Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 26. Februar 1999 | 14. Stück |
14. Verordnung: | Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Änderung |
14.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der
Parkometerabgabe geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des
Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale
Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der
Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 65/1995, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Soweit in dieser Verordnung die
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zitiert wird, ist
sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1998 zu
verstehen.“
2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c ist nur für Lastfahrzeuge oder zum
Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie
Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und
von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten
werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung
für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen
werden.“
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung
(§ 1 Abs. 2 Parkometergesetz) gilt
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b eine Einlegetafel gemäß Anlage II,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c eine Einlegetafel gemäß Anlage III,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,
in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII.“
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b eine Einlegetafel gemäß Anlage II,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c eine Einlegetafel gemäß Anlage III,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,
in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX,
X, XI und XII gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung
(§ 1 Abs. 2 Parkometergesetz).“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der im Abs. 1 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen
mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der
rechten oberen Ecke anzubringen. Bei mehrspurigen Fahrzeugen ohne
Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen. Die Einlegetafel und die Tagespauschalkarte gemäß
Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser
und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst
geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der
öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist
unzulässig.“
6. Die Anlagen I, II, III, IV und V haben folgendes
Aussehen:
Anlage I
Anlage II
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
Anlage III
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
Anlage IV
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
Anlage V
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
7. Die Anlage VII hat folgendes Aussehen:
Anlage VII
8. Die Anlage VIII lit. a trägt nunmehr die Bezeichnung
„Anlage VIII“ und hat folgendes Aussehen:
Anlage VIII
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
9. Die Anlage VIII lit. b entfällt.
10. Die Anlagen IX, X und XI haben folgendes
Aussehen:
Anlage IX
Anlage X
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
Anlage XI
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
11. Die Anlage XII lit. a trägt nunmehr die Bezeichnung
„Anlage XII“ und hat folgendes Aussehen:
Anlage XII
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm
12. Die Anlage XII lit. b entfällt.
13. Die Überschrift und der Text für die Rückseite zu den
Anlagen II, III und VIII lit. a entfällt und wird durch folgende
Überschrift und folgenden, für die Rückseite der nunmehrigen
Anlagen II, III und VIII geltenden Text ersetzt:
Rückseite zu Anlage II, III und
VIII:
Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren
hinter
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
Auf Verlangen ist sie den Organen der
öffentlichen
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Parkometerabgabe wurde
entrichtet.
MA 46 SD 231
DVRNR 0000191
14. Die Überschriften und Texte für die Rückseiten zu den
Anlagen IV und V sowie X, XI und XII lit. a entfallen und werden durch
folgende Überschrift und folgenden, für die Rückseite der
nunmehrigen Anlagen IV, V, X, XI und XII geltenden Text
ersetzt:
Rückseite zu Anlage IV, V, X, XI und
XII:
Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren
hinter
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
Auf Verlangen ist sie den Organen der
öffentlichen
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Entrichtung der Parkometerabgabe hat
durch
Entwertung entsprechender Parkscheine zu erfolgen.
Entwertung entsprechender Parkscheine zu erfolgen.
MA 46 SD 232
DVRNR 0000191
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Pauschalierungsvereinbarungen, die auf Grund der Verordnung der Wiener
Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl.
für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 65/1995, getroffen wurden, sowie Parkkleber und Einlegetafeln, die den
dort enthaltenen Anlagen entsprechen, bleiben bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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