Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 5. Februar 1999 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Grenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk; Änderung |
13.
Gesetz über Änderungen der Grenzen zwischen dem
3., 4. und 5. Bezirk
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18,
über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke
(Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 30/1997, festgelegten Grenzen zwischen dem 3., 4. und
5. Bezirk werden im Bereich Schwarzenbergplatz –
Prinz-Eugen-Straße sowie im Bereich Kettenbrückengasse –
Kettenbrücke wie folgt geändert:
1. Die derzeit südlich der Lothringerstraße in der Achse des Schwarzenbergplatzes verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk wird soweit nach Süden geradlinig verlängert, bis sie auf die Verlängerung der zwischen Brucknerstraße und Gußhausstraße geradlinig verlaufenden Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Südwesten ab und folgt der Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn, bis sie vor dem Haus Prinz-Eugen-Straße 2 auf die bestehende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft.
2. Die in der Mitte der Kettenbrückengasse von Süden nach Norden verlaufende Grenze zwischen dem 4. und 5. Bezirk wird auf der Kettenbrücke soweit nach Norden geradlinig verlängert, bis sie auf die bestehende Grenze zwischen dem 5. und 6. Bezirk trifft.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
1. Die derzeit südlich der Lothringerstraße in der Achse des Schwarzenbergplatzes verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk wird soweit nach Süden geradlinig verlängert, bis sie auf die Verlängerung der zwischen Brucknerstraße und Gußhausstraße geradlinig verlaufenden Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Südwesten ab und folgt der Mitte des Gleiskörpers der Straßenbahn, bis sie vor dem Haus Prinz-Eugen-Straße 2 auf die bestehende Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 4. Bezirk trifft.
2. Die in der Mitte der Kettenbrückengasse von Süden nach Norden verlaufende Grenze zwischen dem 4. und 5. Bezirk wird auf der Kettenbrücke soweit nach Norden geradlinig verlängert, bis sie auf die bestehende Grenze zwischen dem 5. und 6. Bezirk trifft.
3. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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