Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Jänner 19999. Stück
9. Verordnung: Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung); Änderung

9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 4 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung der Wiener Veranstaltungsgesetznovelle 1993, LGBl. für Wien Nr. 26/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/1998, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/1998, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind Personen ausgenommen, die
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht wegen einer im § 17a Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. c Wiener Veranstaltungsgesetz genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.“
2. Im § 13 zweiter Satz wird das Datum „31. Jänner 1999“ durch das Datum „31. März 1999“ ersetzt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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