Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 3. September 1998 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Bauordnung für Wien; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/1997, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte
„Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und
Burgenland“ durch die Worte „Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland“
und die Worte „Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Wien“ durch die Worte „Wirtschaftskammer Wien“
ersetzt.
2. § 5 Abs. 4 lit. s lautet:
„s) Bestimmungen über die Ausgestaltung von Einfriedungen oder
das Verbot ihrer Herstellung sowie über die Zulässigkeit,
Ausgestaltung, Höhe und Lage von
Lärmschutzeinrichtungen;“
3. § 6 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Die Errichtung von Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und
Vergnügungsstätten, von Büro- und Geschäftshäusern
sowie die Unterbringung von Lagerräumen, Werkstätten oder
Pferdestallungen kleineren Umfanges und von Büro- und
Geschäftsräumen in Wohngebäuden ist dann zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß sie nicht durch Rauch, Ruß, Staub,
schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen
oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige
Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigende
Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet
sind.“
4. Im § 16 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„über Antrag der Eigentümer der Baulose ist es auch
zulässig, diese Trennstücke in ein oder mehrere Grundstücke zu
vereinigen und einer eigenen Einlage zuzuschreiben.“
5. § 16 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Die Breite des Verbindungsstreifens muß mindestens 3 m
betragen.“
6. § 16 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Aufschließungswege im Gartensiedlungsgebiet müssen
mindestens 3 m breit sein und mit der öffentlichen Verkehrsfläche
unmittelbar verbunden sein.“
7. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Dienen neue Verkehrsflächen ausschließlich oder
vorwiegend der besseren Aufschließung der anliegenden Grundflächen,
kann anläßlich der Festsetzung des Bebauungsplanes angeordnet werden,
daß diese Verkehrsflächen von den Eigentümern
(Miteigentümern) der anliegenden Bauplätze, Baulose oder
Kleingärten nach den Anordnungen der Gemeinde hergestellt, erhalten,
gereinigt, beleuchtet und ebenso die notwendigen Einbauten hergestellt und
erhalten werden.“
8. Im § 62 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a
eingefügt:
„3a. den Austausch von Fenstern gegen solche anderen
Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und
dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern in Schutzzonen;“
9. Im § 62a Abs. 1 tritt nach Z 33 an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 34 wird angefügt:
„34. der Austausch von Fenstern gegen solche gleichen
Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und
dergleichen) außerhalb von Schutzzonen.“
10. Im § 62a Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates
„Abs. 1 Z 2 bis 33“ das Zitat
„Abs. 1 Z 2 bis 34“.
11. § 63 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a und c
bewilligungspflichtigen Bauführungen, soweit dabei der Wärme- und
Schallschutz betroffen ist, den durch einen nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten
Nachweis über den baulichen Wärmeschutz (Wärmepaß) und
über den Schallschutz;“
12. Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. g an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. h wird
angefügt:
„h) bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c
bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung
einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, daß
auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen
keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums
gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu
erstellen.“
13. § 63 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6
erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und
„(5)“.
14. § 65 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten
und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne (Nachweise
des Wärmeschutzes und des Schallschutzes, statische Nachweise uä.)
sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Bauunterlagen ihr
Verfasser;“
15. § 66 zweiter Satz lautet:
„Bei Bauführungen im Bauland, im Kleingartengebiet oder im
Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen muß überdies der
Bauplatz, das Baulos oder der Kleingarten vorher bewilligt worden sein; diese
Bewilligung ist mit der Baubewilligung zu erteilen, wenn eine Abteilung nicht
erforderlich ist.“
16. § 68 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist
nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und
Loggien unabhängig vom Einfluß auf die Belichtung
zulässig.“
17. § 68 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Bestimmungen über die Kabinenmaße, über die
Verbindung aller Geschosse, über die Anordnung der Aufzugsstationen in der
Ebene des jeweiligen Geschosses sowie über die vor Aufzugstüren
mindestens notwendigen Flächen sind bei nachträglichen
Aufzugseinbauten beziehungsweise Aufzugszubauten nicht anzuwenden, wenn
andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Aufzug nicht
errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht
Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen
beeinträchtigt würden.“
18. Im § 69 Abs. 1 tritt nach lit. s an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. t wird
angefügt:
„t) Überschreitungen des Rauminhaltes von 50 m3
bei Schwimmbecken im Sinne des § 79 Abs. 6.“
19. Im § 69 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wendung
„lit. a bis o“.
20. § 70a Abs. 11 entfällt.
21. § 71 letzter Satz lautet:
„Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene
subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die
Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn,
daß der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder
gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
als der Bewilligung zustimmend anzusehen ist.“
22. Nach § 71 werden folgende §§ 71a und 71b
samt Überschriften eingefügt:
„Bewilligung für Bauten langen
Bestandes
§ 71a. Hat ein Gebäude oder eine bauliche Anlage zur
Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben
Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden, gilt dieses Bauwerk als mit
rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 auf Widerruf
bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung
(§ 71a) vollständige Bestandspläne im Sinne des
§ 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 vorgelegt werden
und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller
Miteigentümer) nachgewiesen wird; die Verletzung
subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte und die Verminderung der Bebaubarkeit
von Nachbargrundflächen stehen dem, unbeschadet des § 14, nicht
entgegen.
Sonderbaubewilligungen
§ 71b. (1) Für bestehende Gebäude,
Gebäudeteile oder bauliche Anlagen, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet
worden sind, eine erforderliche Baubewilligung nicht haben und auch nach
§§ 70, 70a, 71 oder 71a nicht bewilligt werden können, ist
auf Antrag eine Sonderbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid nach
Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen.
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(2) Dem Antrag sind vollständige Bestandspläne im Sinne des
§ 63 Abs. 1 lit. a und des § 64
anzuschließen.
