Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 23. Oktober 199852. Stück
52. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 10/1984, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Als angemessener Wohnraumbedarf ist in der Regel für ein bis zwei Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2, für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2, für fünf bis sechs Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 und ab sieben Personen auch eine Wohnungsgröße über 90 m2 anzusehen.“
2. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mietbeihilfe darf jedoch in der Regel für eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m2 einen Betrag von 3 116 S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von 3 300 S, für eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m2 einen Betrag von 3 600 S und für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 3 900 S nicht überschreiten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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