Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 23. Dezember 1998 | 60. Stück |
60. Gesetz: | Wiener Abgabenordnung und Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung |
60.
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung und das Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Abgabenordnung
Das Gesetz betreffend Allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für
die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener
Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1998, wird
wie folgt geändert:
1. § 160 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
1 000 S übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 177 Abs. 2 bis 4 und 7) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.“
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 177 Abs. 2 bis 4 und 7) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.“
2. § 160a Abs. 7 erster Satz lautet:
„Für Abgabenschuldigkeiten sind,
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 177 Abs. 6 und 7) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub (einschließlich der Nachfrist nach Abs. 5) eintritt,
Aussetzungszinsen in der Höhe von 3% pro Jahr zu entrichten.“
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 177 Abs. 6 und 7) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub (einschließlich der Nachfrist nach Abs. 5) eintritt,
Aussetzungszinsen in der Höhe von 3% pro Jahr zu entrichten.“
Artikel II
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für
Wien Nr. 13/1997, wird wie folgt geändert:
§ 64f letzter Satz lautet:
„Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab Rechnungslegung zur
Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der
Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.“
Artikel III
Die Artikel I und II treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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