Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 28. Jänner 1999 | 3. Stück |
3. Verordnung: | Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nr.: 389L0391] |
3.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in
Dienststellen der Gemeinde Wien
Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1
des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in
Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49/1998, wird verordnet:
§ 1. Bedienstete (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG
1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als
Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 W-BedSchG 1998), wenn
sie
1. gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation enthoben worden sind oder
2. eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben.
1. gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson) bereits ausgeübt haben und nicht von dieser Funktion aus dem Grunde der mangelnden fachlichen Qualifikation enthoben worden sind oder
2. eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben.
§ 2. (1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die
Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in
erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete
Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten
Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach
ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß § 1 Z 2 zu
absolvieren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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