vorschriften“ ersetzt.
47. Die Überschrift des § 104 lautet:
„Außerstaatliche
Schlichtung“
48. In § 104 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge
„gegen die Regelungen des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge
„gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes“
ersetzt.
49. Die Überschrift des § 105 lautet:
„Außerstaatliche
Kontrolle“
50. In § 105 Abs. 1 werden die Wortfolge
„gemäß § 93 des Bundesvergabegesetzes, BGBl.
Nr. 462/1993,“ durch die Wortfolge „gemäß
§ 119 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998,“ und die
Wortfolge „gegen die im Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum enthaltenen Vergabevorschriften“ durch die Wortfolge
„gegen die mit dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995,
übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen“
ersetzt.
51. § 106 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Landesgesetzes im Sinne der
§§ 47 und 48 Abs. 2 durch Organe eines Auftraggebers hat ein
übergangener Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe
der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Angebotserstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen
notwendigen sonstigen Kosten. Bei unter das 4. Hauptstück des
3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben hat ein
übergangener Bieter, der den Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und
der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen notwendigen sonstigen
Kosten begehrt, lediglich nachzuweisen, daß er ohne den schuldhaften
Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48
Abs. 2 eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z 2) gehabt
hätte, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß
beeinträchtigt wurde.
(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 2 festgestellt worden ist, daß dem
übergangenen Bieter auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes der Zuschlag
nicht erteilt worden wäre. Bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils
dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben hat der übergangene Bieter
keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der durch die
Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen notwendigen sonstigen Kosten, wenn
gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 festgestellt worden ist,
daß er auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes keine echte Chance auf
Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.“
52. § 107 wird samt Überschrift aufgehoben.
53. Nach § 114 wird folgender § 115 samt
Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 115. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14,
3. Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 1,
4. Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 1,
5. Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 54,
6. Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84,
7. Richtlinie 97/52/EG zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1,
8. Richtlinie 98/4/EG zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.“
1. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14,
3. Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 1,
4. Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 1,
5. Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 54,
6. Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84,
7. Richtlinie 97/52/EG zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1,
8. Richtlinie 98/4/EG zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Artikel I Z 31 (§ 95 Abs. 1) tritt drei Monate
nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag
in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Vergabeverfahren, bei denen die öffentliche Bekanntmachung der
Ausschreibung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erfolgt ist, sind die
bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; dies gilt nicht für die
§§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 3 und 3a.
(2) Mit 1. Jänner 2002 sind alle Preise ausschließlich in
Euro zu erstellen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des
Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon
512 48 85, Verkaufspreis ATS 25,– (entspricht 1,82
EUR).
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