Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 18. März 1999 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057] |
16.
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu
treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die in Dienststellen
(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2
Abs. 4 W-BedSchG 1998), Baustellen (§ 2 Abs. 5 W-BedSchG
1998) und auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Abs. 6 W-BedSchG
1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe.
Mittel für die Erste Hilfe
§ 2. (1) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil)
innerhalb einer Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die
Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der
Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) beschäftigten
Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der
verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren
angemessen sein.
(2) Werden in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer
Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig nicht mehr als vier
Bedienstete beschäftigt, kann die Bereitstellung der für diese
Bediensteten erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe auch in einer
(einem) in derselben Arbeitsstätte gelegenen unmittelbar benachbarten
Dienststelle (Dienststellenteil) erfolgen.
(3) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden
Behältern sowie in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfertigem
Zustand aufzubewahren.
(4) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des
Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Erst-Helferinnen und Erst-Helfer, einschließlich eines Hinweises auf deren telefonische Erreichbarkeit und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Erst-Helferinnen und Erst-Helfer, einschließlich eines Hinweises auf deren telefonische Erreichbarkeit und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(5) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder
in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die
Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(6) In Dienststellen (Dienststellenteilen) innerhalb einer
Arbeitsstätte mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den
Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die
Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Die Abs. 1 sowie 3 bis 6 finden auch auf Baustellen mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei von der Gemeinde Wien eingerichteten und
betriebenen Baustellen auch deren Lage und räumliche Ausdehnung besonders
zu berücksichtigen sind.
(8) Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden die Abs. 1 sowie 3 bis
5 dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten – zB auf
Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge
der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder
Arbeitsmittel – besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(9) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle
Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei Wahrnehmung der der
Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1
bis 8 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Erst-Helferinnen und Erst-Helfer
§ 3. (1) Werden in einer Dienststelle (einem
Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte regelmäßig
gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür
zu sorgen, daß bei fünf bis 19 Bediensteten mindestens eine
Person, bei 20 bis 29 Bediensteten mindestens zwei Personen und für je
weitere zehn Bedienstete mindestens eine zusätzliche Person nachweislich
für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist bzw. ausgebildet sind
(Erst-Helferinnen und Erst-Helfer).
(2) Abweichend von Abs. 1 muß bzw. müssen in Dienststellen
(Dienststellenteilen) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die
Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, bei fünf bis
29 Bediensteten mindestens eine Person, bei 30 bis 49 Bediensteten
mindestens zwei Personen und für je weitere 20 Bedienstete mindestens
eine zusätzliche Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung
ausgebildet sein.
(3) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 muß es sich um eine
mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie
die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des
Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist
spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von
höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten,
wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu
berücksichtigen sind.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß
während der für die jeweilige Dienststelle (den jeweiligen
Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte üblichen Arbeitszeit
unter Berücksichtigung der aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der
verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren
eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl
an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist.
(5) Die Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Baustellen Anwendung. Auf
auswärtigen Arbeitsstellen finden sie dann Anwendung, wenn die dort
beschäftigten Bediensteten – zB auf Grund der Art der
Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen
Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel –
besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(6) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle
Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung der der
Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1
und 4 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Sanitätsräume
§ 4. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten
einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig für mehr als 100 dort beschäftigte Bedienstete aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig für mehr als 100 dort beschäftigte Bedienstete aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume
folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21 °C betragen.
5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21 °C betragen.
5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie
möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht
erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im
Erdgeschoß liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse wie
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege zu den Sanitätsräumen für Rettungskräfte einzurichten.
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege zu den Sanitätsräumen für Rettungskräfte einzurichten.
Information der Bediensteten
§ 5. Alle Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen
örtlichen Arbeitsbereich, über die Standorte der Einrichtungen
für die Erste-Hilfe-Leistung zu informieren.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem dritten, ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular