Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 2. Februar 1999 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Wiener Garagengesetz; Änderung |
10.
Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Garagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/1996, wird wie folgt
geändert:
1. § 36a Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise
Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der
Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6
gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln;
Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung
dieser Zahlen für die neue Widmung beziehungsweise Raumeinteilung eine
zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.“
2. Im § 36a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a
eingefügt:
,,(7a) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den
Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur
Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der
Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von
Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet
werden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des
Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon
512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular