Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 17. August 1998 | 42. Stück |
42. Verordnung: | Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung und im Vorstand der Ärztekammer für Wien |
42.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung und im Vorstand der
Ärztekammer für Wien
Auf Grund des § 45 Abs. 1 und des § 51 Abs. 1
des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet:
§ 1. Für die Vollversammlung der Ärztekammer
für Wien wird die Anzahl der Kammerräte mit 60 festgesetzt. Davon
entfallen auf die Turnusärzte elf, auf die Ärzte für
Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte 15 und auf die Fachärzte
34 Mandate.
§ 2. Für den Kammervorstand der Ärztekammer
für Wien wird die Anzahl der weiteren Kammerräte, die mit dem
Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, mit 15
festgesetzt. Von den Mandaten der weiteren Kammerräte entfallen auf die
Turnusärzte zwei, auf die Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte vier sowie auf die Fachärzte neun
Mandate.
Der Landeshauptmann:
i. V. Laska
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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