Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 29. Dezember 1998 | 61. Stück |
61. Gesetz: | Einzelne Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996; neuerliche Beschlußfassung und Kundmachung. Bauordnung für Wien; Änderung |
61.
Gesetz, mit dem einzelne Bestimmungen der Bauordnung
für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 neuerlich beschlossen und
kundgemacht werden und die Bauordnung für Wien geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien
Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 46/1998, werden im Hinblick auf den Beschluß des Nationalrates
vom 12. Mai 1998 betreffend § 82 Abs. 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neuerlich beschlossen und
kundgemacht:
1. § 70a samt Überschrift lautet:
„Vereinfachtes
Baubewilligungsverfahren
§ 70a. (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen
Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis
abgegebene Erklärung eines Ziviltechnikers angeschlossen, daß sie
unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt
sind, insbesondere jener, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
(§ 134a) begründen, und ist weder eine Bewilligung nach
§ 69 erforderlich noch eine Baubewilligung nach § 71
ausdrücklich beantragt, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren
Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
l. Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel;
2. Gebiete, für die Bausperre besteht;
3. Gebiete der Bauklasse VI;
4. Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
5. Gebäude und bauliche Anlagen, deren Höhe 26 m überschreitet;
6. Sonderbauten;
7. das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
8. bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauten;
9. Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.
l. Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel;
2. Gebiete, für die Bausperre besteht;
3. Gebiete der Bauklasse VI;
4. Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
5. Gebäude und bauliche Anlagen, deren Höhe 26 m überschreitet;
6. Sonderbauten;
7. das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
8. bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauten;
9. Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.
(2) Enthält die Einreichung entgegen der Bestimmung des Abs. 1
das Erfordernis der Erwirkung einer Bewilligung nach § 69 oder werden
die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 nicht erfüllt, hat die
Behörde das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70
durchzuführen; dies ist dem Einreicher innerhalb von drei Monaten ab der
Einreichung mitzuteilen.
(3) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die
Behörde lediglich zu prüfen:
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
3. die Einhaltung der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen;
4. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
5. die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
6. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Schmutzwasserentsorgung;
7. die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 85).
(4) Ergibt die Prüfung nach Abs. 3, daß die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluß zweier Ausfertigungen der Baupläne zu untersagen. Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluß auf das örtliche Stadtbild und deswegen die Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung erforderlich ist, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.
1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
3. die Einhaltung der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen;
4. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
5. die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
6. die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die Schmutzwasserentsorgung;
7. die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 85).
(4) Ergibt die Prüfung nach Abs. 3, daß die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluß zweier Ausfertigungen der Baupläne zu untersagen. Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluß auf das örtliche Stadtbild und deswegen die Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung erforderlich ist, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 und Mitteilungen
gemäß Abs. 2 und 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt,
wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt
werden.
(6) Ist das vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 1
zulässig, wurden die Unterlagen vollständig vorgelegt und erfolgt
keine Untersagung, darf mit der Bauführung begonnen werden.
(7) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können bis längstens
drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn (§ 124 Abs. 2)
Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen,
daß die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher
Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der
Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.
(8) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter
Anschluß zweier Ausfertigungen der Baupläne zu erfolgen. Wird die
Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(9) Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder
erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 7, gilt
das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß
§ 70 bewilligt. War die Erklärung gemäß Abs. 1
inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von
subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 134a), ist das Verfahren
auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder
aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies
gemäß Abs. 7 geltend zu machen. Eine Wiederaufnahme ist
unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre
verstrichen sind. Darüber hinaus ist § 137 sinngemäß
anzuwenden.
(10) Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur
Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anläßlich der
Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach
angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die
bescheidmäßige Feststellung, um wieviel die Zahl der Stellplätze
hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß
zurückbleibt.“
2. § 128 Abs. 4 lautet:
„(4) Vor Erstattung der vollständig belegten
Fertigstellungsanzeige darf das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt
werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung sind der Bauwerber und der
Eigentümer (alle Miteigentümer) der Baulichkeit
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist die Fertigstellungsanzeige nicht
vollständig belegt, gilt sie als nicht erstattet.“
3. § 134 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von
unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften sind außer dem
Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der
Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie
Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer
(Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der
geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend
festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie
spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung
Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung
erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren
Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte
Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen
Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder nur durch Fahnen oder eine
höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser
Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine
öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft
gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei
Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart,
die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Gebäude
oder der geplanten baulichen Anlage liegen.
