Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Jänner 1999 | 8. Stück |
8. Verordnung: | Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit [CELEX-Nr.: 390L0270] |
8.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei
Bildschirmarbeit
Auf Grund des § 57, § 58 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird
verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und
Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im
Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (§ 2 Abs.
2
W-BedSchG 1998) zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3
W-BedSchG 1998).
W-BedSchG 1998) zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3
W-BedSchG 1998).
(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:
1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in § 57 Abs. 5 W-BedSchG 1998 angeführten Einrichtungen und Geräten;
2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 57 Abs. 1 W-BedSchG 1998.
1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in § 57 Abs. 5 W-BedSchG 1998 angeführten Einrichtungen und Geräten;
2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 57 Abs. 1 W-BedSchG 1998.
(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58
Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.
Anwendung von Bestimmungen der
Bildschirmarbeitsverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (§ 1 Abs. 2 Z 1),
2. der bei der Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 2 Z 2) im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (§ 1 Abs. 2 Z 1),
2. der bei der Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 2 Z 2) im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9 sowie 11 bis 15 BS-V auf
Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die
Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG
1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf
§ 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm,
Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen –
soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch
und der Arbeitsfläche handelt – treten mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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