Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. März 199922. Stück
22. Kundmachung:Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 1 Abs. 1 des Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/1967, verfassungswidrig war

22.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 1 Abs. 1 des Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/1967, verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. G 48/98-10, ausgesprochen, daß die Wortfolge „des Eigentums (Miteigentums),“ in § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 33/1967, verfassungswidrig war.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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