Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 28. Jänner 1999 | 5. Stück |
5. Verordnung: | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nr.: 392L0058] |
5.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde
Wien
Auf Grund des § 3 Abs. 5, § 10, § 12,
§ 16 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 –
W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des
§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe,
Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten
Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits-
und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG
1998) relevante Aussage trifft.
(3) Im Sinn des Abs. 2 sind
1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;
2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;
2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
Anwendung von Bestimmungen der
Kennzeichnungsverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und
3. der notwendígen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
1. der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
2. der an eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und
3. der notwendígen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten
finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 1, 3, 4, 6 und 7 KennV auf
Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die
Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und
3
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die
§§ 12 und 14 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen der §§ 10 und 12 W-BedSchG 1998 zu
verstehen.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf
Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der
KennV ab 1. März 2000 entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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