Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 18. März 1999 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Bestimmungen über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz), Wiener Personalvertretungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Stadtverfassung und Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung (Wiener Stadtwerke – Umstrukturierungsgesetz) |
17.
Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Zuweisung von
Bediensteten der Gemeinde Wien erlassen (Wiener Zuweisungsgesetz) und das Wiener
Personalvertretungsgesetz (3. Novelle zum Wiener
Personalvertretungsgesetz), die Wiener Stadtverfassung und das
Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert werden
(Wiener Stadtwerke – Umstrukturierungsgesetz)
(Wiener Stadtwerke – Umstrukturierungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der
Gemeinde Wien
(Wiener Zuweisungsgesetz)
(Wiener Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt
der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei
den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind,
werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung
zugewiesen:
1. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
2. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
3. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen;
4. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
5. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen.
1. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
2. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
3. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen;
4. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
5. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch
Verordnung festzustellen.
(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu
besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht
auf diese Aufgaben.
(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der
dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag
begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung
ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für
Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung
1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und
Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und
des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
für Beamte bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für
Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen
spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten
Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die
Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1
zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die
Lehrlinge.
§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete
der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des
§ 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken
beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1
Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die
Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (§ 1
Abs. 1) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und
im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge
beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des
Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines
Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren
Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften
zugewiesen werden.
(4) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Zuweisungen gilt
§ 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und
Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß
§§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten bzw. die Wahrnehmung
sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den
gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten
obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen
Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem
Magistrat.
(2) Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im
Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben
wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien,
Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl.
der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des
Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 – GIF, ABl. der
Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
dem Generaldirektor der Wiener Stadtwerke und den Direktoren der
Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen,
sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien
in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung,
Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 auf Grund
der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407,
ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch
Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 auf Grund der
Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 –
GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998
geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle
gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt
der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im
Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und
Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der
Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten,
deren Angehörigen und Hinterbliebenen.
(3) Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde
bzw. Dienstgeber (Abs. 1) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende
Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die
gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der
Aufwand für die in Abs. 2 letzter Satz genannten Personen und der
Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im
Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid
vorzuschreiben.
(4) Der Leiter der in Abs. 2 genannten Dienststelle des Magistrats
soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied
der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser ist auch berechtigt, Aufgaben, die
dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß §§ 1 und 2
zugewiesenen Bediensteten unter seiner Verantwortung zu
übertragen.
§ 4. Die in § 1 Abs. 1 genannten
Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung
zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.
§ 5. Ein Widerruf der nach § 1 oder
§ 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung
des Bediensteten.
§ 6. Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind im
Einzelfall bei Frauen die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen zu
verwenden.
§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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Artikel II
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1994,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Für die gemäß dem Wiener Zuweisungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten
finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1
Abs. 1 des Wiener Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG
jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen
Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener
Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor
dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4
waren.“
2. In § 8 Z 4 entfallen der Ausdruck „ ,
jedoch mit Ausnahme des Rechenzentrums“ sowie der Ausdruck
„(jedoch mit Ausnahme der Gruppe Magistratsdirektion –
Stadtbaudirektion – U-Bahn-Bau)“.
3. In § 8 Z 5 entfällt der Ausdruck „und
Rechenzentrum der Wiener Stadtwerke“.
4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Den in Z 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die
unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 des
Wiener Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu
legen.“
5. In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die
in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.“
7. Dem § 34 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in
§ 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.“
8. In § 35 Abs. 5 wird der Klammerausdruck
„(§ 29 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1967)“
durch den Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 2 der
Besoldungsordnung 1994 – BO 1994)“ ersetzt.
9. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck
„§ 37 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung
1979“ durch den Ausdruck „§ 42 Abs. 2 Z 7
der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995“
ersetzt.
10. In § 39 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des vorletzten
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Ausdruck
angefügt:
„auf die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten
finden Abs. 2 Z 1, 2 und 6 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8
keine Anwendung.“
11. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 26 der
Dienstordnung 1994 – DO 1994 und § 11 VBO 1995;“
12. In § 39 Abs. 7 Z 6 werden der Ausdruck
„Dienstordnung 1966“ durch den Ausdruck „DO
1994“ und der Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung
1979“ durch den Ausdruck „VBO 1995“
ersetzt.
13. In § 39 Abs. 12 wird der Ausdruck
„§ 68 Abs. 4 lit. d AVG“ durch den
Ausdruck „§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG“
ersetzt.
14. Dem § 40 ist folgender Abs. 10
anzufügen:
„(10) § 40 gilt für den durch das Wiener
Zuweisungsgesetz erfaßten Bereich nicht.“
15. In § 46 Abs. 3 wird der Ausdruck „der
Generaldirektor der Wiener Stadtwerke“ durch den Ausdruck
„der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und
Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeber gegenüber den
gemäß dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten
zukommt,“ ersetzt.
16. In § 47 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck
„ , gemäß § 52 Abs. 7 der Dienstordnung
1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967,“.
17. § 47 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:
„3. die Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3,
§ 8a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 9 und § 36
Abs. 1 dieses Gesetzes sowie aus § 68 Abs. 7, § 69
Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4, § 85 Abs. 2 und 4
und § 86 Abs. 5 Z 6 DO 1994 ergebenden Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß § 7 Abs. 1 DO 1994,
gemäß § 2 und § 33 Abs. 3 BO 1994 und
gemäß § 7 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 – PO
1995;
5. die Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2,
§ 14 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 DO 1994 und
gemäß § 18, § 34 Abs. 3 und § 54
VBO 1995;“
18. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel III
1. Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, wird wie folgt
geändert:
a) § 71 samt Überschrift lautet:
„Unternehmungen
§ 71. (1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind
jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer
Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß
sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr
Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert
verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu
führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch
erfolgt, muß aus der Firmabezeichnung ersichtlich sein, daß es sich
um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten
Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein
Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die
Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur
insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen
wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte
Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen
des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften
über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und
Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen
Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der
Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden
Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen.
Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist
vorzubehalten:
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat
(§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und das
Kontrollamt (§ 73) zu erfolgen.“
b) In § 86 Abs. 7 wird der Ausdruck
„§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. e“ durch den
Ausdruck „§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. e“
ersetzt.
c) In § 87 Abs. 5 wird der Ausdruck
„§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. f“ durch den
Ausdruck „§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. f“
ersetzt.
2. § 71 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener
Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, das Statut
für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom
4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966,
zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April
1997, Pr.Z. 42/97 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, und
die Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung
mit deren Anhang 1, Entschließung des Bürgermeisters vom
31. Oktober 1966 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom
21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966,
zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom
24. Juni 1998 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni
1998, Pr.Z. 127/98 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998,
– alle vorangeführten Rechtsvorschriften jeweils in der am
31. Dezember 1998 geltenden Fassung – gelten ungeachtet der Z 1
für die Wiener Stadtwerke bis zu deren vollständigen
Ausgliederung.
Artikel IV
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von
öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür
(Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1998, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand
einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen
Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für
die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.“
2. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis
nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch
überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu
erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist
derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und
Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und
Leistungen Gesamtschuldner.“
3. Tarif C, Post 1, wird folgender Halbsatz
hinzugefügt:
„nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der
Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die
Überlassung der Einrichtung leistet;“
4. Nach Tarif C, Post 1, wird folgende Post 1a
eingefügt:
„1a. für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der
Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch
überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen
Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem
Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene
Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);“
Artikel V
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
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