Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Jänner 1999 | 9. Stück |
9. Verordnung: | Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung); Änderung |
9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung) geändert wird
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 4 des Wiener
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung der
Wiener Veranstaltungsgesetznovelle 1993, LGBl. für Wien Nr. 26/1994,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/1998,
wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im
Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien
Nr. 35/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 2 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind
Personen ausgenommen, die
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht wegen einer im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c Wiener Veranstaltungsgesetz genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht wegen einer im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c Wiener Veranstaltungsgesetz genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3
unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen
erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung
gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei
Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1
Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen
der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung
auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung
auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu
erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der
Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit
Bescheid festzustellen.“
2. Im § 13 zweiter Satz wird das Datum
„31. Jänner 1999“ durch das Datum
„31. März 1999“ ersetzt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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