Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 28. August 1998 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Begleitende Regelungen über den Handel mit Exemplaren gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (Wiener Artenhandelsbegleitgesetz – Wr. ArthbG) |
43.
Gesetz betreffend begleitende Regelungen über den
Handel mit Exemplaren gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (Wiener
Artenhandelsbegleitgesetz – Wr. ArthbG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Begriffsbestimmung
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verordnung
(EG) Nr. 338/97“ die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai
1997, ABl. Nr. L 140, und der Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der
Kommission vom 18. November 1997, ABl. Nr. L 325.
Wissenschaftliche Behörde
§ 2. (1) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des
Art. 2 lit. q der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Magistrat
der Stadt Wien.
(2) Die wissenschaftliche Behörde kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichenfalls auch nichtamtliche Sachverständige
heranziehen. Die Bestellung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmungen der
§§ 52, 53, 53a, 76 und 77 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung
BGBl. Nr. 471/1995, sind anzuwenden.
Unterbringung lebender Exemplare
§ 3. Für die Feststellungen der wissenschaftlichen
Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c sowie
gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 können mit Verordnung der Landesregierung für einzelne
oder für alle Arten der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97
zum Schutz und zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege der Exemplare
dieser Arten Mindesterfordernisse für die Unterbringung lebender Exemplare
festgelegt werden.
Anzeige- und Nachweispflichten
§ 4. (1) Halter von Tieren des Anhanges A der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben Eiablagen oder Geburten der Behörde
innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 künstlich vermehren, haben den Standort und die Bezeichnung
der Arten dieser Pflanzen sowie die voraussichtliche Anzahl der künstlich
vermehrten Exemplare jährlich, beginnend mit der Aufnahme der
Tätigkeit, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Halter von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren der Anhänge B
und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben auf Verlangen der Behörde
glaubhaft zu machen, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet
wurden.
(4) Personen, die künstlich vermehrte Pflanzen der Anhänge B
und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in ihrer Gewahrsame haben, haben auf
Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Pflanzen
künstlich vermehrt wurden.
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes Tiere des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
hält, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Tiere sowie
des Ortes der Unterbringung bis längstens 31. Dezember 1998 der
Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lebende Pflanzen
des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt, hat diesen
Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Pflanzen sowie des Standortes bis
längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich
anzuzeigen.
Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 6. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
der §§ 4 und 5 sind den Organen der Behörde die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei
begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse
sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu
gewähren.
(2) Die in §§ 4 und 5 genannten Personen oder deren
Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach
Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die
in §§ 4 und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar,
so genügt die nachträgliche Verständigung.
Behörde
§ 7. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit
nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat der Stadt Wien.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;
3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
4. entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;
5. entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
6. entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
7. entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
1. entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;
3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
4. entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;
5. entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
6. entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
7. entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Verfall
§ 9. (1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Exemplare können samt den unmittelbar zu ihrer Aufbewahrung,
Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen für verfallen
erklärt werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall
selbständig zu erkennen.
(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen
erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des
Übereinkommens im Sinne des Art. 2 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 vereinbar ist, zu bringen.
(4) Wird im Zuge einer Verwaltungsübertretung ein lebendes Exemplar
beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist der Ersatz der
Aufwendungen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme oder des Verfalls
entstanden sind, dem Bestraften aufzutragen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1998
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 4. Februar
1983 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen, LGBl. für Wien Nr. 20/1983, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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