Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Jänner 1999 | 7. Stück |
7. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033] |
7.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde
Wien
Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des
§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr.
49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung
von Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen
im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen
sind.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
§ 2. (1) Hinsichtlich der Vornahme von
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)
finden die §§ 2 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),
2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und
3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)
finden die §§ 2 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 5 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw.
Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die
Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu
verstehen.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 VGÜ enthaltenen Verweisungen auf
§ 4, § 40 Abs. 4, § 41, § 49, § 50 und § 51
ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des
§ 4, § 34 Abs. 4, § 35, § 42, § 43 und § 44
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Unzulässigkeit der Beschäftigung
§ 3. (1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit
Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht
zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes
ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr
Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht
zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen
gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.
Informationspflicht
§ 4. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete
und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer
Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu
informieren,
1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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