Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 2. Februar 1999 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung |
12.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Im „Grünland – Erholungsgebiet –
Kleingartengebiet“ und „Grünland – Erholungsgebiet
– Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf
vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für
Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und
Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses
in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine
Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten
und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen
bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis
der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher
Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von
Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung
für Wien.“
2. Im § 8 Abs. 3 tritt nach Z 4 an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 5 wird angefügt:
„5. bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den
Wärmeschutz.“
3. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Kleingartenhäuser und Gebäude auf
Gemeinschaftsflächen müssen den Erfordernissen der Bauordnung für
Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes und des Schallschutzes nicht
entsprechen. Kleingartenwohnhäuser müssen den Erfordernissen der
Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. In
Kleingartenwohnhäusern dürfen Außenwände, oberste Decken
bzw. Dachkonstruktionen über Aufenthaltsräumen sowie erdberührte
Fußböden von Aufenthaltsräumen höchstens einen
Wärmedurchgangskoeffizienten U von 0,5
W/(m2K) haben. Kleingartenhäuser und
Kleingartenwohnhäuser müssen unbeschadet des Abs. 2 den
Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprechen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel III
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in
der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/0278/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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