(3) Die Sonderbaubewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche
Interessen an dem weiteren Bestehen des Gebäudes, des Gebäudeteiles
oder der baulichen Anlage öffentliche Interessen oder Interessen der
Nachbarn an der Beseitigung überwiegen. Öffentliche Interessen, die
für das weitere Bestehen sprechen, liegen insbesondere vor,
wenn
1. bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden soll,
2. für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen,
3. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann,
4. eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe des Gebäudes, des Gebäudeteiles oder der baulichen Anlage sachlich zu rechtfertigen wäre,
5. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können, oder
6. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat.
1. bereits geschaffener Wohnraum für die Bevölkerung erhalten werden soll,
2. für die Bevölkerung notwendige Betriebe oder sonstige Einrichtungen erhalten werden sollen,
3. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden kann,
4. eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe des Gebäudes, des Gebäudeteiles oder der baulichen Anlage sachlich zu rechtfertigen wäre,
5. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich hätte bewilligt werden können, oder
6. das Gebäude, der Gebäudeteil oder die bauliche Anlage hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Lage und der Größe den Ersatz für ein Bauwerk darstellt, das früher rechtmäßig bestanden hat.
(4) Die Behörde hat die öffentlichen Interessen, die für das
weitere Bestehen des Gebäudes, des Gebäudeteiles oder der baulichen
Anlage sprechen, mit jenen, die dagegen sprechen (wie zum Beispiel das Fehlen
einer Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser, der
Abwasserbeseitigung oder der sicheren Benützbarkeit)
abzuwägen.
(5) Die Sonderbaubewilligung gilt als Baubewilligung im Sinne des
§ 71, jedoch höchstens für zehn Jahre.
(6) Über den Antrag auf Sonderbaubewilligung entscheidet der
Bauausschuß der örtlich zuständigen Bezirksvertretung
(§ 133). Das Ermittlungsverfahren führt der Magistrat, bei dem
auch der Antrag einzubringen ist. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat der Magistrat den Antrag an den zuständigen Bauausschuß
weiterzuleiten.“
23. § 79 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
24. § 79 Abs. 6 lautet:
„(6) Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige
gärtnerisch auszugestaltende Flächen sind, soweit auf diesen
Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche
Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem
Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern,
Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß
zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem
Gesamtausmaß von 50 m3 Rauminhalt zulässig; diese
müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben,
sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.“
25. § 86 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, daß sie
das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern
der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen,
anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m
überragen.
(3) Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an
den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der
Bebauungsplan nicht anderes zuläßt, den freien Durchblick nicht
hindern. Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche
Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Sonstige Grundgrenzen dürfen,
wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, durch volle Wände
abgeschlossen werden.“
26. § 95 samt Überschrift entfällt.
27. § 111 samt Überschrift entfällt.
28. § 127 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Den Vertretern der Behörde ist jederzeit der Zutritt zur
Baustelle zu gestatten. Bauwerber, Bauführer, Planverfasser und
Prüfingenieur sowie die beim Bau Beschäftigten sind verpflichtet, der
Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die
Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, die
nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie
Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs. 3
vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist
berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu
überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung,
daß die Unterlagen vollständig und richtig sind.“
29. § 127 Abs. 1a entfällt.
30. § 127 Abs. 7a entfällt.
31. § 127 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden,
wenn
a) ein Bau ohne Baubewilligung oder ohne Kenntnisnahme der Bauanzeige oder entgegen den Bestimmungen des § 70a ausgeführt wird;
b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;
d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;
f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;
g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.“
a) ein Bau ohne Baubewilligung oder ohne Kenntnisnahme der Bauanzeige oder entgegen den Bestimmungen des § 70a ausgeführt wird;
b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;
d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;
f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;
g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.“
32. § 127 Abs. 8a lautet:
„(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8
weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau
einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn,
den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu
erlassen; einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung
nicht zu.“
33. § 128 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war, die von ihm
aufgenommenen Überprüfungsbefunde samt allen
Konstruktionsplänen;“
34. Dem § 128 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) § 65 Abs. 2 gilt
sinngemäß.“
35. § 129b Abs. 1 lautet:
„(1) Bewilligungen und Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche
Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide oder Verfahrensanordnungen im
Ersatzvornahmeverfahren.“
36. § 129b Abs. 4 entfällt.
37. § 130 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig
unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen
beabsichtigten Bauplatz sowie die Verpflichtung zur Duldung der Benützung,
der Herstellung und der Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf Fahnen
und auf Aufschließungswegen (§ 16);“
38. Im § 138 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Wird ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b mit
der Vertretung des Landeshauptmannes betraut, hat dieses Mitglied für sich
einen Vertreter zu bestellen.“
39. Im § 138 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der
Bauoberbehörde und ihre Vertreter sind bei Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 11 (betreffend § 63 Abs. 1
lit. e), 12 (betreffend § 63 Abs. 1 lit. h), 13
(betreffend § 63 Abs. 4), 20 (betreffend § 70a
Abs. 11), 28 (betreffend § 127 Abs. 1 und 2), 29 (betreffend
§ 127 Abs. 1a), 30 (betreffend § 127 Abs. 7a), 31
(betreffend § 127 Abs. 8), 32 (betreffend § 127
Abs. 8a) und 33 (betreffend § 128 Abs. 2 Z 3) treten
sechs Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Art. I Z 38 (betreffend § 138 Abs. 1a) tritt
rückwirkend mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 39 (betreffend
§ 138 Abs. 3a) tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(4) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen gemäß Art. II Abs. 1 sind auf bei
Inkrafttreten anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(2) Art. I Z 3 (betreffend § 6 Abs. 6) gilt auch
für alle bei seinem Inkrafttreten bereits bestehenden
Wohngebiete.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
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