Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 2. März 1999 | 15. Stück |
15. Gesetz: | Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung (Veranstaltungsgesetznovelle 1998) [CELEX-Nr.: 390L0428, 392L0051] |
15.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird (Veranstaltungsgesetznovelle 1998)
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird (Veranstaltungsgesetznovelle 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 27/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. das Abhalten von Spielen und der Betrieb von
Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der geltenden Fassung,
fallen,“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt
Überschrift eingefügt:
„Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1a. Bei den in diesem Gesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide
Geschlechter.“
3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge
„aus sicherheitspolizeilichen Gründen,“ die Wortfolge
„aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen
Gründen,“ eingefügt.
4. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung
sportlicher Veranstaltungen dienen;“
5. Im § 7 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wortfolge
„vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer“ vor dem
Beistrich die Wortfolge „und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der
für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten“
eingefügt.
6. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge
„sicherheits- oder veterinärpolizeilichen“ durch die
Wortfolge „sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder
tierschutzrechtlichen“ ersetzt.
7. Dem § 15a werden folgende Abs. 3, 4 und 5
angefügt:
„(3) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder
Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine
erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen
Gesundheitszustand aufweisen, im Fahrdienst verwendet werden.
(4) Weiters dürfen im Fiaker-Fahrdienst nur solche Fahrzeuge verwendet
werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen.
Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des
Glaslandauers, des Lederlauers, des Vis-à-vis-Wagens, der
Victoria-Kutsche und des Coupés. Die Landesregierung kann die nähere
Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und
Tapezierung durch Verordnung festlegen.
(5) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst
muß eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.“
8. Im § 16 Z 4 wird nach der Wortfolge
„vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer“ die Wortfolge
„und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer
zur Verfügung stehenden Eintrittskarten“
eingefügt.
9. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Person ist nur dann verläßlich,
wenn
1. keine gerichtlichen Vorstrafen im Sinne des § 17a Abs. 2 Z 1 vorliegen,
2. die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und
3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.“
1. keine gerichtlichen Vorstrafen im Sinne des § 17a Abs. 2 Z 1 vorliegen,
2. die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und
3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.“
10. § 17b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die
Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier
weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein
Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein
muß und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen
haben muß. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern erfolgt auf
Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen
Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und
Angestellte Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig
innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die
Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der
Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für
den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen.“
11. Dem § 17b Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b
angefügt:
„(2a) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt
und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und die
Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(2b) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der
Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines
Prüfungstermines anzuberaumen.“
12. Im § 17b Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge
„die angestrebte Tätigkeit“ durch die Wortfolge
„eine Tätigkeit im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder
Pferdemietwagenunternehmens“ ersetzt.
13. Im § 18 Abs. 3 wird das Wort
„veterinärpolizeilichen“ durch die Wortfolge
„veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen“
ersetzt.
14. Im § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Die Konzession für den Betrieb eines Fiakerunternehmens
oder Pferdemietwagenunternehmens ist weiters auch dann zurückzunehmen, wenn
der Konzessionsinhaber
1. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden,
2. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß solche Pferde zum Einsatz gelangen,
3. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält.“
1. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden,
2. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß solche Pferde zum Einsatz gelangen,
3. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält.“
15. Im § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge
„ , mit Ausnahme jener nach § 9 Z 7,“ und
nach dem Wort „oder“ wird das Wort „nach“
eingefügt.
16. Im § 21 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort
„veterinärpolizeilichen“ durch die Wortfolge
„veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen“
ersetzt.
17. Im § 23 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7
eingefügt:
„(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und
Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3
gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch
entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat
hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis
über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die
durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten
und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor
Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu
hören.“
18. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als
20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung
eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand
bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens
einen Verbandskasten Type C gemäß ÖNORM Z 1020 oder
eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Veranstaltungen, an der 1 000 bis 20 000 Personen teilnehmen
können, dürfen nur stattfinden, wenn mindestens ein
Sanitätsgehilfe (pro 1 000 Besucher jeweils ein weiterer
Sanitätsgehilfe) und in jedem Fall ein Notarzt anwesend sind. Ab einer
Besucheranzahl von 20 000 Personen müssen mindestens ein weiterer
Notarzt und pro 1 000 Besucher jeweils ein Sanitätsgehilfe anwesend
sein, wobei die genaue Anzahl der Notärzte und die zur
notfallsmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische
Ausrüstung sowie Gerätschaften vor der Veranstaltung von der für
den Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien zuständigen
Dienststelle des Magistrates festzulegen und von der Behörde im
Eignungsfeststellungsbescheid gemäß § 21 Abs. 5
vorzuschreiben ist.
(3) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen
oder geeignet sind, das Gefahrenrisiko für Veranstaltungsteilnehmer zu
erhöhen, können unabhängig von der Teilnehmeranzahl die für
die notfallsmedizinische Abdeckung erforderlichen Notärzte und
Sanitätsgehilfen und die medizinische Ausrüstung vorgeschrieben
werden.
