Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 22. März 1999 | 19. Stück |
19. Gesetz: | Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz); Änderung (Veranstaltungsstättengesetznovelle 1998) |
19.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Lage,
Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener
Veranstaltungsstättengesetz) geändert wird
(Veranstaltungsstättengesetznovelle 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von
Veranstaltungsstätten, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/1998, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes
bestimmt.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Räume und Etagen einer Veranstaltungsstätte in einem
Gebäude müssen, wenn sie für den Aufenthalt von
1. bis zu 30 Personen bestimmt sind und im Erdgeschoß liegen, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang haben;
2. bis zu 100 Personen bestimmt sind, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang und mindestens einen leicht und jederzeit begehbaren Notausgang haben;
3. mehr als 100 Personen bestimmt sind, mindestens zwei direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führende Ausgänge haben, die so angelegt und so weit voneinander entfernt sind, daß deren Lage und Breite in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, sodaß durch das Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.“
1. bis zu 30 Personen bestimmt sind und im Erdgeschoß liegen, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang haben;
2. bis zu 100 Personen bestimmt sind, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang und mindestens einen leicht und jederzeit begehbaren Notausgang haben;
3. mehr als 100 Personen bestimmt sind, mindestens zwei direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führende Ausgänge haben, die so angelegt und so weit voneinander entfernt sind, daß deren Lage und Breite in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, sodaß durch das Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.“
3. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden die Angaben der
Personenanzahl „250“ und „251“ durch
„240“ und „241“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 2 wird der vorletzte Satz
gestrichen.
5. Im § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Türbeschläge in Veranstaltungsstätten haben dem Stand
der Technik zu entsprechen und sind so auszuführen, daß es zu keiner
Behinderung oder Verletzung im Fluchtfalle kommen kann.“
6. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Das Übereinanderschlagen nebeneinanderliegender
Türflügel ist derart zu verhindern, daß die Türflügel
beim Aufschlagen um 180 Grad nicht übereinander zu liegen
kommen.“
7. § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Bei allen Stiegen, die zur Benützung durch die
Veranstaltungsteilnehmer unbedingt erforderlich sind (Abs. 1), müssen
die Stufen innerhalb eines Stiegenlaufes gleiche Höhe und Breite aufweisen
und dürfen nicht gewendelt sein.“
8. Im § 13 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge
„wegen ihrer Größe“ die Wortfolge „oder
Steilheit“ eingefügt.
9. Im § 13 Abs. 6 vierter Satz wird die Wortfolge
„bis zu 5 Stehplätze“ durch die Wortfolge „bis
zu 4 Stehplätze“ ersetzt.
10. § 18 Abs. 2 entfällt.
11. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist eine andere Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen, darf
zur Beleuchtung nur elektrisches Licht verwendet werden, doch ist die Verwendung
von Kerzen auf Tischen in standsicheren Kerzenhaltern sowie mit
Übergläsern (nach Art eines Windlichtes) und im übrigen unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Verwendung von Kochanlagen mit offenem Feuer
(§ 17 Abs. 5) zulässig.“
12. § 18 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Aufhängevorrichtungen von Leuchten müssen gegen
unbeabsichtigtes Lösen des Beleuchtungskörpers zuverlässig
gesichert sein und die fünffache Masse der Leuchte, mindestens aber 10 kg,
tragen können, ohne ihre Lage zu verändern.“
13. § 18 Abs. 6 entfällt.
14. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine
Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so muß neben der Hauptbeleuchtung
eine von dieser unabhängige Beleuchtung vorhanden sein, die bei Versagen
der Hauptbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung in allen mehr als 20 m²
großen Aufenthaltsräumen der Veranstaltungsstätte und auf den
Hauptverkehrswegen gewährleistet.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung besteht aus den zur Kennzeichnung der
Fluchtwege (Rettungswege) dienenden Notleuchten (Rettungszeichen –
Leuchten) und der Zusatzbeleuchtung. Die Zusatzbeleuchtung ist der zur
Erreichung der Mindestbeleuchtungsstärke zusätzlich zu den Notleuchten
(Rettungszeichen – Leuchten) erforderliche Teil der
Sicherheitsbeleuchtung.
(3) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind vor allem bei
Ausgangstüren bei Räumen, die für den Aufenthalt einer
größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und
Warteräumen, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den
Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle
die nächste in Fluchtrichtung sichtbar ist; ein größerer Abstand
als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Für
nebeneinanderliegende Ausgangstüren ist bei günstiger Lage die
Einrichtung von nur einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte)
zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind jedoch in
jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den
Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen
höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein,
farblose Übergläser bzw. lichtdurchlässige Abdeckungen haben und
dürfen nicht verdeckt oder abgedunkelt werden; sie müssen die
Ausgangstüren und Zwischentüren in Verkehrswegen und die Richtung der
Fluchtwege durch eindeutige transparente grüne Symbole kennzeichnen. Durch
Bezeichnungen und Beschriftungen darf die Wirksamkeit der Notleuchten
(Rettungszeichen – Leuchten) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß während der Anwesenheit von
Besuchern ständig betriebsbereit sein; die Notleuchten (Rettungszeichen
– Leuchten) müssen in Dauerschaltung leuchten. Davon kann vor
Eintritt der Dunkelheit Abstand genommen werden, wenn in allen den Besuchern
zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende
natürliche Belichtung gegeben ist. Wird von den behördlichen
Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung) vor Einlaß der
Besucher ein Rundgang vorgenommen, müssen sämtliche Notleuchten
(Rettungszeichen – Leuchten) schon beim Rundgang wirksam und alle
Ersatzstromquellen betriebsbereit sein.
(6) Die Umschaltung der Sicherheitsbeleuchtung auf Ersatzstromquellen und
gegebenenfalls der Ausfall von Ersatzstromquellen während einer
Veranstaltung sind unverzüglich den behördlichen
Überwachungsorganen zu melden.
(7) Nach Wirksamwerden von Ersatzstromquellen für die
Sicherheitsbeleuchtung muß die Veranstaltungsstätte binnen
90 Minuten geräumt sein, soferne die Störung nicht innerhalb
dieses Zeitraumes behoben ist. Bei gänzlichem Versagen der
Ersatzstromquellen ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu
räumen.“
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15. Nach dem § 19 wird unter Voranstellung folgender
Überschrift der § 19a eingefügt:
„Technische Ausstattung und Kontrolle der
Sicherheitsbeleuchtung
§ 19a. (1) Als Ersatzstromquelle für die Notleuchten
(Rettungszeichen – Leuchten) sind ausschließlich Akkumulatoren
zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in
Dauerschaltung ausgeführt sein. Die Zusatzbeleuchtung, welche von
Akkumulatoren oder einem Stromerzeugungsaggregat versorgt werden kann, kann in
Dauer- oder Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden. Ist die
Zusatzbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt, beträgt die
höchstzulässige Umschaltzeit eine Sekunde.
(2) Werden als Leuchtmittel für Notleuchten (Rettungszeichen –
Leuchten) Glühlampen verwendet, sind zwei pro Leuchtstelle vorzusehen, die
von verschiedenen Stromkreisen versorgt werden müssen. Soll zur Erreichung
der erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärke in Fluchtwegen (Rettungswegen)
bzw. in Räumen, durch die ein solcher führt, nur eine Leuchtstelle der
Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, muß diese jedenfalls zwei an
verschiedene Stromkreise angeschlossene Leuchtmittel besitzen.
(3) Werden wegen der Größe der Veranstaltungsstätte oder
wegen einer größeren Brandgefahr bescheidmäßig mehrere
Akkumulatorengruppen vorgeschrieben, sind diese so aufzustellen, daß eine
gegenseitige Beeinträchtigung im Fehlerfall nicht eintreten kann. In diesem
Fall dürfen Glühlampen einer Notleuchte (Rettungszeichen –
Leuchte) nicht vom gleichen Akkumulator versorgt werden; werden
Leuchtstofflampen verwendet, ist die Schaltung der Notleuchten (Rettungszeichen
– Leuchten) so auszuführen, daß sie abwechselnd von
verschiedenen Akkumulatoren versorgt werden.
(4) Die Verlegung der für die Aufrechterhaltung der Funktion
erforderlichen elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung (Not- und
Zusatzbeleuchtung) hat so zu erfolgen, daß ein Funktionserhalt bei
Brandeinwirkung auf die Dauer von mindestens 30 Minuten gewährleistet
ist. Dies gilt nicht für jene Teile von Endstromkreisen, bei deren Ausfall
kein anderer Brandabschnitt betroffen wird. Erforderlichenfalls ist für die
Leitungen ein Schutz gegen mechanische Beschädigung vorzusehen;
überdies sind die Einrichtungen der Sicherheitsbeleuchtung gegen Zugriff
durch Unbefugte zu sichern.
(5) Durch geeignete Kontroll- und Prüfeinrichtungen ist die
Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung
jederzeit zu ermöglichen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die
Situierung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen festlegen. Diese
Einrichtungen sind so auszuführen, daß damit nicht notwendigerweise
eine Störung bzw. Unterbrechung des Veranstaltungsbetriebes verbunden ist.
Als Prüfschalter sind selbstrückstellende Taster oder
Schlüsselschalter zulässig.
(6) Die Kapazität der Akkumulatoren bzw. die Funktionstüchtigkeit
der Stromerzeugungsaggregate ist nachweislich in periodischen Abständen zu
überprüfen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung von zentralen
Ersatzstromquellen ist durch ein auffallendes Signal (optisch, akustisch)
anzuzeigen. Dieses Signal ist so auszuführen und anzuordnen, daß es
zweifelsfrei ohne Zeitverlust von verantwortlichen und mit dessen Bedeutung
vertrauten Personen erkannt werden kann, um die notwendigen Veranlassungen im
Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 zu treffen.
