Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. Juli 199841. Stück
41. Gesetz:Allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO); Änderung

41.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1994, wird wie folgt geändert:
Nach § 207 wird folgender § 207a eingefügt:
„§ 207a. (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende, sein Vertreter, alle Beisitzer und deren Stellvertreter sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“
Artikel II
Inkrafttreten
(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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