Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 29. September 1998 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Wiener Baumschutzgesetz; Änderung |
48.
Gesetz, mit dem das Wiener Baumschutzgesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 45/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht
oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die
Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf
öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft
befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom
Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in
demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung
vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen
erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9)
erhoben.“
2. Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung
vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der
Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen
nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der
Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes
führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und
§ 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend
abzuändern.“
3. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7
sind sinngemäß anzuwenden.“
4. § 9 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Der Einheitssatz beträgt 15 000 S.“
5. Nach § 9 wird folgender § 9a samt
Überschrift eingefügt:
„Änderung des
Bemessungsbescheides
§ 9a. Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides
eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6
Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des
Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen
entsprechend abzuändern.“
6. § 11 samt Überschrift entfällt.
7. Die Überschrift zu § 11a lautet:
„Verknüpfung mit der Bauordnung für
Wien“
8. § 13 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder
Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung
unmöglich machen,“
9. In § 18 Z 3 entfällt die Wortfolge
„ , soweit durch § 11 dieses Gesetzes nichts
anderes bestimmt ist“.
10. Dem § 19 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 48/1998, gemäß § 4 Abs. 1
anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist
§ 9 Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in
der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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