Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 14. April 1999 | 23. Stück |
23. Verordnung: | Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX-Nr.: 389L0654 und 392L0057] |
23.
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu
treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des
Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen
der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die in Dienststellen
(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2
Abs. 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Abs. 5 W-BedSchG
1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.
Löschhilfen; zusätzliche
Brandschutzeinrichtungen
§ 2. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete
Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand,
Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare
Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl
der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und
Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht,
wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen,
Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des
Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von
Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse, wie
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen, oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen,
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzusehen.
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen, oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen,
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzusehen.
(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4
dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete
Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen
müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren
geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der
Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren
Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das
Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.
(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer
Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem
Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von
Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im
Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen
Löscheinrichtungen vertraut sein.
Überprüfungen
§ 3. (1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal
jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten,
Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes
zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn
begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die
Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1) auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen.
(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von geeigneten,
fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende,
akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker,
technische Büros, qualifizierte Bedienstete) nach den Regeln der Technik
durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu
führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten
können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen
Aufkleber bestätigt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat
die Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3
W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
Brandschutzbeauftragte; Brandschutzwartinnen und
Brandschutzwarte
§ 4. (1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse
im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen
wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine
Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls
eine Ersatzperson zu bestellen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der
Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen
Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen
bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet
des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder
Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben
heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
1. Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit
ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es
sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen
Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der
Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der
Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich
ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und
nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw.
der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert,
sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson
wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen)
dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung
einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem
Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen
ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die
Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen
Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder
sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu
überwachen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die
eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der
Stadt Wien (§ 1 Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 16/1957, in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl.
Nr. 22/1969).
Brandschutzgruppe
§ 5. (1) Wenn Maßnahmen nach § 4 für
einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht ausreichen, hat der Magistrat als
Behörde statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe
vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend
den jeweiligen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter und
2. der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.
Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
1. der Leiterin oder dem Leiter und
2. der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.
Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der
Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten
nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die
Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt
auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der
Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer
Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine
einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet
des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder
Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von
Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den
arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht
werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin
(§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß
während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend
ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören
insbesondere
1. die Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe und
3. die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
1. die Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe und
3. die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich
eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe
gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen
sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten
haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;
3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;
3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die
eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der
Stadt Wien.
Maßnahmen bei erhöhtem
Brandschutz
§ 6. (1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen
Maßnahmen sind zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4) oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 5) vorgeschrieben wurde;
2. in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
1. in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4) oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 5) vorgeschrieben wurde;
2. in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur
Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und
organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen
festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu
ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die
Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind
festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der
Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu
erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und
Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen
Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung
nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in
denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse
vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der
Löschgeräte zu unterweisen.
Verbote
§ 7. (1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder
auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet
werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische
entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und
Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese
Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge
hinzuweisen.
(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das
Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,
Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern,
Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer
Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.
Information der Bediensteten
§ 8. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren
jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
1. über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und
2. über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
1. über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und
2. über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen
§ 9. Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien
eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8
mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche
Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und
Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Inkrafttreten
§ 10. (1) § 7 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem dritten, der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
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