Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 31. Juli 1998 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO); Änderung |
41.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend allgemeine
Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der
Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für
die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener
Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1994, wird wie
folgt geändert:
Nach § 207 wird folgender § 207a
eingefügt:
„§ 207a. (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende,
sein Vertreter, alle Beisitzer und deren Stellvertreter sind bei Ausübung
ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“
Artikel II
Inkrafttreten
(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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