Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. Juli 199840. Stück
40. Gesetz:Wiener Kinogesetz 1955 (Kinogesetznovelle 1997); Änderung

40.
Gesetz, mit dem das Wiener Kinogesetz 1955 geändert wird (Kinogesetznovelle 1997)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:
„Den Vorführapparat darf nur bedienen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) in der richtigen Bedienung des Apparates nachweislich unterwiesen worden ist und
c) die erforderliche Verläßlichkeit und körperliche Eignung für diese Tätigkeit besitzt.“
2. § 6 Abs. 2 hat zu entfallen.
3. Der bisherige § 6 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
4. Der bisherige § 6 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und hat zu lauten:
„Wenn der Filmvorführer die im Abs. 1 geforderte Verläßlichkeit oder Eignung verliert, ist sein weiterer Einsatz in dieser Tätigkeit untersagt.“
5. § 16 Abs. 4 hat zu entfallen.
Artikel II
Nach dem § 20 wird unter Voranstellung folgender Überschrift der § 21 angefügt:
„Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter.“
Artikel III
Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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