Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 23. Oktober 1998 | 52. Stück |
52. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien
Nr. 38/1975, 21/1980, 10/1984, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 44/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die
Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten
Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu
gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen
Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den
einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Als angemessener
Wohnraumbedarf ist in der Regel für ein bis zwei Personen eine
Wohnungsgröße bis inklusive
50 m2, für drei bis vier Personen
eine Wohnungsgröße bis inklusive
70 m2, für fünf bis sechs
Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive
90 m2 und ab sieben Personen auch eine
Wohnungsgröße über 90 m2
anzusehen.“
2. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mietbeihilfe darf jedoch in der Regel für eine
Wohnungsgröße bis inklusive
50 m2 einen Betrag von 3 116 S,
für eine Wohnungsgröße bis inklusive
70 m2 einen Betrag von 3 300 S,
für eine Wohnungsgröße bis inklusive
90 m2 einen Betrag von 3 600 S
und für eine Wohnungsgröße ab
90 m2 einen Betrag von 3 900 S
nicht überschreiten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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