Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 19. Oktober 199853. Stück
53. Kundmachung:Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

53.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
Der Wiener Landtag hat am 21. Oktober 1998 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten:
1. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung: eine Woche.
Artikel 2
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:
1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.
Artikel 3
(1) Dem Konsultationsgremium gehören an:
1. Bei Vorhaben des Bundes:
a) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,
b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie
c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
2. bei Vorhaben eines Landes:
a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,
b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von diesen zu entsendender Vertreter sowie
c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.
(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.
Artikel 4
(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.
(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG.
(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.
(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.
(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.
Artikel 5
(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß
1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder
3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.
Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, für die tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Bund, Länder, Gemeinden mit zusammen bei landesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes, bei bundesrechtlichen Regelungen mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund haben diese Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, anzumelden. Kann über die angemeldeten Ansprüche innerhalb von 18 Monaten ab Kundmachung keine Einigung erzielt werden, sind die zu ersetzenden finanziellen Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG.
(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.
(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die
1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten sowie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.
Artikel 7
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes einer Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.
(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 10
(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.
(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.
(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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