Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 29. Jänner 1999 | 6. Stück |
6. Verordnung: | Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe [CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065] |
6.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38
sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998),
LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von
biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 4
W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998
sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor,
wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung
eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an
Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich
diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 4
fallen.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor,
wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998
ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer
Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen
führen kann, wie insbesondere bei
1. Arbeiten im Gartenbau,
2. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht,
3. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge,
4. Arbeiten in veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors,
5. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und
6. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
1. Arbeiten im Gartenbau,
2. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht,
3. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge,
4. Arbeiten in veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors,
5. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und
6. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische
Arbeitsstoffe
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 W-BedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 W-BedSchG 1998,
5. der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 4 W-BedSchG 1998,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 W-BedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 W-BedSchG 1998,
5. der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA auf
Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die
Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG
1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 VbA enthaltenen Verweisungen
auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 3,
§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die
jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34
Abs. 4 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 4
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle
des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle
im Sinne des § 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des
Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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