(7) Vor Einlaß der Besucher, bei Vornahme eines Rundganges
während dessen, ist eine Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung hinsichtlich
der Funktionstüchtigkeit der Leuchtmittel, in Verbindung mit der Versorgung
durch die Ersatzstromquellen, vorzunehmen (Batteriebetrieb, Versorgung über
Stromerzeugungsaggregat).“
16. § 23 Abs. 3 entfällt.
17. Der § 24 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung
„1a“ und es wird folgender Abs. 1
vorangestellt:
„(1) Auf Bühnen und Podien, in Manegen und Umkleideräumen
sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die
Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder
imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden
Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes
weiterbrennen.“
18. § 26 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Diese müssen auf Grund ihrer Bekleidung für jedermann
eindeutig und augenscheinlich als solche erkennbar sein und dürfen nur
für den Feuerwachdienst verwendet werden.“
19. § 28 Abs. 8 erster Satz entfällt.
20. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu
Veranstaltungszwecken ist – unbeschadet etwaiger nach dem
Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 in der geltenden Fassung,
erforderlicher Bewilligungen – nur mit behördlicher Genehmigung
zulässig. Eine solche Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn
ausreichende Sicherheit für Personen gegeben ist und keine unzumutbar
störenden Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Zur
Gewährleistung der Sicherheit für Personen und zur Vermeidung
störender Auswirkungen auf die Umgebung hat die Behörde die
erforderlichen Aufträge zu erteilen.“
21. § 79 lautet:
„§ 79. In Gebäuden oder in Zelten befindliche
Zirkusanlagen müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung
ausgestattet sein.“
22. § 87 Abs. 1 entfällt.
23. § 89 lautet:
„§ 89. Nicht im Freien befindliche
Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungen nicht ausschließlich bei
Tageslicht stattfinden, müssen mit einer elektrischen
Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.“
24. Im § 95 Abs. 1 dritter Satz entfällt die
Wortfolge „ ; in Verlängerung der Seitenwände
müssen Blenden mit einer Breite von mindestens 30 cm über den
Bedienungstisch hinausreichen“.
25. Im § 95 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Bei Verwendung von Schußwaffen (Abs. 2) ohne
abnehmbares Magazin sind diese Schußwaffen nach dem Gebrauch gesichert,
das heißt mit entspannter Feder, aus dem Griffbereich der Besucher zu
entfernen und in einem Regal o. ä. abzustellen. Nach
Betriebsschluß sind die Magazine dieser Schußwaffen zu
entleeren.“
26. Im § 97 Abs. 1 wird das Wort
„Kettenkarussell“ durch das Wort
„Fliegerkarussell“ ersetzt und nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt:
„Die Sitze sind derart mit einer Verschlußvorrichtung (zB
Kette, Stange) zu versehen, daß der Schutz der benutzenden Personen gegen
Herausfallen gewährleistet ist.“
27. § 97 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn
Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für
Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder
eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind
(Kinderfliegerkarussells).“
28. § 97 Abs. 4 erster Satz entfällt und im
§ 97 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort
„Kettenkarussells“ durch das Wort
„Fliegerkarussells“ ersetzt.
29. Im § 98 Abs. 1 letzter Satz wird die
Seitenabstandsangabe von „1,50 m“ durch „1
m“ ersetzt.
30. Im § 100 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort
„Notbeleuchtung“ durch das Wort
„Sicherheitsbeleuchtung“ ersetzt.
31. Im § 101 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Ausgenommen hievon sind Züge und Fahrzeuge mit selbsthemmenden
Getriebe-Motoren oder Einrichtungen, bei welchen durch Stromwegnahme ein rascher
Stillstand gewährleistet ist.“
32. Im § 102 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Betrieb
von Kindern geeignet sind und eine Geschwindigkeit von 12 km/h nicht
überschreiten, muß die Fläche pro Fahrzeug mindestens 5 m²
betragen.“
33. Im § 102 Abs. 6 letzter Satz entfällt die
Wortfolge „und das Fahrzeug gebremst“.
34. Im § 103d Abs. 2 wird das Wort
„Notbeleuchtung“ durch die Wortfolge „elektrischen
Sicherheitsbeleuchtung“ ersetzt.
35. Im § 103g Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge
„oder einem befugten Ziviltechniker“ die Wortfolge
„oder einem befugten Fachunternehmen“
eingefügt.
36. Im § 104 erster Satz wird die Wortfolge „in der
Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/1976“ durch die Wortfolge
„zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 6/1996“ ersetzt.
37. Im § 105 Abs. 2 werden die Paragraphenbezeichnungen
„19 Abs. 9“ durch „19 Abs. 5 bis
7“ und „30 Abs. 6 bis 8“ durch „30
Abs. 8 und 9“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Nummer 98/320/A).
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Nummer 98/320/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
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EUR).
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