Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 29. Dezember 1998 | 62. Stück |
62. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien
Nr. 38/1975, 21/1980, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997 wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 52/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 5 019 S
2. für den Hauptunterstützten 4 894 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 513 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 505 S
1. für den Alleinunterstützten 5 019 S
2. für den Hauptunterstützten 4 894 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 513 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 505 S
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 1999 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner
1999
1. für den Alleinunterstützten 2 789 S
2. für den Hauptunterstützten 3 733 S“
1. für den Alleinunterstützten 2 789 S
2. für den Hauptunterstützten 3 733 S“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 1999
ein Betrag von 835 S monatlich.“
4. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„828 S“ der Betrag
„840 S“.
5. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„989 S“ der Betrag
„1 004 S“.
6. § 8 samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für das Jahr
1999
§ 8. In dem Monat Jänner 1999 ist
Dauersozialhilfebeziehern zusätzlich folgender Betrag
auszuzahlen:
1. den Alleinunterstützten jeweils 600 S
2. den Hauptunterstützten jeweils 900 S
In dem Monat Juni 1999 ist Dauersozialhilfebeziehern der Betrag von 300 S zuzuerkennen.“
1. den Alleinunterstützten jeweils 600 S
2. den Hauptunterstützten jeweils 900 S
In dem Monat Juni 1999 ist Dauersozialhilfebeziehern der Betrag von 300 S zuzuerkennen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für
Wien Nr. 44/1997 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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