Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 25. März 1999 | 21. Stück |
21. Gesetz: | Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr. RFAG) |
21.
Gesetz, mit dem ein Wiener
Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr. RFAG)
erlassen wird
erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr.
RFAG)
Abgabepflicht und Abgabengegenstand
§ 1. Die Gemeinde wird ermächtigt, von fremden
Ankündigungen durch Rundfunk (Hör- und Fernsehrundfunk), die von
Studios im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen und gesendet werden, nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.
Von der Abgabe befreite Ankündigungen
§ 2. Von der Abgabe sind
befreit:
1. Ankündigungen, die von Bundes- und Landesbehörden sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Besorgung ihrer Aufgaben veranlaßt werden,
2. Ankündigungen von Wahlen und
3. Ankündigungen politischen Inhaltes der politischen Parteien.
1. Ankündigungen, die von Bundes- und Landesbehörden sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Besorgung ihrer Aufgaben veranlaßt werden,
2. Ankündigungen von Wahlen und
3. Ankündigungen politischen Inhaltes der politischen Parteien.
Ausmaß der Abgabe und
Bemessungsgrundlage
§ 3. Die Abgabe beträgt für Ankündigungen
im Sinne des § 1, für die ein Entgelt zu leisten ist,
höchstens 10 vH des vereinnahmten Entgeltes unter Ausschluß der
Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage
gehören.
Abgabe- und Haftpflichtige
§ 4. Der Inhaber des Rundfunkunternehmens, das die
Ankündigungen ausstrahlt, hat die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt,
die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Inhaber des
Unternehmens zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
Vergleichsweise Feststellung der
Bemessungsgrundlage
§ 5. Für Ankündigungen im Sinne des
§ 1, für die kein Entgelt gefordert wird, ist die
Bemessungsgrundlage vom Magistrat durch Vergleich mit Entgelten für
ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn sich das
wahrheitsgemäße Entgelt nicht oder nicht verläßlich
feststellen läßt oder das angeblich zu leistende Entgelt nicht den
ortsüblichen Entgelten entspricht.
Zuständigkeit
§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des
Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon
512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36
EUR).
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