Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 28. Jänner 1999 | 4. Stück |
4. Verordnung: | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nr.: 389L0391] |
4.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in Dienststellen der Gemeinde
Wien
Auf Grund des § 5, § 49 Abs. 3 und § 73
Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Erstellung von
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinn des § 5 W-BedSchG
1998.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente
§ 2. (1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den §§ 1 bis 4
der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,
zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Unter den in § 2 Abs. 1 Z 3 DOK-VO genannten
Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1 bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen
auf § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5,
§ 5, § 37, § 40, § 45 und § 63
ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des
§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5,
§ 32, § 34, § 39 und § 53 W-BedSchG 1998
zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO auf den
5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Vereinfachte Erstellung von Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten
§ 3. (1) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren (§ 4 W-BedSchG 1998), daß in oder in Teilen einer
Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998) keine Gefahren
bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann dies in
einem Aktenvermerk festgehalten werden. Er ist von der Person (den Personen),
die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben) und von
jeder Dienststellenleiterin oder jedem Dienststellenleiter, deren oder dessen
Wirkungsbereich betroffen ist, unter Hinweis auf den jeweiligen Wirkungsbereich
zu unterfertigen.
(2) Der Aktenvermerk hat den (die) Namen der Person(en), die die Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben), die Bezeichnung und
Anschrift der Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4
W-BedSchG 1998) sowie den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Gefahrenermittlung und
-beurteilung sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Bezieht sich der Aktenvermerk nicht auf die gesamte Arbeitsstätte, hat er weitere Angaben über den Bereich (wie zB über Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Dienststellen), auf den er sich bezieht, zu enthalten.
W-BedSchG 1998) sowie den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Gefahrenermittlung und
-beurteilung sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Bezieht sich der Aktenvermerk nicht auf die gesamte Arbeitsstätte, hat er weitere Angaben über den Bereich (wie zB über Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Dienststellen), auf den er sich bezieht, zu enthalten.
(3) Ein den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechender Aktenvermerk
ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5
W-BedSchG 1998. Auf ihn finden nur die Bestimmungen des § 1
Abs. 1 zweiter Satz, § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und
§ 3 DOK-VO Anwendung.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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