Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 31. August 1998 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990; Änderung [CELEX-Nr. 389L0048 und 392L0051] |
44.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990,
LGBl. für Wien Nr. 36/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für
Wien Nr. 5/1994, geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 27. April 1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener
Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990), LGBl. für Wien
Nr. 36/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 5/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 6 Abs. 6 wird ein zweiter Satz
angefügt:
„Diesen Diplomen und Ausbildungsnachweisen sind Diplome und
Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG (Amtsblatt
Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) und 92/51/EWG (Amtsblatt
Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinien
94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom 23. August 1994) und 95/43/EG
(Amtsblatt Nr. L 184 vom 3. August 1995) gleichgestellt, die von
einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat über das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum einem Angehörigen eines
dieser Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die eine anerkannte gleichwertige
Ausbildung betreffen.“
2. § 6 Abs. 10 lautet:
„(10) Als Erzieher dürfen nur Absolventen einer Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik (Institut für Sozialpädagogik), einer
Bildungsanstalt für Erzieher (Institut für Heimerziehung), einer
Kinderpflegeschule oder Absolventen des Erzieherfachkurses der Stadt Wien
verwendet werden. Diesen Ausbildungsnachweisen sind Ausbildungsnachweise im
Sinne der Richtlinie 92/51/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli
1992) in der Fassung der Richtlinien 94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom
23. August 1994) und 95/43/EG (Amtsblatt Nr. L 184 vom
3. August 1995) gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in
einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum einem Angehörigen eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellt
wurden und die eine anerkannte gleichwertige Ausbildung betreffen. Personen, die
eine solche Ausbildung nicht aufweisen, können für einen Zeitraum von
fünf Jahren als Erzieher verwendet werden, sofern sie sich einer
diesbezüglichen berufsbegleitenden Ausbildung unterziehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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