Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 18. März 199917. Stück
17. Gesetz:Bestimmungen über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz), Wiener Personalvertretungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), Wiener Stadtverfassung und Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung (Wiener Stadtwerke – Umstrukturierungsgesetz)

17.
Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien erlassen (Wiener Zuweisungsgesetz) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), die Wiener Stadtverfassung und das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert werden
(Wiener Stadtwerke – Umstrukturierungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien
(Wiener Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen:
1. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
2. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
3. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen;
4. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
5. Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.
(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht auf diese Aufgaben.
(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.
§ 2. (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (§ 1 Abs. 1) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden.
(4) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.
(2) Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor der Wiener Stadtwerke und den Direktoren der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.
(3) Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw. Dienstgeber (Abs. 1) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs. 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Der Leiter der in Abs. 2 genannten Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten unter seiner Verantwortung zu übertragen.
§ 4. Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.
§ 5. Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.
§ 6. Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen zu verwenden.
§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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Artikel II
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1994, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die gemäß dem Wiener Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 waren.“
2. In § 8 Z 4 entfallen der Ausdruck „ , jedoch mit Ausnahme des Rechenzentrums“ sowie der Ausdruck „(jedoch mit Ausnahme der Gruppe Magistratsdirektion – Stadtbaudirektion – U-Bahn-Bau)“.
3. In § 8 Z 5 entfällt der Ausdruck „und Rechenzentrum der Wiener Stadtwerke“.
4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Den in Z 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu legen.“
5. In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.“
7. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.“
8. In § 35 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1967)“ durch den Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994)“ ersetzt.
9. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1979“ durch den Ausdruck „§ 42 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995“ ersetzt.
10. In § 39 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des vorletzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Ausdruck angefügt:
„auf die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 6 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8 keine Anwendung.“
11. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und § 11 VBO 1995;“
12. In § 39 Abs. 7 Z 6 werden der Ausdruck „Dienstordnung 1966“ durch den Ausdruck „DO 1994“ und der Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1979“ durch den Ausdruck „VBO 1995“ ersetzt.
13. In § 39 Abs. 12 wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG“ durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG“ ersetzt.
14. Dem § 40 ist folgender Abs. 10 anzufügen:
„(10) § 40 gilt für den durch das Wiener Zuweisungsgesetz erfaßten Bereich nicht.“
15. In § 46 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Generaldirektor der Wiener Stadtwerke“ durch den Ausdruck „der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeber gegenüber den gemäß dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt,“ ersetzt.
16. In § 47 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , gemäß § 52 Abs. 7 der Dienstordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967,“.
17. § 47 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:
„3. die Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 9 und § 36 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie aus § 68 Abs. 7, § 69 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4, § 85 Abs. 2 und 4 und § 86 Abs. 5 Z 6 DO 1994 ergebenden Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß § 7 Abs. 1 DO 1994, gemäß § 2 und § 33 Abs. 3 BO 1994 und gemäß § 7 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 – PO 1995;
5. die Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 56 Abs. 3 DO 1994 und gemäß § 18, § 34 Abs. 3 und § 54 VBO 1995;“
18. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel III
1. Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:
a) § 71 samt Überschrift lautet:
„Unternehmungen
§ 71. (1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabezeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
1. dem Gemeinderat:
a) die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;
b) die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;
c) die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;
d) die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;
e) die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;
f) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;
g) die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;
h) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;
2. dem Stadtsenat:
a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;
3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:
a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge;
b) die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;
c) die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;
d) die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe;
4. dem Bürgermeister:
a) die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;
b) die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;
5. dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;
6. dem Magistratsdirektor:
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;
7. dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und das Kontrollamt (§ 73) zu erfolgen.“
b) In § 86 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. e“ ersetzt.
c) In § 87 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 71 Abs. 4 Z 1 lit. f“ durch den Ausdruck „§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. f“ ersetzt.
2. § 71 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, das Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, und die Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit deren Anhang 1, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 auf Grund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 – GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, – alle vorangeführten Rechtsvorschriften jeweils in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung – gelten ungeachtet der Z 1 für die Wiener Stadtwerke bis zu deren vollständigen Ausgliederung.
Artikel IV
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.“
2. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.“
3. Tarif C, Post 1, wird folgender Halbsatz hinzugefügt:
„nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;“
4. Nach Tarif C, Post 1, wird folgende Post 1a eingefügt:
„1a. für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);“
Artikel V
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 15,– (entspricht 1,09 EUR).

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