Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 2. Februar 1999 | 11. Stück |
11. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt) |
11.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und
Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Der Wiener Landtag hat am 18. Dezember 1998 den Abschluß
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und
Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die
Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Haushaltskoordinierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte
im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung
des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992, und die auf dessen
Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die
Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees
eingerichtet:
a) für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern,
b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens – im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden – Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
a) für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern,
b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens – im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden – Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die Länder und länderweise auf die Gemeinden,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,
d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer Einhaltung,
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit abzeichnet,
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,
h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.
a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die Länder und länderweise auf die Gemeinden,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,
d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer Einhaltung,
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit abzeichnet,
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,
h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.
(3) Die im Abs. 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch
für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch
folgende besondere Aufgaben:
a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,
b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw. umgekehrt.
a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,
b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw. umgekehrt.
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich
verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das
Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
Artikel 2
Mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der
Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge
an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
Artikel 3
Stabilitätsprogramme
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des
Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der
Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der
Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister
für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur
Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen
Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die
gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die
Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und
Berichte abzugeben.
Artikel 4
Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten
zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden
andererseits
(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und
Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden
Grundsätzen.
(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage:
a) Wird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche Haushaltsziel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu verbleiben hat.
a) Wird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche Haushaltsziel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu verbleiben hat.
(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“:
a) Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
c) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen verlangen.
a) Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
c) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen verlangen.
(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung
allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 c
Abs. 11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
(5) a) Die Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die
Länder und Gemeinden andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen,
um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse die auf Bund bzw.
Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten.
Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung
ihrer Defizitquote zu verantworten, bei der sie eingetreten ist.
b) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.
c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember 2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner 2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen. Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der Defizitquote des Bundes zuzurechnen.
b) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.
c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember 2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner 2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen. Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der Defizitquote des Bundes zuzurechnen.
(6) Für den Abschluß der Vereinbarungen gemäß
Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Art. 2
des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des
Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
Artikel 5
Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern
und Gemeinden
(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt
entfallenden Defizitquote (im folgenden: Länder- und Gemeindenquoten)
erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30%
des BIP wird zu einem Anteil von 0,11% auf die Länder ohne Wien, zu einem
Anteil von 0,09% auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10%
auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten
Aufteilung der Defizitquote von 0,30% des BIP werden 10% des Anteiles jeder
Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03% des BIP, für eine
Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der
Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die
Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der
Österreichische Gemeindebund und der Österreichische
Städtebund.
(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter
Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen
Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder
aufgeteilt:
Burgenland 8,361486%
Kärnten 10,507517%
Niederösterreich 24,457642%
Oberösterreich 17,067903%
Salzburg 6,174039%
Steiermark 21,106987%
Tirol 8,081744%
Vorarlberg 4,242682%
Burgenland 8,361486%
Kärnten 10,507517%
Niederösterreich 24,457642%
Oberösterreich 17,067903%
Salzburg 6,174039%
Steiermark 21,106987%
Tirol 8,081744%
Vorarlberg 4,242682%
Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des
geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluß des nächsten
Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die
bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug
bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.
(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt
aufgeteilt:
Burgenland 4,055238%
Kärnten 9,044265%
Niederösterreich 22,887226%
Oberösterreich 21,525546%
Salzburg 7,963123%
Steiermark 19,078515%
Tirol 10,080573%
Vorarlberg 5,365514%
Burgenland 4,055238%
Kärnten 9,044265%
Niederösterreich 22,887226%
Oberösterreich 21,525546%
Salzburg 7,963123%
Steiermark 19,078515%
Tirol 10,080573%
Vorarlberg 5,365514%
(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der
Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige
Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses
Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist
zulässig.
(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne
Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes
mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen
schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der
jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.
(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten,
haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten,
wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in
verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben
die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis
der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu
tragen.
Artikel 6
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung
über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft
tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche
Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den
Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen,
wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die
jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
außer Kraft tritt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Druck der Österreichischen
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