Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 19. Oktober 1998 | 53. Stück |
53. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften |
53.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften
Der Wiener Landtag hat am 21. Oktober 1998 den Abschluß
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die
Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge
der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der
Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der
Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem
Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund
übermittelt.
(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen,
Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife
Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer
Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung
werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und
dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine
Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den
Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für
Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5
Bundeshaushaltsgesetz entspricht.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese
Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten:
1. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung: eine Woche.
1. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung: eine Woche.
Artikel 2
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein
Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische
Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen
verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die
durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung
dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben,
einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen
werden.
(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1
Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:
1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.
1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.
Artikel 3
(1) Dem Konsultationsgremium gehören an:
1. Bei Vorhaben des Bundes:
a) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,
b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie
c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
2. bei Vorhaben eines Landes:
a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,
b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen zu entsendender Vertreter sowie
c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.
1. Bei Vorhaben des Bundes:
a) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,
b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie
c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
2. bei Vorhaben eines Landes:
a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,
b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen zu entsendender Vertreter sowie
c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.
(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der
Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von
Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den
Vorsitz.
Artikel 4
(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt,
so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich
einzuberufen.
(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist
gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine
Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften
nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht
abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch
die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen
Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der
das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat.
Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die
Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der
Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im
Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu
tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die
in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden.
Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen
Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den
Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie
in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene
zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die
jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im
Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137
B-VG.
(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den
Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende
Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.
(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender
Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem
Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche
Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.
(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1
Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines
Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller
Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden
Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller
Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach
§ 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht
überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die
Kostentragung.
Artikel 5
(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von
Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß
1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, für die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Bund, Länder, Gemeinden mit zusammen bei landesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes, bei bundesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund haben diese Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, anzumelden. Kann über die angemeldeten Ansprüche innerhalb von 18 Monaten ab Kundmachung keine Einigung erzielt werden, sind die zu ersetzenden finanziellen Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG.
1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, für die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Bund, Länder, Gemeinden mit zusammen bei landesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes, bei bundesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund haben diese Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, anzumelden. Kann über die angemeldeten Ansprüche innerhalb von 18 Monaten ab Kundmachung keine Einigung erzielt werden, sind die zu ersetzenden finanziellen Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG.
(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3
und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von
Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in
Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben
einzubeziehen sind.
(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten
Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden
Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die
Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben
gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der
Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5
überschreiten.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen,
die
1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten sowie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten sowie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende
Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise
über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des
Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.
Artikel 7
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der
Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten
gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens
bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz
über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes einer Vereinbarung betreffend einen
„österreichischen Stabilitätspakt“ zu
schließen.
(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer
bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf
Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen
Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11
EG-Vertrag resultieren.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an
dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
in Kraft.
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des
Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 10
(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den
Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen
Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In
diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung
des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die
Vereinbarung über einen „österreichischen
Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.
(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen
Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über
einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung
über einen Konsultationsmechanismus kündigt.
(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche
Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine
Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche
Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende
Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft
tritt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse,
1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden
Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen
Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89
Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
Druck der Österreichischen
Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular