Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 29. Dezember 1998 | 63. Stück |
63. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (5. Novelle zur Dienstordnung 1994) und Besoldungsordnung 1994 (9. Novelle zur Besoldungsordnung 1994); Änderung |
63.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (5. Novelle
zur Dienstordnung 1994) und die Besoldungsordnung 1994 (9. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/1998, wird wie
folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck
„im Disziplinarverfahren“ durch den Ausdruck
„für den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt im
Disziplinarverfahren“ ersetzt.
2. § 88 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist § 86
Abs. 1 (mit Ausnahme der Notwendigkeit eines definitiven
Dienstverhältnisses), Abs. 3 und 4 sinngemäß
anzuwenden.“
3. In § 88 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck
„§ 57 Abs. 3“ durch den Ausdruck
„§ 57 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
4. In § 90 Z 1 wird der Ausdruck
„§§ 65 bis 67,“ durch den Ausdruck
„§ 65, § 66 Abs. 1, 3 und 4,
§ 67,“ ersetzt.
5. § 90 Z 4 letzter Satz lautet:
„Die Disziplinaroberkommission kann von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt ist,
b) die Berufung zurückzuweisen ist, oder
c) ausschließlich über die Berufung gegen die Auferlegung des Kostenersatzes zu entscheiden ist.“
a) der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt ist,
b) die Berufung zurückzuweisen ist, oder
c) ausschließlich über die Berufung gegen die Auferlegung des Kostenersatzes zu entscheiden ist.“
6. In § 96 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge
„ , soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt,“ und die
Abs. 3 und 4.
7. In § 109 Abs. 2 werden die bisherigen Z 2 und 3
zu Z 3 und 4. Folgende Z 2 wird eingefügt:
„2. die Geldbuße bis zur Höhe von 50% des Ruhebezuges,
unter Ausschluß der Kinderzulage,“
8. § 109 Abs. 4 lautet:
„(4) Im übrigen ist dieser Abschnitt auf die Beamten des
Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/1998, wird wie
folgt geändert:
An die Stelle des § 44 Abs. 2 bis 4 treten folgende
Abs. 2 bis 5:
„(2) Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine
Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen
Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein
Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder ein Zeugnis
über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist,
kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen
werden
1. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder
2. unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, einen Karenzurlaub oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.
1. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (langjährige Erfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter) oder
2. unter der Bedingung, daß der Beamte diese Sonderausbildung oder Weiterbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Überstellung (Überreihung) erfolgreich beendet. Der Lauf der Frist wird durch einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst, einen Zivildienst oder einen gleichartigen Dienst, einen Karenzurlaub oder eine länger als drei Monate dauernde Erkrankung gehemmt. Die Frist kann aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Unabkömmlichkeit des Beamten vom Dienst oder mangels ausreichender Kapazität der Ausbildungseinrichtungen, einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden.
(3) Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß
Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist
der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu
überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung)
erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige
Überstellung (Überreihung) unterblieben.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder
Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie
nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt
sind.
(5) Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. IV Z 18
des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes
LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der
Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am
31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis
einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die
Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt
bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG
auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen
(Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II
K.“
Artikel III
Es treten in Kraft.
1. Art. II mit 1. September 1997,
2. Art. I mit 1. Jänner 1999.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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