(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein
Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134
Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des
§ 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluß der
mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem
angezeigten Baubeginn (§ 124 Abs. 2) vorbringen und ist vom
Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere
Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen.
Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die
Bauverhandlung anberaumt hat.“
Artikel II
Folgende Bestimmung des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl. für
Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 36/1998, wird im Hinblick auf den Beschluß des Nationalrates
vom 12. Mai 1998 betreffend § 82 Abs. 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neuerlich beschlossen und
kundgemacht:
§ 8 samt Überschrift lautet:
„Baubewilligungen
§ 8. (1) Im „Grünland – Erholungsgebiet
– Kleingartengebiet“ und „Grünland –
Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten
Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und
Kleingartenwohnhäusern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine
Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten
und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen,
einschließlich der Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein
Kleingartenwohnhaus, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer
Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach
Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die
Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen
der Bauordnung für Wien.
(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von
Kleingartenhäusern im „Grünland – Erholungsgebiet –
Kleingartengebiet“ und im „Grünland – Erholungsgebiet
– Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind der
Behörde nur vorzulegen:
1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
3. eine Grundbuchsabschrift für den betroffenen Kleingarten.
1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
2. der Nachweis der Bewilligung des Kleingartens, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
3. eine Grundbuchsabschrift für den betroffenen Kleingarten.
(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes;
2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform;
4. die Lage und Führung der Hauskanalanlage beziehungsweise die Lage der Senkgrube und den Aufstellplatz für Räumfahrzeuge.
1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes;
2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlagen, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform;
4. die Lage und Führung der Hauskanalanlage beziehungsweise die Lage der Senkgrube und den Aufstellplatz für Räumfahrzeuge.
(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des
Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der
Bauführung begonnen werden.
(5) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die
Behörde lediglich zu prüfen:
1. die Bewilligung des Kleingartens;
2. die Einhaltung der Fluchtlinien;
3. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Kleingartens;
4. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Kleingartens;
5. die Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur und der zulässigen Lage des obersten Abschlusses des Gebäudes;
6. die Schmutzwasserentsorgung.
1. die Bewilligung des Kleingartens;
2. die Einhaltung der Fluchtlinien;
3. die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Kleingartens;
4. die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Kleingartens;
5. die Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur und der zulässigen Lage des obersten Abschlusses des Gebäudes;
6. die Schmutzwasserentsorgung.
(6) Ergibt die Prüfung nach Abs. 5, daß die Bauführung
unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab
tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung
mit schriftlichem Bescheid unter Anschluß einer Ausfertigung der
Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie
einzustellen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 6 gelten auch dann als
rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit
zurückgestellt werden.
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien)
können bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn
(Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für
Wien vorbringen und damit beantragen, daß die Baubewilligung versagt wird.
Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien.
Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der
Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen
Baubewilligungen tritt an die Stelle des angezeigten Baubeginns die
Verlautbarung der Einreichung im Amtsblatt der Stadt Wien (§ 13la der
Bauordnung für Wien).
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter
Anschluß einer Ausfertigung der Unterlagen zu erfolgen. Wird die
Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder
Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung
gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben als dem Gesetz entsprechend
und hinsichtlich des Abs. 5 Z 1 bis 6 als gemäß
§ 70 der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a
Abs. 10 der Bauordnung für Wien gilt sinngemäß.
Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im
Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.
(11) Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1 bis
10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als
gemäß § 71 der Bauordnung für Wien bis zur Schaffung
des Kleingartens oder bis zur Auflassung der vorübergehenden
kleingärtnerischen Nutzung als erteilt gilt.
(12) § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht
anzuwenden.
(13) Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren
ab vollständiger Vorlage bei der Behörde mit der Bauführung nicht
begonnen oder der Bau nicht innerhalb zweier Jahre nach Baubeginn vollendet
wird.“
Artikel III
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/1998, wird wie
folgt geändert:
§ 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Einlösungsanspruch steht nicht zu, wenn
1. der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist;
2. der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist;
3. zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist oder
4. der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist.“
1. der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist;
2. der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist;
3. zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist oder
4. der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des
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