(4) Der Veranstalter (Geschäftsführer) hat den Namen und die
Adresse des diensthabenden Notarztes dem Magistrat und über Verlangen auch
der Bundespolizeidirektion Wien vor der Veranstaltung bekanntzugeben. Er hat
für die Bereitstellung, Einrichtung und Instandhaltung eines
ärztlichen Dienstraumes sowie für das Aufliegen eines für die
Eintragung der Hilfeleistungen geeigneten Buches (Hilfeleistungsbuch) Sorge zu
tragen. Der ärztliche Dienstraum muß Einrichtungen wie insbesondere
Ruhebett mit waschbarem Überzug, einen Tisch mit zwei Sesseln, eine
Waschanlage mit fließendem Kalt- und Warmwasser und im übrigen eine
den ärztlichen Erfordernissen entsprechende praxisgerechte
Mindestausstattung aufweisen.
(5) Der Notarzt hat spätestens zum Zeitpunkt des Publikumseinlasses in
der Veranstaltungsstätte anwesend zu sein. Dasselbe gilt für den
Sanitätsgehilfen. Im Falle der Verhinderung hat der Notarzt und
Sanitätsgehilfe hievon den Veranstalter (Geschäftsführer)
rechtzeitig zu benachrichtigen und für eine geeignete Vertretung Sorge zu
tragen. Mit Übernahme der Vertretung übernimmt der Vertreter alle
Pflichten des Vertretenen. Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe haben bei
Anwesenheit eines Überwachungsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien
diesem bei Antritt ihres Dienstes ihre Anwesenheit persönlich
bekanntzugeben. Sie haben in jedem Falle ihre Namen und Wohnadressen in
deutlicher Schrift in das Hilfeleistungsbuch einzutragen. In dieses haben
Notarzt und Sanitätsgehilfe auch alle Hilfeleistungen unter Angabe des
Namens und der Wohnadresse und Geburtsdaten des Verunglückten oder
Erkrankten und der Art der Hilfeleistung zu vermerken. Dieses Buch ist unter
Verschluß zu halten und bei Überprüfung durch einen Amtsarzt
diesem zur Einsicht vorzulegen.
(6) Alle schweren Unfälle und ernsteren Erkrankungen hat der Notarzt
oder sein Stellvertreter dem Veranstalter (Geschäftsführer) und dem
etwa Dienst versehenden Überwachungsbeamten sofort zur Kenntnis zu bringen;
er hat diese Personen auf die Notwendigkeit weiterer Versorgung besonders
aufmerksam zu machen, falls der Verunglückte oder Erkrankte nach der
Hilfeleistung nicht ohne Gefahr weiter in der Veranstaltungsstätte
verbleiben oder sich nicht ohne Begleitung von dort entfernen kann.
(7) Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe dürfen die
Veranstaltungsstätte erst verlassen, wenn sie von Besuchern
vollständig geräumt ist. Vor dem Verlassen der
Veranstaltungsstätte ist dem anwesenden Überwachungsorgan der
Bundespolizeidirektion Wien hievon persönlich Mitteilung zu
machen.“
19. Im § 25 Abs. 2 wird der Klammerausdruck
„(Artikel II Abs. 6 lit. e EGVG)“ durch den
Klammerausdruck „(Artikel II Abs. 6 Z 5 EGVG)“
ersetzt und nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Eine durch behördliche Aufträge nicht rechtzeitig zu
beseitigende Gefährdung der Betriebssicherheit liegt jedenfalls auch bei
Überschreiten der der Eignung der Veranstaltungsstätte
(§ 21) zugrundeliegenden Höchstzahl der Teilnehmer
vor.“
20. Im § 25 Abs. 6 werden die Worte „nicht
konzessionspflichtige“ gestrichen und nach § 25 Abs. 6
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine besondere Überwachung im Sinne des Abs. 6 ist
für Veranstaltungen gemäß § 9 Z 1 und 2 nicht
anzuordnen, wenn kein zwingender sicherheitspolizeilicher Grund besteht und
diese Veranstaltungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
LGBl. für Wien Nr. 15/1999 bereits bestehenden, für diese
Veranstaltungsarten als geeignet festgestellten Gebäude (Volltheater oder
Saaltheater) regelmäßig stattfinden und wenn der Veranstalter durch
geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten
Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung
der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet.“
21. Im § 28 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive
Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der
Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden
Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der
Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den
Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB
durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.“
22. Nach § 29 wird folgender § 29a samt
Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung bei Veranstaltungen
§ 29a. (1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an
Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und
hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind
Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder
des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat,
für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union
Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind,
wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu
behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und
Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der
schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und
Gewinne aus Veranstaltungen.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht für
a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
b) regionalen Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.“
a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
b) regionalen Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.“
23. Im § 7 Abs. 6 erster Satz (Klammerausdruck) wird nach
„AVG“ und im § 35 Abs. 3 Z 8 und Z 9
wird nach „VStG“ jeweils die Jahreszahl
„1950“ gestrichen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten
in Kraft.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Num-
mer 98/357/A).
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Num-
mer 98/357/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
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